Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1983, Az.: VII ZR 117/82
Sachdienlichkeit einer Klageänderung im zweiten Rechtszug ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Klageänderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1983
- Aktenzeichen
- VII ZR 117/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 03.03.1982
- LG Saarbrücken
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1983, 1017 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma D. und K. GmbH in Liquidation,
vertreten durch den Nachtragsliquidator Bernhard Straße ..., W.,
Prozessgegner
Immobilienkaufmann Klaus E. N., P. Hof., S.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung im zweiten Rechtszug.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. März 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte beauftragte 1975 die Klägerin, an 24 Häusern eines von Architekt De. geplanten und geleiteten Bauvorhabens in Saarlouis die Fensterarbeiten durchzuführen. Die Geltung der VOB/B (1973) war vereinbart. Nach Fertigstellung der Arbeiten an 6 Häusern kam es zwischen den Parteien wegen der Beseitigung angeblicher Mängel und der Leistung einer Abschlagszahlung zu Meinungsverschiedenheiten. Da die Klägerin daraufhin nicht mehr weiterarbeitete, entzog De. ihr mit Schreiben vom 2. Februar 1976 den Auftrag.
Mit "Schlußrechnung" vom 3. Mai 1976 forderte die Klägerin von dem Beklagten unter Abzug ersparter Montagekosten insgesamt 100.756,75 DM sowie 1.980,- DM (15 % der abgezogenen Montagekosten als entgangenen Gewinn). Der Beklagte zahlte 31.000,- DM; einen Teilbetrag von 12.184,18 DM machte die Klägerin - teilweise mit Erfolg - im Klageweg geltend.
Mit der vorliegenden Klage verlangt sie den Restbetrag von 59.552,57 DM nebst Zinsen. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht als unbegründet trug die Klägerin unter Vorlage einer Abtretungsurkunde erstmals vor, sie habe die streitige Forderung bereits vor Rechtshängigkeit an ihren früheren Geschäftsführer, Bernhard D. jr., abgetreten. Im Verhandlungstermin trat dieser den Klageanspruch wieder an die Klägerin ab. Der Beklagte erklärte sich mit einer Klageänderung nicht einverstanden. Die Klägerin hat hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Zahlung an D. zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin, die nunmehr - anders als im ersten Rechtszug - die Klageforderung nicht mehr aus eigenem Recht, sondern aus einer Abtretung herleite, habe den Klagegrund geändert. Die darin liegende Klageänderung, der der Beklagte ausdrücklich widersprochen habe, sei nicht sachdienlich. Die Klägerin habe ohne Rücksicht auf die tatsächliche materielle Rechtslage "praktisch ins Blaue hineingeklagt" und erst in letzter Minute den neuen Klagegrund nachgeschoben. Dem Beklagten könne nicht zugemutet werden, sich auf den neuen Streitstoff einzulassen. Der überraschend nachgeschobene Klagegrund werfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bisher nicht gestellte Fragen auf. Die Beklagte habe sich auf Bedeutung und Tragweite dieser Fragen nicht sachgerecht einstellen können. Außerdem würde sie durch Zulassung der Klageänderung eine Sachinstanz verlieren.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung eine Klageänderung dann angenommen, wenn der Klageanspruch zunächst auf eigenes Recht, später auf eine Forderungsabtretung gestützt wird (vgl. RGZ 120, 189, 191 f m.w.N.). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 117, 127 = NJW 1980, 1737, 1738) [BVerfG 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79] sieht in der Änderung des Klagegrundes eine Klageänderung. Der Bundesgerichtshof (NJW 1957, 543 Nr. 7; Urteil vom 29. April 1981 - VIII ZR 157/80 = LM ZPO § 129 Nr. 1 Bl. 2 = WM 1981, 798, 799) behandelt eine nachträgliche Klagehäufung wie eine Klageänderung, folgt also ebenfalls der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Auch im Schrifttum wird überwiegend die Ansicht vertreten, bei Änderung des Klagegrundes liege eine Klageänderung vor (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 41. Aufl., § 264 Anm. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl., § 263 Anm. 1 b; Zöller/Stephan, ZPO, 13. Aufl., § 263 Anm. II 1). Eine Mindermeinung ist demgegenüber der Auffassung, die Änderung des Anspruchsgrundes sei keine Klageänderung (vgl. Rosenberg/Schwab, ZPR, 13. Aufl., § 102 I 1; Schwab, Der Streitgegenstand im Zivilprozeß, S. 116 ff, 118).
2.
Welcher Auffassung zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Nimmt man - wie das Berufungsgericht - hier eine Klageänderung an, ist diese jedenfalls sachdienlich und deshalb nach § 263 ZPO zulässig.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Sachdienlichkeit einer Klageänderung objektiv zu beurteilen. Maßgebend sind nicht die subjektiven Interessen einer Partei, sondern Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und sich ein weiterer Rechtsstreit vermeiden läßt. Danach ist eine Klageänderung nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne daß dafür das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung verwertet werden könnte. Dagegen ist Sachdienlichkeit zu bejahen, wenn die Klage zwar bereits in erster Instanz hätte geändert werden können, durch Zulassung der Klageänderung in der Berufungsinstanz aber ein neuer Prozeß vermieden wird. Der Sachdienlichkeit steht auch nicht entgegen, daß aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird. Ebenso ist nicht entscheidend, daß eine Tatsacheninstanz verloren geht (vgl. Senatsurteil BGHZ 53, 24, 29 sowie BGHZ 1, 65, 71 ff [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50]; BGH NJW 1958, 184; 1975, 1228, 1229; 1977, 49, [BGH 04.10.1976 - VIII ZR 139/75]jeweils m.w.N.; Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 = LM ZPO 1976 § 263 Nr. 2 Bl. 3).
b)
Im Streitfall werden zwar durch Einführung eines neuen Klagegrundes Fragen aufgeworfen, zu denen der damit überraschte Beklagte Stellung nehmen muß. Auch wird die Erledigung des Rechtsstreits dadurch unter Umständen verzögert. Dies ist dem Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch zuzumuten.
Der Streitstoff zwischen den Parteien wird durch die Zulassung der Klageänderung nicht geändert. Die für die Entscheidung maßgebende Frage, ob der Beklagte den der Klägerin erteilten Auftrag entziehen konnte, ist auch dann von Bedeutung, wenn die Klage auf den neuen Anspruchsgrund "Abtretung der Klageforderung" gestützt wird, zumal diese lediglich eine Rückabtretung ist. Mit der in der Berufungsinstanz vorgetragenen Forderungsabtretung hat die Klägerin deshalb keinen völlig neuen Streitstoff eingeführt, sondern im Gegenteil das Verfahren wieder in die Lage gebracht, die es schon nach dem Sach- und Streitstand des ersten Rechtszuges hatte. Damit ist das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nach Zulassung der Klageänderung in vollem Umfang verwertbar. Auch verliert der Beklagte dadurch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - gerade nicht eine Sachinstanz, weil das Landgericht über den Streitstoff bereits sachlich entschieden hat.
Der für die Sachdienlichkeit maßgebende Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit spricht aber vor allem deshalb dafür, hier eine Klageänderung zuzulassen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts einen neuen Prozeß geradezu herausfordert. Nach der Klageabweisung ist damit zu rechnen, daß die Klägerin mit der gleichen Begründung gegen den Beklagten eine neue Klage erhebt. Ein solches Ergebnis ist nicht sachdienlich.
3.
Das Berufungsgericht hat somit den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und die Grenzen des ihm bei der Beurteilung einer Klageänderung zustehenden Ermessens überschritten. Das ist in der Revisionsinstanz nachprüfbar (vgl. BGHZ 16, 317, 322; BGH NJW 1977, 49 [BGH 04.10.1976 - VIII ZR 139/75] m.w.N.).
III.
Die Klägerin begehrt für den Fall, daß die Klageforderung nicht ihr, sondern Bernhard D. persönlich zustehe, hilfsweise den Beklagten zur Zahlung an Bernhard D. zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Bernhard D. Inhaber der Forderung ist. Es verneint ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung des fremden Rechts und somit ein Prozeßführungsrecht der Klägerin.
Auch dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Die Klägerin hat - wie aus der Abtretungsurkunde hervorgeht - Forderungen an Bernhard D. "als Sicherheit" abgetreten, weil sich dieser für Verbindlichkeiten der Klägerin verbürgt hatte. In der "Forderungsabtretung" wurde vereinbart, daß die Klägerin verpflichtet ist, eventuell fällige Forderungen selbst einzuziehen; auch sollte die Abtretung vorläufig nicht offengelegt werden. Eine derartige Sicherungsabtretung berührt die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich geltend zu machen, regelmäßig nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 32, 67, 71; vgl. auch BGH NJW 1978, 698). Aufgrund des Umstands, daß sich die Klägerin in Liquidation befindet, kann ein berechtigtes eigenes Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung nicht verneint werden. Auch wenn das Unternehmen der Klägerin nur noch abzuwickeln ist, steht der Klägerin "wirtschaftlich" die zur Sicherheit abgetretene Forderung nach wie vor zu. Nach Offenlegung der Sicherungszession hat sie weiterhin die Befugnis, die Forderung gerichtlich geltend zu machen und jedenfalls Zahlung an den Zessionar Bernhard D. zu verlangen (BGHZ 32, 67, 71; BGH NJW 1981, 678, 679). Nur das erstrebt die Klägerin hilfsweise.
IV.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht Feststellungen über die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages ebensowenig getroffen hat wie Feststellungen zur sachlichen Berechtigung der Klageforderung, ist der Senat zu eigener Sachentscheidung nicht in der Lage. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Recken
Doerry
Obenhaus
Walchshöfer