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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1983, Az.: 3 StR 159/83

Aufhebung eines Urteils aufgrund Mängeln in der Darlegung hinsichtlich einer Strafmilderung bei überlanger Verfahrensdauer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1983
Aktenzeichen
3 StR 159/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 16.11.1982

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Kaufmann Günter S. aus W., geboren am ... 1941 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 27. Mai 1983 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. November 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der zur Tatzeit nicht bestrafte, voll geständige Angeklagte, der sich durch Rundschreiben vom 28. Dezember 1977 an die Geschädigten zu den von ihm begangenen Straftaten bekannt hat (UA S. 22 ff) und dessen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt (UA S. 30), stand seit der Durchsuchung seiner Wohnung am 29. Dezember 1977 (UA S. 25) unter dem Druck des anhängigen Strafverfahrens. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, in den Strafzumessungsgründen nicht darüber hinweggehen, daß zwischen den im Dezember 1977 beendeten Taten und dem Erlaß des angefochtenen Urteils fast fünf Jahre vergangen sind (vgl. BGH NStZ 1983, 167; BGH, Urteil vom 4. März 1980 - 5 StR 14/80). Das Landgericht hätte darlegen müssen, worauf dies beruht und ob die Voraussetzungen einer Strafmilderung wegen überlanger Verfahrensdauer vorliegen (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 46 Rdn 35 mit Rechtsprechungsnachw.).

Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer