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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1982, Az.: 2 ARs 249/82

Zuständigkeit zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde; Rechtsmittel gegen eine Beschlagnahme der Zollbehörde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.09.1982
Aktenzeichen
2 ARs 249/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - AZ: 2 Ws (B) 113/80 OWiG
LG Frankfurt am Main - AZ: 5/9 Qs OWi 49/82

Fundstellen

  • MDR 1983, 68 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 528 (red. Leitsatz)
  • NStZ 1983, 30

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Amtlicher Leitsatz

Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluß, der eine gem. Art. 7 Abs. 3 GWA erfolgte Einziehungsanordnung bestätigt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
als Senat für Bußgeldsachen
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 3. September 1982
beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache obliegt dem Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Gründe

1

Das Hauptzollamt Frankfurt (Main) - Flughafen hat am 24. April 1979 gemäß Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen (GWA) vom 22. Mai 1975 (BGBl. II S. 773) die Einziehung von ca. 700 Kakteen angeordnet, die der Betroffene aus Mexiko eingeführt hatte und die vom Hauptzollamt beschlagnahmt worden waren. Der Betroffene hat gegen die Einziehungsanordnung "Beschwerde und Widerspruch" eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht Frankfurt am Main am 23. Oktober 1979 entschieden, daß der Einziehungsbescheid aufrecht erhalten bleibt. Die dem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautet dahin, daß gegen die Entscheidung "sofortige Beschwerde" eingelegt werden könne. Entsprechend hat der Verteidiger das am 31. Oktober 1979 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gerichtete Rechtsmittel als "sofortige Beschwerde" bezeichnet. Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vertritt in seinem Beschluß vom 20. November 1981 den Standpunkt, zuständig zur Entscheidung über die "sofortige Beschwerde" sei nicht das Oberlandesgericht, sondern nach § 46 Abs. 1 OWiG, § 73 Abs. 1 GVG das Landgericht; eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde scheide aus, da die Einziehung in einem selbständigen Verfahren angeordnet worden sei und deshalb gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 441 Abs. 2 StPO nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten wenden könne. Auch das Landgericht Frankfurt am Main hat seine Zuständigkeit verneint. Im Beschluß vom 25. Juni 1982 führt es aus, der selbständige Einziehungsbescheid stehe nach § 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG einem Bußgeldbescheid gleich; angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts gelte diese Gleichstellung uneingeschränkt; sie betreffe deshalb auch den Rechtsmittelzug; die genannte Vorschrift enthalte eine Sonderregelung gegenüber § 46 Abs. 1 OWiG. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit angerufen.

2

Der Bundesgerichtshof ist hierfür als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig. Zwar handelt es sich nicht um einen örtlichen Kompetenzkonflikt, so daß eine unmittelbare Anwendung der §§ 14, 19 StPO nicht möglich ist. Es bestehen aber keine Bedenken, diese Vorschriften entsprechend anzuwenden (vgl. BGHSt 18, 381). Dies erscheint geboten, da andernfalls das Verfahren nicht fortgesetzt werden könnte.

3

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, allgemein die Frage zu beantworten, mit welchem Rechtsmittel ein Gerichtsbeschluß angefochten werden kann, durch den über einen nach § 87 Abs. 3 OWiG ergangenen selbständigen Einziehungsbescheid befunden worden ist. Denn er weist Besonderheiten auf, die eine Beurteilung unabhängig von der im Regelfall bestehenden Rechtslage erfordern.

4

Gegen den Betroffenen ist nicht nur eine Einziehungsanordnung ergangen, sondern auch ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft hat gegen ihn am 22. Januar 1980 eine Geldbuße von 785,00 DM festgesetzt. - Die getrennte Verfolgung im subjektiven und objektiven Verfahren war zulässig. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 GWA sind Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG im Falle des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. Art. 4 Nr. 1) GWA, den das genannte Bundesamt angenommen hat, dieses Bundesamt sowie das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft entsprechend der Zuständigkeitsregelung nach Art. 10 Nr. 3 GWA. Die Einziehung der durch die Zolldienststelle beschlagnahmten Pflanzen jedoch oblag dieser Dienststelle (Art. 7 Abs. 3 GWA). - Diese Besonderheit unterscheidet den vorliegenden Fall wesentlich von dem Normalfall des § 27 OWiG. Er ist eher mit dem vergleichbar, daß in ein und demselben Verfahren sowohl die Geldbuße als auch die Einziehungsmaßnahme verhängt werden. Für einen derartigen Fall hat der Gesetzgeber die Rechtsbeschwerde als das zulässige Rechtsmittel bestimmt (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG). Über sie entscheidet das Oberlandesgericht. Hinzu kommt, daß das Oberlandesgericht auch über das Rechtsmittel zu befinden hat, das sich gegen einen amtsgerichtlichen Beschluß richtet, mit dem über die durch eine Zolldienststelle gemäß Art. 7 Abs. 3 GWA erfolgte Beschlagnahme entschieden worden ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 2 GWA). Allerdings hat der Gesetzgeber dieses Rechtsmittel als sofortige Beschwerde ausgestaltet. Das ändert indes nichts daran, daß er das Oberlandesgericht zum Rechtsmittelgericht bestimmt hat. Wenn er diese Regelung aber schon für den Beschlagnahmefall getroffen hat, so ist hieraus zu schließen, daß nach seiner Vorstellung das Oberlandesgericht erst recht im Einziehungsfall zuständig sein soll. Aus diesen Gründen gelangt der Senat zum Ergebnis, daß das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über das vom Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 23. Oktober 1979 eingelegte Rechtsmittel zu entscheiden hat.

5

Unerheblich ist, daß er sein Rechtsmittel als "sofortige Beschwerde" bezeichnet hat. Diese Formulierung war durch die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts verursacht. Aus der Rechtsmittelschrift ergibt sich eindeutig, daß er das gegen den amtsgerichtlichen Beschluß zulässige Rechtsmittel hat einlegen wollen.

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