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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.05.1983, Az.: 3 AZR 1263/79

Versorgungszusage; Wartezeit; ALtersgrenze; Versorgungsregelung; Teilwert; Nachhaftung; OHG-Gesellschafter; Komplementär

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.05.1983
Aktenzeichen
3 AZR 1263/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bielefeld 06.12.1978 - 4 Ca 157/78
LAG Hamm 30.10.1979 - 6 Sa 91/79

Fundstellen

  • BAGE 42, 312 - 324
  • GmbHR 1984, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1985, 176
  • NJW 1984, 833-841 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Ulrich Koch)
  • NJW 1983, 2283-2284 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 715-719

Amtlicher Leitsatz

1. Wird in einer Versorgungszusage die Erfüllung einer Wartezeit gefordert, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß diese bis zum Erreichen einer Altersgrenze erfüllt sein muß. Schweigt die Versorgungsregelung, so ist davon auszugehen, daß keine feste Altersgrenze und keine Begrenzung für die Erfüllung der Wartezeit vorgesehen sind.

2. Kann ein Arbeitnehmer die geforderte Wartezeit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres erreichen, so ist bei seinem vorzeitigen Ausscheiden der Teilwert der Betriebsrente so zu berechnen, daß nicht das 65. Lebensjahr, sondern der Ablauf der vorgesehenen Wartezeit als Höchstdauer des Arbeitsverhältnisses i. S. des § 2 Abs. 1 BetrAVG anzusetzen ist.

3. Es bleibt offen, ob die Rechtsprechung des Senats zur Nachhaftung ausgeschiedener OHG-Gesellschafter oder Komplementäre (Urteil vom 21.7.1977 3 AZR 189/76 AP Hr. 1 zu § 128 HGB) uneingeschränkt aufrechtzuerhalten ist. Eine zeitliche Beschränkung der Nachhaftung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn eine OHG in eine GmbH & OD. KG umgestaltet wird und der früher persönlich haftende Gesellschafter mit Hilfe der Komplementär-GmbH die Geschicke des Unternehmens weiterhin bestimmt.