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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.04.1983, Az.: 4 StR 154/83

Annahme eines bedingten Tötungsvorsatz, wenn der Täter mit einem Vorderladergewehr ca. 1 bis 1,5 Meter neben das Opfer zielt; Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei besonders schweren Gewalthandlungen unter Berücksichtigung der Hemmschwelle bei Tötungsdelikten; Wut des Angeklagten als ausreichende Begründung zur Annahme des inneren Tatbestandes der Tötung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1983
Aktenzeichen
4 StR 154/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Detmold - 14.12.1982

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Eckhard W. aus L., geboren am ... 1959 in L.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. April 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Dezember 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und ein Gewehr eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; die Verfahrensrüge bedarf daher keiner Erörterung.

2

Nach den Feststellungen schoß der Angeklagte mit einem Vorderladergewehr, das mit 10-60 Stahlkugeln geladen war, aus einer Entfernung von 12 m auf Uwe O., weil er sich über von diesem verursachten nächtlichen Lärm ärgerte. Dabei zielte er auf einen Punkt, der 1 m bis 1,50 m neben O. lag. Dieser wurde von insgesamt 6 Kugeln im linken Knie, an der linken Schläfe sowie im Brust- und Bauchbereich getroffen. Er starb an den erlittenen Verletzungen.

3

Zur Begründung seiner Annahme, daß der Angeklagte den Schuß mit bedingtem Tötungsvorsatz abgegeben habe, führt das Landgericht aus: In Anbetracht der Zielnähe seines Schusses sei dem Angeklagten im Augenblick des Abdrückens klar gewesen, daß O. von Teilen der Schrotladung getroffen und möglicherweise tödlich verletzt werden könnte. Er sei jedoch in diesem Augenblick so wütend auf O. gewesen, daß ihm dies egal gewesen sei und er die Folgen billigend in Kauf genommen habe (UA 6). Mit diesen Ausführungen ist der Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

4

Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, daß der Täter, der mit der Möglichkeit des Todeseintritts beim Opfer rechnet und sein gefährliches Handeln gleichwohl fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Das muß aber nicht so sein. Vor dem Tötungsvorsatz steht eine viel höhere Hemmschwelle als vor dem Gefährdungsvorsatz. Häufig ergibt sich deshalb, daß der Täter eines Gewaltaktes, dessen Angriffsziel aus dem äußeren Geschehensablauf nicht eindeutig zu erschließen ist, lediglich die Gefährdung, nicht aber den Tod des Opfer in seinen Willen aufgenommen hat. Die Grenzen der Schuldformen der bewußten Fahrlässigkeit und des bedingten Vorsatzes liegen hier besonders eng beieinander. Daher ergeben sich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei der Feststellung des inneren Tatbestandes (BGH VRS 59, 183, 184; GA 1979, 106; bei Holtz MDR 1982, 808 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]; bei Hürxthal DRiZ 1981, 103;  1983, 183). Diesen genügt der bloße Hinweis auf die Wut des Angeklagten nicht. Er läßt hier vielmehr besorgen, daß das Landgericht das Ergebnis der Hauptverhandlung nicht erschöpfend gewürdigt hat; auch das ist ein Sachmangel (Hürxthal in KK § 261 Rdn. 49).

5

Der Angeklagte war O. nicht feindselig gesonnen, sondern betrachtete ihn, wenn er nüchtern war, als "guten Kumpel", den er auch in seiner Abwesenheit in die eheliche Wohnung zum Fernsehen ließ (UA 3). Nächtliche Ruhestörungen nach Alkoholgenuß O. waren zwar häufiger Anlaß zu Streit, doch wurde dieser immer wieder beigelegt (UA 4). Vor der Tat erklärte der Angeklagte seiner Ehefrau, die sich besorgt geäußert hatte, er wolle nicht auf den Störenfried schießen, sondern diesen nur erschrecken (UA 5). Erfahrungen mit dem Gewehr hatte er nicht (UA 8). Nach der Tat bemühte er sich aus Angst und Reue um das Opfer und rief einen Krankenwagen, während seine Frau Erste Hilfe leistete (UA 6). Dazu tritt der weitere Umstand, daß der Angeklagte die Waffe bei Abgabe des Schusses nicht auf O. gerichtet hielt. Er wählte vielmehr trotz seiner Wut einen Zielpunkt, der neben dem Opfer lag. Warum er das tat, obwohl ihm O. Tod gleichgültig war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Erörterungen hierüber drängten sich jedoch auf, weil dem Gesamtverhalten zu entnehmen sein kann, daß der Angeklagte trotz erkannter Gefährlichkeit seines Tuns schwerwiegendere Folgen vermeiden wollte. Eine solche Willensrichtung wäre mit der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes nicht ohne weiteres vereinbar.

6

Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Salger
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Jähnke