Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1983, Az.: 2 ARs 118/83
Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz; Rückerstattung des Mehrerlöses an den geschädigten Mieter; Rechtsbeschwerde als zulässiges Rechtsmittel; Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für eine Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit ; Zuständigkeit für die Entscheidung über materielles Ordnungswidrigkeitenrecht; Rechtsmittel; Amtsgerichtliche Bestätigung; Selbstständiges Verfahren; Rückerstattungsbescheid; Beschwerde; Landgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1983
- Aktenzeichen
- 2 ARs 118/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - AZ: 2 Ws (B) 167/82 OWiG
- LG Frankfurt am Main - AZ: 5/9 Qs OWi 54/82
Rechtsgrundlagen
- § 9 WiStG
- § 11 WiStG
- § 46 Abs. 1 OWiG
- § 87 Abs. 3 OWiG
- § 87 Abs. 5 OWiG
- § 441 Abs. 2 StPO
Fundstellen
- BGHSt 31, 361 - 365
- MDR 1983, 687 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1918-1919 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz
Amtlicher Leitsatz
Das zulässige Rechtsmittel gegen die amtsrichterliche Bestätigung eines im selbständigen Verfahren ergangenen Rückerstattungsbescheids (§§ 9 bis 11 WiStG) ist die sofortige Beschwerde beim Landgericht.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
als Senat für Bußgeldsachen
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 29. April 1983
beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache obliegt der Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Frankfurt am Main.
Gründe
Die Verwaltungsbehörde ordnete gegen die Betroffene im selbständigen Verfahren gemäß §§ 10, 11 WiStG die Rückerstattung des Mehrerlöses an den geschädigten Mieter an (§ 9 WiStG). Hiergegen legte die Betroffene Einspruch ein. Das Amtsgericht bestätigte die Rückerstattungsentscheidung. Die dem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautete dahin, daß der Gerichtsbeschluß mit der "Rechtsbeschwerde" angefochten werden könne. Die Betroffene hat mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1981 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Das Landgericht, dem die Sache durch die Staatsanwaltschaft zugeleitet worden war, hat sich für unzuständig erklärt. Es vertritt die Ansicht, in § 87 Abs. 3 S. 2 OWiG werde der selbständige "Einziehungs"-Bescheid einem Bußgeldbescheid uneingeschränkt gleichgestellt, also einschließlich des Rechtsmittelzuges; insoweit habe der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften der StPO, damit auch des § 441 Abs. 2 StPO ausgeschlossen; gemäß § 79 OWiG sei die Rechtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel; über sie habe das Oberlandesgericht zu befinden; dieses Ergebnis entspreche der Systematik des Bußgeldverfahrens; ihm sei immanent, daß Fragen des materiellen Ordnungswidrigkeitenrechts - um eine solche handele es sich im vorliegenden Verfahren - vom Oberlandesgericht entschieden werden. Auch dieses hat seine Zuständigkeit verneint. Von ihm wird ausgeführt, dem Wortlaut des § 87 Abs. 3 S. 2 OWiG lasse sich nichts für die Auffassung des Landgerichts entnehmen; gegen diese spreche, daß der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde nur in Ausnahmefällen zugelassen habe, so in § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG; ein solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht gegeben; demgemäß finde die in § 46 Abs. 1 OWiG getroffene Verweisungsregel Anwendung, so daß der amtsrichterliche Beschluß nur mit der sofortigen Beschwerde beim Landgericht angefochten werden könne (§ 441 Abs. 2 StPO).
Für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit ist der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig. Zwar handelt es sich nicht um einen örtlichen Kompetenzkonflikt, so daß eine unmittelbare Anwendung der §§ 14, 19 StPO nicht möglich ist. Es bestehen aber keine Bedenken, diese Vorschriften entsprechend anzuwenden (vgl. BGHSt 18, 381). Dies erscheint geboten, da andernfalls das Verfahren nicht fortgesetzt werden könnte.
Über das von der Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegte Rechtsmittel hat das Landgericht (als Beschwerdegericht) zu entscheiden.
Der vorliegende Fall weist nicht die Besonderheiten auf, die den durch die Beschlusses des Senats vom 3. September 1982 - 2 ARs 249/82 (NStZ 1983, 30) und vom 15. April 1983 - 2 ARs 95/83 - entschiedenen Gerichtsstandssachen eigen waren. - Sie ergaben sich aus dem Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen; ihretwegen bestand kein Anlaß zur Klärung der Frage, welche Bedeutung der Vorschrift des § 87 Abs. 3 S. 2 OWiGüber die Gleichstellung des selbständigen Einziehungsbescheids für den Rechtsmittelzug zukommt. - Das jetzt anhängige Verfahren hat zwar keinen selbständigen Einziehungsbescheid zum Gegenstand, sondern einen selbständigen Rückerstattungsbescheid (§§ 9, 10 WiStG). Für ihn gilt aber die gleiche Regelung, wie sie § 87 Abs. 3 S. 2 OWiG für den Einziehungsbescheid enthält. Nach § 11 Abs. 2 S. 2 WiStG steht der im selbständigen Verfahren von der Verwaltungsbehörde erlassene Rückerstattungsbescheid ebenfalls einem Bußgeldbescheid gleich. Es ergibt sich deshalb für ihn bezüglich der hier streitigen Frage dieselbe Problematik wie beim selbständigen Einziehungsbescheid. Dies erklärt, warum sowohl in den Beschlüssen der zwei beteiligten Gerichte wie auch in der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts jeweils auf den "Einziehungs"-Bescheid abgestellt wird.
Der Generalbundesanwalt hat zu den Begründungen dieser Gerichte wie folgt Stellung genommen:
"Die Annahme des Landgerichts, die Gleichstellung des selbständigen Einziehungsbescheids mit dem Bußgeldbescheid in § 87 Abs. 3 S. 2 OWiG erfasse das ganze Verfahren einschließlich des Rechtsmittelzuges, wird der Bedeutung dieser Vorschrift nicht gerecht. Aus dem Wortlaut ergibt sich eine solche Tragweite der Bestimmung nicht. Denn aus der Gleichstellung folgt zunächst nur, welche Wirkungen vom Bescheid selbst ausgehen und wie in Bezug auf ihn zu verfahren ist. Die Gestaltung eines sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahrens bleibt davon noch unberührt. Dafür, daß tatsächlich die Gleichstellung die Regelung des gerichtlichen Verfahrens und des Rechtsmittelzugs noch nicht einschließt, spricht zudem die Fassung des § 87 OWiG, wenn man die Absätze 3 bis 5 im Zusammenhang würdigt. So wäre ein Bedürfnis für eine selbständige Bestimmung der Wertgrenze für die Anfechtung in Abs. 5 nicht zu ersehen, wenn durch Abs. 3 die Anwendung des § 79 OWiG begründet wäre. Die Wertgrenze würde dann aus dieser Vorschrift folgen. Fehl geht auch der Hinweis des Landgerichts auf die Systematik des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Auch der Strafprozeßordnung liegt eine Systematik in dem Sinne zugrunde, daß die materielle Entscheidung grundsätzlich mit den Rechtsmitteln der Berufung oder Revision anzufechten ist. Dennoch sieht sie für die selbständige Einziehungsentscheidung das Beschlußverfahren und als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde vor (§ 441 Abs. 2 StPO). Die Frage nach der Gesetzessystematik müßte sich daher weit mehr unter dem Gesichtspunkt stellen, welche innere Berechtigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren das der Revision nachgebildete Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde haben sollte, wenn selbst im Strafverfahren für diesen Fall nur das Beschlußverfahren mit sofortiger Beschwerde vorgesehen ist.
Das aus diesen Erwägungen abzuleitende Ergebnis, daß gegen den selbständigen Einziehungsentscheid nach § 46 Abs. 1 OWiG; § 441 Abs. 2 StPO die sofortige Beschwerde gegeben ist, findet eine Bestätigung in den vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren angestellten Überlegungen. Zum Zweck und zur Bedeutung der Gleichstellung des selbständigen Einziehungsbescheids mit dem Bußgeldbescheid wird im Regierungsentwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 18. Oktober 1966 - wie auch schon im Referentenentwurf - ausgeführt, daß sich damit besondere Vorschriften über die Zustellung des Bescheids, über den Einspruch und über die Vollstreckung erübrigen würden. Pur das sich anschließende gerichtliche Verfahren wird jedoch auf die Vorschriften der §§ 438 Abs. 2, 441 Abs. 2 u. 3 StPO hingewiesen (vgl. S. 113 des Regierungsentwurfs)."
Dem pflichtet der Senat mit der Maßgabe bei, daß diese Ausführungen unmittelbar den selbständigen Einziehungs-Bescheid betreffen, jedoch, wie vom Senat vorstehend dargelegt wurde, auch für den im selbständigen Verfahren ergangenen Rückerstattungs-Bescheid gelten.
Unerheblich ist, daß die Betroffene ihr Rechtsmittel als "Rechtsbeschwerde" bezeichnet hat; denn dies ist auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zurückzuführen.
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer