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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1957, Az.: 5 StR 370/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1957
Aktenzeichen
5 StR 370/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 15.05.1956

Verfahrensgegenstand

Vergehen nach § 82 Nr. 1 GmbHG u.a.

In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten P. und T. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Mai 1956 werden verworfen. Auf die Revision des Angeklagten T. wird die Urteilsformel jedoch dahin berichtigt, daß dem Angeklagten T. nicht die Fähigkeit aberkannt worden ist, als Zeuge und Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Vergehens gegen § 82 Nr. 1 GmbHG und wegen zweier Vergehen gegen § 81 a GmbHG zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu drei Geldstrafen verurteilt, den Angeklagten T. wegen Betruges zu acht Monaten Gefängnis. Aus dieser Gefängnisstrafe und den durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Juli 1954 verhängten Einzelstrafen hat das Landgericht gemäß §§ 79, 74 StGB eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis gebildet. Daneben sind fünf Geldstrafen aus dem Urteil vom 16. Juli 1954 bestehengeblieben; ebenso waren - so heißt es im angefochtenen Urteil - die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, das ausgesprochene Berufsverbot sowie die Anrechnung der Untersuchungshaft aufrechtzuerhalten.

2

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechtes. Beide Rechtsmittel sind unbegründet, wenn auch die Revision des Angeklagten T. zu einer Berichtigung der Urteilsformel zwingt.

3

A.

Die Revision des Angeklagten P.

4

I.

Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG (UA S. 10-14).

5

Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG wird bestraft, wer als Geschäftsführer einer GmbH behufs Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister dem Gericht hinsichtlich der Einzahlung auf die Stammeinlagen wissentlich falsche Angaben macht. Hierzu hat das Landgericht festgestellt:

6

Am 12. Oktober 1951 wurde vor dem Hamburger Notar Dr. H. der Gesellschaftsvertrag über die Wohngemeinschaft E. GmbH errichtet. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 20.300 DM. Hiervon übernahm der Angeklagte P. eine Stammeinlage von 17.500 DM. Die übrigen vier Gesellschafter, darunter der Mitangeklagte T., beteiligten sich mit je 700 DM. Sie bestellten den Angeklagten P. zum alleinigen Geschäftsführer. Er unterschrieb am 12. Oktober 1951 folgende, ihm vom Notar vorgelegte Erklärung gemäß § 7 GmbHG:

"Ich versichere, daß auf die Stammeinlage des Geschäftsführers P. 25 % und auf die übrigen Stammeinlagen mindestens DM 250 in bar eingezahlt sind und daß sich diese Beträge zu meiner freien Verfügung befinden."

7

Diese Versicherung, die der Notar Dr. H. am 26. Oktober 1951 dem Registergericht einreichte, war, wie P. wußte, unrichtig. Dennoch drängte er, als sich die Eintragung verzögerte, in Schreiben an den Notar auf Eintragung der Gesellschaft. Hierbei teilte er dem Notar unter Überreichung eines Kontoauszuges nochmals mit, daß ein Viertel des Gesellschaftskapitals eingezahlt worden sei. Der Kontoauszug betraf jedoch keine Zahlungen auf die Stammeinlage, sondern wies andere Zahlungen an die Gesellschaft aus.

8

1.)

Verfahrensbeschwerden (s. zu 3 c und d der Revisionsbegründung)

9

a)

Die Revision behauptet, die Strafkammer sei ihrer Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO nicht nachgekommen, den Sachverhalt aufzuklären. Sie vermißt die Prüfung, ob nicht doch ein entsprechender Kassenbestand oder ein anderes Konto mit Einzahlungen auf das Stammkapital vorhanden gewesen sei; die Feststellung, eine Einzahlung sei am 26. Oktober 1951 nicht verbucht gewesen (S. 13 UA), reiche nicht aus.

10

Der Vortrag der Revision stellt sich in Wirklichkeit als unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen des Landgerichts dar. Für die Strafkammer hat sich die Tatsache, die Voraussetzungen des § 7 GmbHG seien nicht erfüllt gewesen, nicht nur daraus ergeben, daß keine Einlagen auf das Stammkapital verbucht waren. Vielmehr war noch eine Reihe anderer Anzeichen von Bedeutung.

11

Was die Revision in diesem Zusammenhange über den Kaufvertrag zwischen dem Angeklagten und dem Bauunternehmer E. vorträgt, ist neu und daher unbeachtlich. Soweit geltend gemacht wird, diese Vorgänge hätten näher aufgeklärt werden müssen, kann hierin eine zulässige Aufklärungsrüge nicht gesehen werden. Es fehlt die Angabe, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (BGHSt 2,168).

12

b)

Das gilt auch für die Aufklärungsrüge, die dahin geht, es sei nicht ausreichend festgestellt worden, daß der Angeklagte dem Registergericht gegenüber wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Soweit hiermit gleichzeitig ein Verstoß gegen § 267 StPO gerügt wird, deckt sich das Vorbringen der Revision mit der Sachrüge.

13

2.)

Sachrüge (s. zu B 1 der Revisionsbegründung)

14

a)

Die Revision vermißt zunächst eine genaue Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 7 GmbHG bei der Einreichung nicht erfüllt gewesen seien. Demgegenüber wird in den Urteilsgründen ausgeführt, am 26. Oktober 1951 seien keine Beträge und am 30. November 1951 - kurz bevor P. dem Notar nochmals mitteilte, es sei ein Viertel des Stammkapitals vorhanden - allenfalls 2.400 DM auf die Stammeinlagen eingezahlt gewesen, was der Angeklagte P. auch gewußt habe. Damit erledigt sich auch der Vortrag der Revision, es sei nicht festgestellt worden, daß P. wissentlich gehandelt habe.

15

b)

Die Strafkammer hält es für belanglos, daß der Angeklagte nicht gewußt habe, an welchem Tage genau der Notar die Unterlagen dem Registergericht einreichen werde. Entscheidend sei, daß er gewußt habe, vor der Einreichung des Antrages müßten 5.375 DM auf die Stammeinlage eingezahlt sein. Er hätte den Notar auffordern müssen, bis zur Einzahlung der Mindesteinlage den Antrag zurückzustellen. Das habe er "pflichtwidrig" unterlassen.

16

Das beanstandet die Revision. Sie trägt vor, Pflichtwidrigkeit sei kein Tatbestandsmerkmal des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG.

17

Damit verkennt die Revision den Sinn der Ausführungen des Landgerichts, das hier keine besondere Pflicht nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG annimmt, sondern die allgemeine Verantwortlichkeit des Angeklagten begründet. Es geht davon aus, der Angeklagte habe, als er die Erklärung beim Notar unterzeichnete, schon alles getan, was seinerseits erforderlich war, um den Tatbestand des § 82 GmbHG zu erfüllen. Er habe auch gewußt, die Erklärung werde beim Registergericht eingereicht werden; er habe sich vorbehaltlos hiermit einverstanden erklärt. Damit habe er schuldhaft die Gefahr geschaffen, daß der Tatbestand des § 82 GmbHG erfüllt werde. Das begründete, wollte er die Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes vermeiden, die Pflicht, seine unrichtige Erklärung so lange anzuhalten, bis sich die Verhältnisse so geändert hatten, daß sie nunmehr der Wahrheit entsprach.

18

II.

Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 81 a GmbHG (UA S. 14-27).

19

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen gegen § 81 a GmbHG verurteilt, weil er einmal einen Betrag von 10.000 DM aus der Kasse der Wohngemeinschaft E. GmbH entnommen und das Geld zusammen mit dem Mitangeklagten T. zu eigenen Zwecken verwendet hat, zum anderen weil er ohne Rechtsgrund an die B.- und S.-GmbH 6.000 DM aus der Kasse der Wohngemeinschaft E. GmbH gezahlt hat.

20

1.)

Die Verfahrensbeschwerden.

21

Die Verfahrens- und Sachrügen zu diesem Teile überschneiden sich mehrfach. In mehreren Fällen stellt sich die Verfahrensbeschwerde in Wirklichkeit als Sachrüge dar. Insoweit braucht an dieser Stelle auf das Vorbringen der Revision nicht eingegangen zu werden. Das ist nur zu folgenden Punkten erforderlich:

22

a)

Zu A 1 der Revisionsbegründung:

23

Nach dem Eröffnungsbeschluß ist gegen den Angeklagten P. das Hauptverfahren eröffnet worden, weil P. durch drei selbständige Handlungen in den Jahren 1951 und 1952, fortgesetzt handelnd, als Geschäftsführer der Wohngemeinschaft E. GmbH vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft gehandelt haben soll, indem er Darlehen an die Arbeitsgruppe Bau, sich selbst und an den Angestellten T. teilweise unmittelbar, teilweise auf dem Umwege über die Zentrale von Wohngemeinschaften gab ..., sowie erhebliche Abstandssummen an andere Interessenten für dasselbe Bauvorhaben zahlte (Bd. IV Bl. 633/634 d.A.).

24

Die Revision ist der Auffassung, daß hiernach dem Angeklagten die Veruntreuung des Betrages überhaupt nicht zur Last gelegt worden sei und das Verfahren insoweit daher nicht zu einer Verurteilung hätte, führen dürfen. Insoweit sei vielmehr das Verfahren einzustellen gewesen.

25

Der Senat hatte diese Frage ohnehin von Amts wegen zu prüfen. Er vermag der Auffassung der Revision nicht zu folgen. Ihr ist allerdings zuzugeben, daß der Eröffnungsbeschluß - jedenfalls soweit es sich um die Veruntreuung der 6.000 DM handelt - nicht den Anforderungen des § 207 Abs. 1 StPO entspricht. In ihm ist die begangene Tat nicht durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet worden, daß keine Unklarheit darüber besteht, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt, werden (vgl. BGHSt 5,225 [227]). Aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses läßt sich nicht ersehen, daß die Zahlung der 6.000 DM an die B.- und S.-GmbH von ihm erfaßt wird.

26

Aus diesem Mangel folgt aber noch nicht, daß das Verfahren insoweit eingestellt werden muß. Denn der Angeklagte und seine Verteidigerin konnten aus dem Ermittlungsergebnis der Anklageschrift (Bd. IV Bl. 528) ausreichend entnehmen, daß dem Angeklagten auch die Zahlung von 6.000 DM an die B.- und S.-GmbH vorgeworfen wurde, daß es sich hierbei um einen der Fälle handelte, in denen der Angeklagte "Abstandssummen an andere Interessenten für dasselbe Bauvorhaben" gezahlt hat (vgl. hierzu BGH a.a.O. S. 227 unten).

27

b)

Zu A 2 der Revisionsbegründung.

28

Die Verteidigung will beanstanden, "daß der Beweisantrag der Verteidigung laut Schriftsatz vom 13. Januar 1956 durch Gerichtsbeschluß als unerheblich abgelehnt worden ist".

29

Diese Rüge ist nicht entsprechend dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden. Hierzu ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrages mitteilt, und zwar unter Angabe der Beweistatsache und der Beweismittel (vgl. BGHSt 3,213). Die Letzteren sind nicht angegeben.

30

c)

Zu A 3 a, b, h, i und k der Revisionsbegründung.

31

Soweit die Revision an mehreren Stellen die Verletzung des § 267 StPO behauptet, ist die Rüge unbegründet. Denn die Strafkammer brauchte in den Urteilsgründen nicht alle Umstände anzugeben, auf denen ihre Überzeugung beruht. Im übrigen deckt sich insoweit durchweg die Verfahrensbeschwerde mit der Sachrüge.

32

Die daneben erhobenen Aufklärungsrügen sind unbeachtlich, weil sie nicht die Beweismittel angeben, deren sich der Tatrichter weiterhin hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2,168). Auch handelt es sich oft nur um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Feststellungen der Strafkammer.

33

2.)

Die Sachrüge

34

Auch das Vorbringen zur Sachrüge (s. insoweit die Ausführungen zu B 1 und 2) ist aus dem gleichen Grunde in weiten Teilen unbeachtlich. Nur auf folgende Einzelangriffe ist einzugehen:

35

a)

Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Entnahme von 10.000 DM geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte P. das Ruinengrundstück E.straße ... für die Wohngemeinschaft E. GmbH "auf Grund des notariellen Vertrages vom 11. Oktober 1951" erworben habe. Die Revision behauptet (s. zu A 3 e), der notarielle Vertrag besage im Gegenteil, daß der Angeklagte das Grundstück, persönlich erworben habe. Abgesehen davon, daß es sich um einen unzulässigen Tatsachenangriff handelt, ist der Vortrag unrichtig. Nach § 1 des in Rede stehenden Vertrages wurde das Grundstück "an die in Gründung befindliche Wohngemeinschaft E. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in H." verkauft (Bd. I Bl. 62 d.A.).

36

Richtig ist jedoch, daß bei der Entnahme der 10.000 DM unter Umständen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch nicht bestand, weil sie noch nicht in das Handelsregister eingetragen war (§ 11 GmbHG). Das ist aber unbeachtlich. § 81 a GmbHG ist auch auf Untreuehandlungen anzuwenden, die der Geschäftsführer nach der Gründung, aber vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister begeht (BGHSt 3,23).

37

b)

Das Landgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte P. als Geschäftsführer der Wohngemeinschaft E. GmbH aus deren Kasse den Betrag von 10.000 DM unberechtigt entnommen und das Geld gemeinsam mit dem Angeklagten Thumim zu persönlichen Zwecken, nämlich zur Bezahlung von Darlehensschulden bei der Wohngemeinschaft S.-C. GmbH, verwandt hat. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision (zu A 3 f, g) sind in den Entscheidungsgründen keine Widersprüche über den Verbleib der 10.000 DM vorhanden.

38

c)

Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum der Strafkammer erkennen. Zu Unrecht meint die Revision (s. die Ausführungen zu B 4), die Eigenschaft des Angeklagten als Mitglied der Hamburger Bürgerschaft habe nicht als strafschärfend hervorgehoben werden können. Abgesehen davon, daß P. diese Eigenschaft ausdrücklich mißbraucht hatte, indem er auf seine Stellung "immer wieder hinwies", konnte diese Stellung im öffentlichen Leben ohnehin straferschwerend berücksichtigt werden.

39

Wenn es im Urteil weiter heißt, der Angeklagte habe "vorgegeben", ehrenamtlich tätig zu sein, so sollte damit nicht gesagt sein, der Angeklagte habe in Wirklichkeit doch ein Entgelt für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhalten. Die Strafkammer wirft ihm vielmehr mit Recht vor, er habe in Wahrheit seine Tätigkeit unter dem Deckmantel ehrenamtlicher Betätigung dazu mißbraucht, sich persönlich zu bereichern. Schließlich ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision bei sämtlichen Fällen, in denen der Angeklagte P. verurteilt worden ist, berücksichtigt worden, daß der Angeklagte bisher unbestraft war.

40

B.

Die Revision des Angeklagten T.

41

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Betruges zum Nachteile des Rechtsanwalts B. verurteilt. T. hat den ihm bekannten Anwalt veranlaßt, für ihn treuhänderisch (als Strohmann) Gesellschafter der zukünftigen Z. W. GmbH zu werden. Er hat ihm, bevor er den Gesellschaftsvertrag vor dem Notar Dr. H. abschloß, vorgespiegelt, die Stammeinlage von 8.000 DM sei schon voll eingezahlt worden.

42

I.

Die Verfahrensbeschwerden.

43

1.)

Der Verteidiger des Angeklagten T. hatte in der Hauptverhandlung behauptet, "daß in der Akte des Finanzamtes ein von dem Zeugen Rechtsanwalt Dr. B. unterschriebener Fragebogen oder eine von dem Zeugen Dr. B. unterschriebene Erklärung sich befindet, worin er bestätigt, Gesellschafter der genannten GmbH zu sein mit einem Stammanteil von DM 8.000, und worin er weiter bestätigt, daß auf diesen Stammanteil 25 % des Stammanteilkapitals eingezahlt seien". Zum Beweise hierfür hatte er sich auf die Akten des Finanzamtes für Kapitalverkehrssteuern betreffend die Z. W. GmbH berufen. Der Vorsitzende ordnete hierauf an, die genannten Akten seien heranzuziehen. Darauf wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Nach deren Fortsetzung teilte der Vorsitzende mit, daß das Finanzamt für Verkehrssteuern seine Akte betr. Z. W. GmbH nicht herausgegeben habe, daß aber die dort beschäftigte Regierungsrätin B. - soweit zulässig - Auskunft aus der Akte erteilen werde. Es wurde sodann beschlossen, die Regierungsrätin B. als Zeugin zu vernehmen. Das ist geschehen.

44

Die Revision rügt, daß nicht durch Beschluß über den Antrag entschieden worden sei, die Akten des Finanzamtes heranzuziehen. Sie sieht hierin eine Verletzung der §§ 34, 244 StPO.

45

Nach § 244 Abs. 6 StPO bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages eines Beschlusses. Ein Beschluß ist nicht ergangen. Entgegen der Auffassung der Revision war das aber nicht erforderlich. Zwar können die Beteiligten nicht wirksam darauf verzichten, daß der § 244 Abs. 6 StPO beachtet wird (RGSt 75,165 [168]). Sie können aber erklären, daß sie einen Beweisantrag nicht aufrechterhalten. Eine solche Erklärung muß hier in dem Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers gesehen, werden. Denn nach der Vernehmung der Regierungsrätin mußte, nachdem der Vorsitzende die Gründe mitgeteilt hatte, weshalb die Akten nicht erreichbar waren, die Strafkammer den Beweisantrag als überholt ansehen. Dadurch ist auch die Verteidigung des Angeklagten nicht in einer dem Verfahrensrecht zuwiderlaufenden Weise behindert worden. Der Verteidiger hätte, wenn er nicht wollte, daß sein Antrag als überholt angesehen würde, seinen Antrag wiederholen müssen, nachdem er wußte, daß die Strafkammer ihn als erledigt ansah.

46

Der Verteidiger meint jetzt, die Strafkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Akten des Finanzamtes seien mit Rücksicht auf § 22 RAbgO unerreichbar gewesen. Darauf kommt es für die Frage, ob §§ 34, 244 Abs. 6 StPO verletzt sind, nicht an. Von Bedeutung könnte die Frage, ob die Akten erreichbar waren, nur für die Aufklärungspflicht des Gerichts sein. Der Strafkammer brauchte sich aber nicht aufzudrängen, daß die Akten des Finanzamtes zugunsten des Angeklagten mehr ergaben, als die Zeugin berichtet hatte, nachdem auch der Verteidiger erkennbar sich mit der Vernehmung der Zeugin an Stelle des Urkundenbeweises zufriedengegeben hatte. Im übrigen ist es nicht richtig, daß das in § 22 RAbgO verankerte Steuergeheimnis durch die Pflicht des Gerichts eingeschränkt, sei, den Sachverhalt aufzuklären. Die Akten der Steuerbehörde durften ohne Einverständnis der Beteiligten nur herausgegeben werden in einem Steuerstrafverfahren gegen den Steuerpflichtigen, also die Z. W. GmbH.

47

2.)

Die Strafkammer hat nicht mit Sicherheit feststellen können, ob der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt B. bei der Verlesung der von dem Mitangeklagten P. unterzeichneten Urkunde über die Einzahlung der Stammeinlagen gemäß § 7 GmbHG zugegen war. Sie meint jedoch, B. habe dies hören müssen, wenn er bei der Abgabe der Erklärung dabeigewesen sei.

48

Die Revision glaubt, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO unterlassen, das Gesellschafterversammlungsprotokoll und die Urkunde über die Einzahlung der Stammeinlagen zu verlesen. Aus ihnen habe sich ergeben müssen, daß der Senge B. bei der gesamten Verhandlung zugegen gewesen sei und auch selbst nur erklärt habe, es seien 25 v.H., nicht die gesamte Stammeinlage eingezahlt.

49

Die Rüge ist nicht begründet. Sicherlich wäre durch das notarielle Protokoll über die Gründungsversammlung erwiesen, daß Rechtsanwalt Brunk bei dessen Verlesung anwesend war. Dagegen ergab sich nichts für seine Anwesenheit in dem Zeitpunkt, als P. als Geschäftsführer - und nur P., nicht auch Rechtsanwalt B. - die Erklärung gemäß § 7 GmbHG abgab. Auch hätte diese Erklärung nichts darüber ergeben, in welcher Höhe die Stammeinlage eingezahlt war. In ihr war nur zu versichern, daß auf die Stammeinlagen 25 v.H., mindestens 250 DM eingezahlt waren.

50

3.)

Die Revision macht schließlich zu Unrecht geltend, § 251 StPO sei verletzt, weil kein Grund für eine Verlesung des richterlichen Protokolls über die Vernehmung des Notars Dr. H. gegeben gewesen sei. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, daß die Niederschrift im allseitigen Einverständnis verlesen worden ist. Damit waren die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gegeben.

51

II.

Die Sachrüge.

52

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil auch gegen T. überprüft. Hierbei haben sich, was die Verurteilung wegen Betruges angeht, sachlichrechtliche Fehler zum Nachteile des Angeklagten nicht ergeben.

53

Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer insofern gegen § 79 StGB verstoßen hat, als sie neben der nach § 74 StGB gebildeten Gesamtstrafe auch irrigerweise die durch das einbezogene frühere Strafkammerurteil ausgesprochene Aberkennung der Eidesfähigkeit aufrechterhalten hat. Hierbei hat die Strafkammer übersehen, daß der Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1955 (5 StR 704/54) diese Nebenstrafe aufgehoben hat. Diesen Fehler konnte der Senat selbst berichtigen.

54

Ein Anlaß, gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO die Gebühr für die Revisionsinstanz zu ermäßigen, ist jedoch hierdurch nicht gegeben.

55

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker