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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1983, Az.: II ZR 207/81

Umfang einer Versorgungszusage; Weiterzahlung von Versorgungsansprüchen nach Insolvenz eines Unternehmens; Bedeutung der privaten Altersversorgung im Verhältnis zur Sozialversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1983
Aktenzeichen
II ZR 207/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.09.1981

Fundstellen

  • NJW 1983, 2940-2943 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 1983, 817-818

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Haftung eines ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafters für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft.

  2. 2.

    Eine dem geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter einer KG gewährte Versorgungszusage ist angemessen, wenn sie sich an objektiven Kriterien wie Vorbildung, Leistung, Erfahrung und Betriebstreue des Berechtigten einerseits und der Leistungsfähigkeit des Unternehmens andererseits orientiert.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der 1902 geborene Kläger trat am 1. Juli 1929 in das Bauunternehmen F. u. A. L. GmbH ein und wurde dort 1931 Prokurist. Nach Umwandlung der GmbH in eine Kommanditgesellschaft mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 wurde er persönlich haftender Gesellschafter. Am 29. Dezember 1956 sagte ihm die Kommanditgesellschaft eine Altersversorgung in Höhe des Ruhegehalts eines verheirateten Oberregierungsrates zu. Durch Vertrag vom 20. Februar 1971 wurde eine GmbH einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft.

2

Der Kläger trat am 28. Februar 1971 in den Ruhestand und erhielt die ihm zugesagten Versorgungsleistungen. Am 18. Februar 1976 wurde über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet. Seit dem 1. März 1976 hat der Kläger keine Versorgung mehr bezogen.

3

Der Kläger hat vom Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ein Ruhegehalt für die Zeit von März bis Dezember 1976 in Höhe von 29.694,45 DM gefordert. Das Landgericht hat der Klage in dieser Höhe stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Durch Urteil vom 16. Februar 1981 (II ZR 95/80, WM 1981, 453) hat der Senat unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es die Klage in Höhe von 6.592,17 DM mit Zinsen abgewiesen hatte, und in diesem Umfang die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. In der erneuten Berufungsverhandlung hat der Beklagte gegen die Klageforderung eingewandt, der Kläger müsse sich seine fortbestehende Haftung als persönlich haftender Gesellschafter entgegenhalten lassen. Hilfsweise hat er mit einer Reihe von Ansprüchen anderer Versorgungsberechtigter der L. KG aufgerechnet und dazu geltend gemacht, diese nach § 128 HGB auch gegen den Kläger gerichteten Ansprüche seien nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn - den Beklagten - übergegangen.

4

Das Oberlandesgericht hat nunmehr der Klage in Höhe von 6.592,17 DM stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

5

1.

In Übereinstimmung mit dem ersten Revisionsurteil vom 16. Februar 1981 geht das Berufungsgericht davon aus, daß die dem Kläger vertraglich zustehende Rente mit Rücksicht auf seine zeitweilige Unternehmerstellung in Höhe von monatlich 6.592,17 DM (= 22,2 % der Gesamtrente) nach § 7 Abs. 1 BetrAVG insolvenzgesichert ist, soweit die Versorgungszusage nicht über den Rahmen dessen hinausgeht, was auch bei einem geschäftsführenden Nichtunternehmer wirtschaftlich vernünftig und angemessen gewesen wäre.

6

a)

Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, die dem Kläger versprochene Versorgung erscheine auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß eine zusätzliche, durch freiwillige Weiterversicherung erworbene Versorgung durch eine Angestelltenrente zum Teil noch auf Beitragsleistungen der damaligen L. GmbH in den Jahren 1929 bis 1939 beruhe, nicht unangemessen. Dabei hält es nicht einen Vergleich mit den Betriebsrenten anderer Versorgungsberechtigter desselben Unternehmens für ausschlaggebend, sondern beurteilt die Frage der Angemessenheit nach vorwiegend objektiven Kriterien wie Vorbildung, Leistung, Erfahrung und Betriebstreue des Berechtigten einerseits, Leistungsfähigkeit des Unternehmens andererseits. Das steht mit den Grundsätzen in Einklang, die der Senat in seinem Urteil vom 28. September 1981 - II ZR 181/80 (WM 1981, 1344 = ZIP 1982, 95) aufgestellt hat.

7

Danach geben Vergleiche zwischen der Pensionszusage eines leitenden Angestellten und den Versorgungsbezügen anderer Beschäftigter in demselben Betrieb im allgemeinen wenig her, weil bei jenen Zusagen die individuellen Umstände, wie eine auf persönlichen Qualitäten und langjähriger Bewährung beruhende besondere Vertrauensstellung, aber auch die wesentlich stärkere Bedeutung der privaten Altersversorgung im Verhältnis zur Sozialversicherung, eine besonders wichtige Rolle spielen. Infolgedessen läßt sich ein zuverlässiges Bild darüber, ob ein Pensionsversprechen - worauf es entscheidend ankommt - objektivübersetzt ist, kaum anders als in der Weise gewinnen, daß geprüft wird, in welchem Rahmen sich die Versorgungszusagen anderer Unternehmen ähnlichen Zuschnitts in dem maßgeblichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Verhältnissen zu bewegen pflegten.

8

Das hat das Berufungsgericht getan. Dabei hat es berücksichtigt, daß der Kläger als Baufachmann mit Qualifikation für den höheren Staatsdienst seit 1929 für das Unternehmen gearbeit und ihm damit praktisch seine gesamte Erwerbstätigkeit gewidmet hat. In den Jahren 1939 bis 1947 habe er das Unternehmen - auch unter den Erschwernissen der Kriegs- und Nachkriegszeit - alleinverantwortlich geführt. Seit 1947 sei er einer der beiden Geschäftsleiter gewesen. In dieser Stellung habe er nach der Versorgungsvereinbarung von 1956 bis zum Ruhestand bleiben sollen. Gerade im Jahr 1956 habe die Gesellschaft ein außergewöhnlich gutes Geschäftsergebnis zu verzeichnen gehabt. Damals habe der Kläger ein Gehalt von 19.800 DM und eine Tantieme von 37.500 DM bezogen. Das Gesamtbild dieser Umstände unterscheide den Kläger eindeutig von den ihm nachgeordneten Mitarbeitern und lasse die Zusage einer Pension entsprechend der eines Oberregierungsrates, wie er sie auch bei einem Verbleiben im öffentlichen Dienst hätte erwerben können, nicht als ungemessen erscheinen.

9

b)

Zu Unrecht meint die Revision, die vom Senat geforderte objektive Prüfung der Angemessenheit einer Versorgungszusage sei für den Beklagten undurchführbar, weil ihm verwertbare Daten aus vergleichbaren Betrieben fehlten und auch nicht zu beschaffen seien. Zunächst wird der Beklagte selbst aufgrund der von ihm bearbeiteten Insolvenzfälle im Laufe der Zeit zunehmend über Vergleichsmaterial verfügen, das er auswerten kann, um eine Übersicht Über die in der Wirtschaft unter ähnlichen Verhältnissen üblicherweise versprochene Versorgung zu gewinnen. Überdies erscheinen in der Presse jährlich Übersichten über die Bezüge von Vorstandsmitgliedern größerer Aktiengesellschaften, aus denen sich ebenfalls Schlüsse auf die Höhe einer entsprechenden Pensionszusage ziehen lassen. Was die Bezüge von Geschäftsführern betrifft, gibt es hierüber auch aus jüngster Zeit Veröffentlichungen, in denen die Ergebnisse von Gehaltsstrukturuntersuchungen ausgewertet sind (vgl. z.B. Näser, GmbHRdsch. 1983, 35; Schuler/Tänzer, Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge aus steuerlicher und wirtschaftlicher Sicht, Kissing 1981). Soweit diese nicht bereits genügende Vergleichsmöglichkeiten aufzeigen, können ergänzende Daten - wenn nötig unter Wahrung der Geheimhaltung - durch einen Sachverständigen beschafft werden.

10

Unrichtig ist auch die Auffassung der Revision, weil nach allgemeiner Erfahrung die Versorgungszusage eines geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafters höher ausfalle als die eines nur angestellten Geschäftsleiters, sei sie "zwangsläufig" durch die Komplementärstellung maßgeblich beeinflußt und müsse daher um einen Unternehmerzuschlag gekürzt werden. Abgesehen davon, daß es einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz nicht gibt, wird die - hier vom Berufungsgericht festgestellte und auch von der Revision eingeräumte - objektive Angemessenheit der Pensionszusage nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie einem persönlich haftenden Gesellschafter erteilt worden ist.

11

2.

Rechtlich fehlerfrei hält das Berufungsgericht eine Haftung des Klägers als persönlich haftenden Gesellschafters der Kommanditgesellschaft auf Erfüllung seiner eigenen Pensionsansprüche, die der Beklagte diesem Anspruch gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG entgegenhalten könnte, nicht für gegeben. Denn der Kläger ist lediglich Gläubiger und nicht zugleich auch als sein eigener Arbeitgeber Schuldner der ihm versprochenen Versorgungsrente. Gegenüber der Gesellschaft hätte er seinen Versorgungsanspruch ungeachtet seiner Haftung für deren sonstige Verbindlichkeiten uneingeschränkt geltend machen können. Infolgedessen fehlt es an einer Forderung der Gesellschaft gegen ihn, die auf den Beklagten hätte übergehen können. Ein Zusammenfall von Forderung und Schuld in seiner Person, wie er der Revision vorschwebt, scheidet daher aus.

12

3.

Das Berufungsgericht versagt dem Beklagten auch die Befugnis, mit den nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn übergegangenen Versorgungsansprüchen anderer Arbeitnehmer der in Konkurs geratenen Gesellschaft bis zur Pfändungsgrenze gegenüber dem Pensionsanspruch des Klägers aufzurechnen. Zwar hafte der Kläger als früherer persönlich haftender Gesellschafter der Pensionsschuldnerin für jene Ansprüche grundsätzlich nach § 128 HGB. Das gelte auch gegenüber dem Beklagten als dem Rechtsnachfolger der Versorgungsschuldnerin. Der Schutzzweck der gesetzlichen Insovenzsicherung verbietet es aber dem Beklagten, gegenüber dem als (oder wie ein) Arbeitnehmer erworbenen Teil des Versorgungsanspruchs eines früheren persönlich haftenden Gesellschafters mit eben solchen Forderungen anderer Versorgungsberechtigter desselben Unternehmens aufzurechnen. Das Betriebsrentengesetz wolle die als Arbeitnehmer erworbenen Aussichten auf eine betriebliche Altersversorgung zur Erhaltung des Lebensstandards möglichst umfassend rechtlich absichern. Diesem Grundgedanken würde es widersprechen, wenn die in der Arbeitnehmerzeit erworbene Teil-Versorgungsberechtigung wegen der zu einer anderen Zeit begründeten Unternehmerhaftung weitgehend ausgehöhlt würde. Er erfordere es vielmehr, den ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter insgesamt einem Arbeitnehmer gleichzustellen, soweit er seine Versorgung als solcher verdient habe. Die darin liegende Benachteiligung des Beklagten gegenüber anderen Gesellschaftsgläubigern, die auf den pfändungsfreien Teil der Rente zugreifen könnten, belaste ihn nicht schwerwiegend und müsse hinter den Gesichtspunkt des Arbeitnehmerschutzes zurücktreten.

13

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Daraus, daß § 9 Abs. 2 BetrAVG nur von Versorgungsansprüchen gegen den "Arbeitgeber" spricht, läßt sich nach der insoweit zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts (entgegen Ulmer/Wiesner, ZHR 1980, 393, 416) der Ausschluß einer Verpflichtung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht herleiten. Denn nach § 128 HGB haftet der Gesellschafter persönlich den Gläubigern der Gesellschaft und deren Rechtsnachfolgern für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft und damit auch für deren dienstvertragliche Verpflichtungen als Arbeitgeberin.

14

Mit der hierdurch begründeten Forderung kann der Beklagte auch gegen einen nach § 7 BetrAVG von ihm zu erfüllenden Versorgungsanspruch des persönlich haftenden Gesellschafters aufrechnen. Zwar ist es richtig, daß der Zweck des § 7 BetrAVG darin zu sehen ist, Versorgungsansprüche gegen die Folgen einer Insolvenz des Schuldners umfassend und verläßlich abzusichern und so dem Berechtigten die Aufrechterhaltung seines im Berufsleben erworbenen Standards auch im Ruhestand zu ermöglichen. Dieser Gesichtspunkt vermag aber ein über § 394 BGB hinausgehendes Aufrechnungsverbot nicht zu begründen. Dadurch, daß § 7 BetrAVG es dem Beklagten zur Aufgabe macht, unter Einsatz der ihm nach § 10 BetrAVG geschuldeten Beiträge bis zur Höchstgrenze des § 7 Abs. 3 BetrAVG dafür zu sorgen, daß ein Pensionsberechtigter durch die Insolvenz seines Schuldners keine Einbuße erleidet, soll der Berechtigte rechtlich nicht besser gestellt werden, als er zuvor gestanden hat. Vor dem Übergang des Pensionsanspruchs auf den Beklagten könnte aber der für Gesellschaftsverbindlichkeiten nach § 128 HGB haftende Versorgungsberechtigte gegenüber einem Pfändungsgläubiger nicht geltend machen, die Pfändung der Rente widerspreche überhaupt ihrem Versorgungszweck. Ebenso wäre die Gesellschaft selbst nicht gehindert, in den Grenzen der §§ 850 ff ZPO i.V.m. § 394 BGB gegen den Versorgungsanspruch aufzurechnen. Die Zweckgebundenheit einer Versorgungsrente als Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts im Ruhestand berücksichtigt das Gesetz nur im Rahmen der Pfändungsgrenzen. Ein weitergehendes Pfändungs- und Aufrechnungsverbot hält es auch im Hinblick auf den Versorgungscharakter einer Rente nicht für erforderlich. Einen zusätzlichen Schutz kann in Ermangelung einer besonderen Regelung auch § 7 BetrAVG nicht bieten. Das gilt für den Beklagten in gleicher Weise wie für jeden anderen Gläubiger des Versorgungsberechtigten, dem z.B. der Beklagte den auf ihn übergegangenen Versorgungsanspruch weiter übertragen hat.

15

4.

Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger für die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Betriebsrenten nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen haftet. Der Beklagte hat in fortlaufender Reihenfolge in Höhe der von ihm in der Zeit vom 1. August 1976 bis 31. Mai 1981 geleisteten, im einzelnen bezifferten Zahlungen mit Betriebsrentenansprüchen von 19 namentlich genannten Arbeitnehmern der Kommanditgesellschaft aufgerechnet (Schriftsatz vom 14. Mai 1981, Seite 279 f). Diese Ansprüche beruhen alle auf Versorgungszusagen, die erst am 27. Dezember 1971 erteilt worden sind, als der Kläger bereits als Kommanditist im Handelsregister eingetragen war (ab 19. Juli 1971) und lt. Gesellschaftsvertrag seine Haftsumme entrichtet hatte. Der Kläger haftet somit für diese Rentenverpflichtungen nicht persönlich. Daß die Versorgung zugleich die Betriebstreue abgilt, die zu Zeiten erbracht worden ist, zu denen der Kläger als Komplementär noch unbeschränkt haftete, ändert daran nichts. Nicht der Zweck einer Verpflichtung, sondern allein der Zeitpunkt ihrer vertraglichen Begründung entscheidet darüber, ob und in welchem Umfange ein Gesellschafter persönlich haftet.

16

An 20. bis 23. Stelle hat allerdings der Beklagte mit gemäß § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn übergegangenen Rentenansprüchen der Arbeitnehmer R., B., G. und H. aufgerechnet, denen Versorgungszusagen erteilt worden sein sollen, als der Kläger noch unbeschränkt haftete. Demgegenüber greift die Verjährungseinrede des Klägers nicht durch. Nach § 159 HGB verjähren zwar Ansprüche gegen einen Gesellschafter binnen 5 Jahren, nachdem im Handelsregister eingetragen worden ist, daß er ausgeschieden ist. Nach § 159 Abs. 3 HGB beginnt aber diese Verjährung für Ansprüche, die erst nach dem Ausscheiden fällig werden, mit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, so daß eine Verjährung der von dem Beklagten aus der Zeit von 1978 bis 1981 geltend gemachten Betriebsrenten nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger für diese noch haften sollte.

17

Das ist aber, wie dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen ist, nicht der Fall. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 19. Dezember 1977 (BGHZ 70, 132, 136) [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76] zum Ausdruck gebracht, es könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen, daß ein ausgeschiedener Gesellschafter zeitlich so gut wie unbegrenzt für Dauerverbindlichkeiten seiner früheren Gesellschaft haftbar gemacht werde. Seine Rechtsposition wird ohnehin, nachdem er ausgeschieden ist, zunehmend ungünstiger. Er hat alle gesellschaftsrechtlichen Einfluß- und Kontrollrechte verloren und kann nicht einmal mehr übersehen, wie sich das Unternehmen nach seinem Ausscheiden entwickelt. Er beläßt der Gesellschaft zwar das zur Deckung seines Anteils an den Gesellschaftsschulden erforderliche Vermögen, indem er sich mit einer entsprechend gekürzten Abfindung begnügen muß. Er kann aber die Verwaltung dieses Vermögens in keiner Weise beeinflussen und deshalb geschäftliche Fehlentwicklungen nicht verhindern. Die Gesellschaft hat ihn zwar von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien. Dazu ist sie aber in der Regel gerade dann nicht mehr fähig, wenn es dazu kommt, daß er trotz seines Ausscheidens in Anspruch genommen wird. Zu Sicherheitsleistungen der Gesellschaft, wie er sie nach dem Gesetz für noch nicht fällige Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen könnte, kommt es in der Praxis kaum, weil die Gesellschaften damit wegen der hohen Beträge für langandauernde Verpflichtungen häufig überfordert sein würden. Unter solchen Umständen wäre dem ausgeschiedenen Gesellschafter, wenn es bei der Anwendung des § 159 Abs. 3 HGB sein Bewenden hätte, ein nicht mehr überschaubares und unzumutbares Risiko aufgebürdet, das er nicht übernehmen kann; dieses wäre entweder ein Hindernis für die Übernahme jedweder unbeschränkten persönlichen Haftung in den Handelsgesellschaften oder aber, was die Betriebsrenten angeht, ein Hemmnis für die - sozial erwünschte - Gewährung solcher Ansprüche wäre. § 159 Abs. 3 HGB hat seinen guten Sinn in den Fällen, in denen der Gläubiger bei den normalen Austauschgeschäften des täglichen Lebens vor dem Ausscheiden eines Gesellschafters einen Anspruch gegen die Gesellschaft erworben hat, die Leistungspflicht der Gesellschaft aber aus Gründen des Einzelfalles gestundet oder sonst irgendwie hinausgeschoben worden ist. Für Dauerschuldverhältnisse, bei denen die Gesellschaft nach dem Ausscheiden des Gesellschafters auf lange, vielleicht unabsehbare Zeit hinaus laufende Leistungen zu erbringen hat, bietet die Vorschrift keinen angemessenen Lösungsweg, zumal der Gesichtspunkt, daß dem Gesellschaftsgläubiger die bei Vertragsschluß bestehende, die persönliche Haftung des später Ausgeschiedenen einschließende Haftungsgrundlage erhalten bleiben müsse, mit fortschreitender Zeit an Überzeugungskraft verliert: je länger nämlich ein Unternehmen nach dem Ausscheiden des Gesellschafters sich wirtschaftlich bewährt und je später es vielleicht dann doch seine Leistungsfähigkeit einbüßt, um so weniger kann das in der Regel darauf zurückgeführt werden, daß sich vor Jahren die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens durch das Ausscheiden des Gesellschafters verändert habe. Im Schrifttum wird daher mit Recht die Auffassung vertreten, daß es zwar der Normzweck und die Funktion des § 159 HGB sei, den Gesellschafter vor einer dauernden Inanspruchnahme zu schützen, daß dem Gesetzgeber aber die Problematik der Dauerschuldverhältnisse offensichtlich nicht bewußt gewesen sei und die Vorschrift daher diese Fälle in Wahrheit gar nicht regele (Ulmer/Wiesner, ZHR 1980, 393, 398 ff. m.w.N.).

18

Die Lücke, die das Gesetz damit enthält, kann, wie der Senat schon in dem oben genannten Urteil ausgeführt hat, sinnvoll nur in der Weise ausgefüllt werden, daß die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters in Fällen dieser Art - unabhängig von den Verjährungsfristen des § 159 HGB - zeitlich in vernünftiger Weise begrenzt wird. Dazu ist es erforderlich, das berechtigte Interesse des jeweiligen Gesellschaftsgläubigers gegen das des ausscheidenden Gesellschafters sorgfältig abzuwägen, um zu einer für alle Beteiligten tragbaren Lösung zu kommen. Bei bestimmten Rechtsverhältnissen, die in nicht zu langer Zeit gekündigt werden können und bei denen dem Gläubiger die Kündigung auch zugemutet werden kann, wenn er an der künftigen Zahlungsfähigkeit der um den ausgeschiedenen Gesellschafter geschmälerten Gesellschaft Zweifel hat, hat der Senat den ersten Kündigungszeitpunkt nach der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters als möglichen Enthaftungszeitpunkt angesehen (BGHZ 70, 132, 136) [BGH 19.12.1977 - II ZR 202/76]. Für Ansprüche, die auf Verträgen über einen längerwährenden Leistungsaustausch im allgemeinen Wirtschaftsverkehr mit Kündigungsfristen unter fünf Jahren beruhen, wird das auch sonst gelten können. Dagegen ist dem Bundesarbeitsgericht (AP HGB § 128 Nr. 1) ohne weiteres darin zu folgen, daß ein solcher Kündigungszeitpunkt nicht geeignet ist, die Haftung für Lohnansprüche von aktiven Arbeitnehmern kurfristig zu beseitigen, weil der Arbeitsplatz für diese eine so große Bedeutung hat, daß sie nicht ernsthaft erwägen können, diesen allein wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters aufzugeben. Geht es, wie hier, um Versorgungsansprüche auf Grund eines beendeten Arbeitsverhältnisses, kommt eine mögliche Kündigung als Anknüpfungszeitpunkt für die Enthaftung von vornherein nicht in Betracht, da nichts mehr zu kündigen ist. Für Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, bei denen entweder eine baldige Kündigung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, nicht zumutbar oder, weil im Vertrage nicht vorgesehen, (ohne wichtigen Grund) rechtlich nicht möglich ist, bleibt daher nur übrig, an einen festen Zeitraum nach dem Ausscheiden des Gesellschafters anzuknüpfen, nach dessen Ablauf seine Haftung erlischt. Da dem § 159 HGB die gesetzliche Wertung zu entnehmen ist, daß der ausgeschiedene Gesellschafter, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nach fünf Jahren von dem Risiko einer fortbestehenden Haftung freigestellt werden soll (Alfred Hueck, Das Recht der OHG 4. Aufl. S. 523; Schlegelberger/Geßler, HGB 4. Aufl. Übers. vor § 159; Schilling in GroßKomm. HGB 3. Aufl. § 159 Anm. 1; Düringer/Hachenburg/Flechtheim, HGB 3. Aufl. Vorbem. § 159 Anm. 1; sämtl. m.w.N.) hält es der Senat für gerechtfertigt, diese Frist in der Weise zu übernehmen, daß sie mit der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Handelsregister zu laufen beginnt und spätestens die nach ihrem Ablauf fällig werdenden Ansprüche der Haftung des Ausgeschiedenen nicht mehr unterliegen.

19

Die Frist von fünf Jahren ist auch mit den Interessen der anspruchsberechtigten Betriebsrentenempfänger zu vereinbaren. Es liegt allerdings auf der Hand, daß die Bedenken gegen eine Entlastung des ausgeschiedenen Gesellschafters von der Haftung aus Dauerschuldverhältnissen geringer sind, wenn - wie es in der Regel der Fall ist - die von der Gesellschaft mit dem Gläubiger vereinbarten Leistungen von beiden Seiten auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters laufend immer weiter zu erbringen sind und der Ausgeschiedene am Ergebnis dieser Geschäfte und Rechtsverhältnisse nicht teilnimmt, aber für Fehlschläge einstehen soll. Bei den Pensionsansprüchen ist das anders; der Anspruchsberechtigte hat oft seine Versorgung bis zum Ausscheiden des Gesellschafters durch langjährige Arbeitsleistung schon voll oder doch zu einem wesentlichen Teile verdient, und nur die Gesellschaft, der die Arbeitsleistung zugutegekommen ist, hat noch Leistungen zu erbringen. An und für sich wäre das Sicherungsinteresse des Betriebsrentners, der für die Erhaltung seines Lebensstandards meist nichts mehr einzusetzen hat, im Verhältnis zum Interesse des Ausgeschiedenen wesentlich höher zu bewerten, als das bei den Dauerschuldverhältnissen der Fall ist, bei denen der Leistungsaustausch fortdauert und sich gegenseitige Ansprüche immer neu entwickeln. In diesem Zusammenhang kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß in allen hier zu erörternden Versorgungsfällen der Anspruchsberechtigte selbst der Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters gar nicht bedarf, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird. Denn in diesem Falle erwirbt er gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG einen unmittelbaren Anspruch gegen den Pensionssicherungsverein, also den Beklagten. Zweck dieser Sicherung ist, wie der nach § 9 Abs. 2 BetrAVG geregelte Übergang der Versorgungsansprüche auf den Pensionssicherungsverein zeigt, zwar keineswegs die Haftungsfreistellung des Arbeitgebers und der für sie haftenden Personen, sondern ausschließlich das Interesse des Versorgungsberechtigten, das Ruhegeld auch im Insolvenzfall zu erhalten. Das ändert aber nichts daran, daß dem bei der Abwägung der Interessen gewichtigsten Argument gegen eine Enthaftung des Gesellschafters, die besondere persönliche Schutzbedürftigkeit des Versorgungsempfängers, keine Bedeutung mehr zukommt, wenn der Pensionssicherungsverein eintritt. Für diesen bedeutet zwar die verkürzte Haftung ausgeschiedener persönlich haftender Gesellschafter, daß er Regreßmöglichkeiten verliert und diesen Ausfall durch Beiträge seiner Mitglieder ausgleichen muß. Das ist aber eine reine Vermögenseinbuße ohne jenen persönlichsozialen Einschlag, die auch im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen des Beklagten nicht sehr erheblich ins Gewicht fallen wird. Eine Beschränkung der Gesellschafterhaftung des § 128 HGB auf ein zumutbares Maß liegt in einem weiteren Sinne auch im Interesse der Wirtschaft, die die Beiträge für den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung aufzubringen hat. Daß grundlegende Interessen des Pensionssicherungsvereins nicht verletzt werden, zeigt schließlich die Tatsache, daß dieser Enthaftungsvereinbarungen mit persönlich haftenden Gesellschaftern für den Fall ihres Ausscheidens billigt, die in Anlehnung an § 159 HGB eine fünfjährige Verjährung für das "Rentenstammrecht" vorsehen (Nachweise bei Lieb, ZHR 1980, 427, 443; Höfer/Kemper, DB 1978, 1641, 1645).

20

Der Senat lehnt sich damit in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere auch an Gedanken an, die Ulmer/Wiesner im Anschluß an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juli 1977 - 3 AZR 189/76 - (AP Nr. 1 zu § 128 HGB) für die Einschränkung des Haftungsumfangs des ausgeschiedenen Gesellschafters entwickelt haben (ZHR aaO). Das genannte Urteil, in dem der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts seinerzeit für Ansprüche von Arbeitnehmern auf Arbeitslohn eine uneingeschränkte Gesellschafter-Nachhaftung unter voller Anwendung des § 159 Abs. 3 HGB angenommen hatte, steht der hier zu treffenden Entscheidung nicht mehr entgegen, nachdem derselbe Senat in seinem Urteil vom 3. Mai 1983 - 3 AZR 1263/79 (zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) - ausgeführt hat, allgemeine Grundsätze des Gesellschaftsrechts könnten zu einer zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter führen, was im Urteil vom 21. Juli 1977 nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

21

Nicht zu folgen ist dagegen der weitergehenden Ansicht von Ulmer/Wiesner, daß eine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Ruhegeldansprüche entsprechend § 613 a BGB grundsätzlich überhaupt nicht in Betracht komme, wenn der Versorgungsfall - wie es wohl hier war - erst nach dem (eingetragenen) Ausscheiden des Gesellschafters eintrete (ZHR a.a.O. S. 417 ff). Abgesehen davon, daß es das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 3. Mai 1983 erneut abgelehnt hat, jene Vorschrift analog auf die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters zu übertragen, könnte auch die Wertungsdifferenz nicht überzeugen, die bestünde, wenn man bei allgemeinen Dauerschuldverhältnissen von einer Enthaftungsfrist von grundsätzlich 5 Jahren ausgehen, dagegen bei Pensionsansprüchen, die vor dem Ausscheiden des Gesellschafters begründet worden waren, eine gänzliche Haftungsfreistellung annehmen würde, sofern die Versorgungsfälle erst nach dem Ausscheiden eintreten. Der umgekehrte Vorschlag, zur Vermeidung dieser unterschiedlichen Behandlung der Dauerschuldverhältnisse den § 613 a Abs. 2 BGB allgemein als Muster für die Gestaltung der Haftung ausgeschiedener Gesellschafter heranzuziehen und diese entsprechend zu begrenzen, würde eine spezifisch arbeitsrechtliche Lösung unzulässig verallgemeinern (Ulmer/Wiesner, a.a.O. S. 417) und das Gesellschafterinteresse gegenüber dem Gläubigerinteresse derart einseitig bevorzugen, daß eine solche Lösung mit den Mitteln richterlicher Rechtsfortbildung nicht zu vertreten wäre.

22

5.

Allerdings ist der Kläger nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden, sondern nur aus der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters in die eines Kommanditisten übergewechselt. Der Senat hat die entsprechende Anwendung des § 159 HGB auf diesen Fall abgelehnt, wenn der Gesellschafter als Geschäftsführer der als persönlich haftende Gesellschafterin an seine Stelle getretenen GmbH die Geschäfte der Kommanditgesellschaft wie bisher weitergeführt hat (BGHZ 78, 114). Für den nicht an der Geschäftsführung beteiligten Kommanditisten gilt das aber nicht. Zwar steht dieser der Gesellschaft nicht so fern wie der ausgeschiedene Gesellschafter. Er hat Informations- und Kontrollrechte sowie die Möglichkeit, in der Gesellschafterversammlung über außergewöhnliche Geschäfte mitzubeschließen. Entscheidend ist aber, daß er von den einfachen Geschäftsführungsmaßnahmen ausgeschlossen ist und diese selbst dann nicht verhindern kann, wenn er sie für schädlich hält, weil er dadurch unmittelbar in das Geschäftsführungsrecht eingriffe und die gesellschaftsvertraglich festgelegte Zuständigkeitsverteilung verletzen würde (BGHZ 76, 160, 168). Deshalb ist es gerechtfertigt, die unbeschränkte Haftung wie bei einem ausgeschiedenen Gesellschafter zeitlich zu begrenzen.

23

6.

Im vorliegenden Falle führt die Haftungsbegrenzung dazu, daß der Beklagte keine Ansprüche gegen den Kläger hat, die auf ihn übergegangen wären und mit denen er aufrechnen könnte. Der Wechsel des Klägers zum Kommanditisten ist am 19. Juli 1971 ins Handelsregister eingetragen worden. Für die nach dem 19. Juli 1976 fällig gewordenen und noch fällig werdenden Beträge hat der Kläger, der seine Haftsumme geleistet hat, nicht mehr einzustehen. Das trifft auf die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Ansprüche zu, die frühestens am 1. August 1976 fällig geworden sind.

24

Das Berufungsgericht hat somit der Klage im Ergebnis zutreffend stattgegeben.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes