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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1983, Az.: 5 StR 221/83

Beanstandung des Nichtbescheidens des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen; Voraussetzungen der Unerreichbarkeit eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1983
Aktenzeichen
5 StR 221/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 19.10.1982

Fundstellen

  • NStZ 1983, 422
  • StV 1983, 319

Verfahrensgegenstand

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Hat der Tatrichter einen Beweisantrag entgegen § 244 VI StPO nicht beschieden, so liegt hierin ein Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 10. Mai 1983
einstimmig
nach § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten M. betrifft.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Mohomad F. nicht beschieden hat (§ 244 Abs. 6 StPO). Der fehlende Gerichtsbeschluß konnte nicht durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk des Vorsitzenden vom 18. Oktober 1982 ersetzt werden, aus dem sich ergibt, daß der Zeuge nach den Ermittlungen eines Polizeibeamten bei den Hausbewohnern seit mehreren Wochen nicht mehr gesehen worden und vermutlich nach Arabien ausgereist ist. Auf die Beachtung der zwingenden Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO können die Verfahrensbeteiligten nicht verzichten (RGSt 75, 165, 168; BGH Urteil vom 8. Januar 1957 - 5 StR 370/56, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1957, 268; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 754, 767). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte auf die beantragte Beweiserhebung verzichtet oder seinen Beweisantrag ausdrücklich zurückgenommen hat, lassen sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen. Beide Prozeßhandlungen sind wesentliche Förmlichkeiten der Hauptverhandlung und müssen deshalb in der Sitzungsniederschrift beurkundet werden (§ 273 Abs. 1 StPO).

3

Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts beruhen, zumal sich aus dem verlesenen Vermerk nicht ergibt, daß der Zeuge F. unerreichbar war. Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. u.a. BGH NJW 1979, 1788; GA 1980, 355 = bei Holtz MDR 1980, 456). Daran fehlt es hier. Wie die Revision zutreffend bemerkt, konnte es bei dem Zeugen nicht ausreichen, durch einen Polizeibeamten lediglich Hausermittlungen anzustellen. Um festzustellen, ob er in Berlin erreichbar ist, hätte es nahe gelegen, bei der Ausländerpolizei nachzufragen und eine entsprechende Antrage an die Berliner Meldebehörden zu richten. Aus dem von dem Vorsitzenden verlesenen Vermerk läßt sich nicht entnehmen, daß von dem ermittelnden Polizeibeamten zuvor die Meldeverhältnisse des Zeugen geprüft worden sind. Der Senat kann das in einem Fall, in dem ihm infolge des fehlenden Gerichtsbeschlusses die tatsächlichen Grundlagen für eine ordnungsgemäße Prüfung des Ablehnungsgrundes der Unerreichbarkeit fehlen, nicht ohne weiteres unterstellen.

4

2.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß auch in Betäubungsmittelsachen zwischen verschiedenen Einzelhandlungen Fortsetzungszusammenhang nur angenommen werden kann, wenn der Täter mit Gesamtvorsatz gehandelt hat. Dieser kann zwar vorliegen, wenn der Täter Mitglied einer Organisation ist, die sich eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems bedient, um mit Rauschgift Handel zu treiben (vgl. Urteil des Senats vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 556/82, mitgeteilt in StrVert. 1983, 19). Die Feststellungen müssen aber im einzelnen ergeben, daß ein solches System vorhanden und daß dem Täter dies bewußt war, als er seinen Tatbeitrag leistete.

Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
Niepel