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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1980, Az.: 5 StR 14/80

Wirkungen des Verstreichens zwischen Straftaten und ihrer Aburteilung auf die Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1980
Aktenzeichen
5 StR 14/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 14.09.1979

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

1. Schlosser Rudolf K. aus N., geboren am ... 1948 in L. Kreis N., zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Arbeiter Hermann Ke. aus N., geboren am ... 1949 in H. Kreis O., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... als Verteidiger für den Angeklagten Ke.
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten K. und Ke. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 14. September 1979, soweit es diese Angeklagten betrifft, in sämtlichen Rechtsfolgeaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1

Während die Schuldsprüche rechtlicher Nachprüfung standhalten, haben die Strafen keinen Bestand. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils gehen nicht darauf ein, daß zwischen den Taten und ihrer Aburteilung mehr als vier Jahre verstrichen sind. Es ist nicht ersichtlich, daß es die Angeklagten waren, die das Verfahren verzögert haben. Während der langen Verfahrensdauer waren die Angeklagten überwiegend in Freiheit. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten während dieser Zeit Straftaten begangen haben. Unter diesen Umständen durften die Urteilsgründe über den Zeitablauf zwischen den Taten und ihrer Aburteilung bei der Strafzumessung nicht hinweggehen.

Herrmann
Fleischmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel