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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1983, Az.: 2 StR 192/83

Voraussetzungen eines minder schweren Falles bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln; Voraussetzungen der Bedeutsamkeit persönlicher Schuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1983
Aktenzeichen
2 StR 192/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 25.11.1982

Fundstelle

  • StV 1983, 332-333

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. Kfz.-Mechaniker Anton F aus G.-P., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Schlosser Albert Erich R. aus G.-P., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. April 1983
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. November 1982 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (F.) sowie zwei Jahren (R.) verurteilt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel der Angeklagten sind hinsichtlich der Schuldsprüche unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen bleiben.

2

Die Strafkammer hat es mit unzureichender Begründung abgelehnt, den für minder schwere Fälle des § 30 BtMG geltenden Strafrahmen anzuwenden. Sie hat dabei folgendes nicht berücksichtigt, was für die Bestimmung des Strafrahmens bedeutsam ist:

3

Durch § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wird auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zum Eigenverbrauch als Verbrechen bewertet. Damit werden dann, wenn die Mengen des eingeführten Rauschgiftes zwar nicht mehr gering, aber auch nicht besonders groß sind, Sachverhalte mit erfaßt, die im Vergleich zu den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG genannten einen wesentlich geringeren kriminellen Gehalt haben, und bei denen es schon deshalb näher liegt, einen minder schweren Fall zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1982 - 3 StR 384/82 = BGHSt 31, 163 f = NJW 1983, 692 f; Beschluß vom 22. Februar 1983 - 4 StR 21/83 - und vom 11. März 1983 - 2 StR 89/83).

4

Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Die Angeklagten haben lediglich eine Menge, die an der unteren Grenze der nicht geringen Menge liegt, zum Eigenverbrauch eingeführt.

5

Unabhängig davon hat das Landgericht den Schuldgehalt der dem Angeklagten R. anzulastenden Tat rechtsfehlerhaft bewertet. Der Tatbeitrag des Angeklagten R. bestand lediglich darin, daß er F. auf der Fahrt von Garmisch-Partenkirchen nach Amsterdam und zurück begleitete und ihn auf diese Weise psychisch unterstützte. Konnte die Strafkammer diesen Beitrag deshalb, weil R. dafür 20 g Haschisch erhalten sollte und ein eigenes Interesse an der erfolgreichen Einfuhr hatte, auch noch rechtsfehlerfrei als Mittäterschaft bewerten, so mußte sie bei der Bestimmung des Strafrahmens doch berücksichtigen, daß der Tatbeitrag in seinem Gewicht einer Beihilfehandlung ähnelte. Das Landgericht berücksichtigt dies aber lediglich bei der Bewertung des "Unrechtsgehalts" der Tat. Sie hält die Schuld schon deshalb für erheblich und die Annahme eines minder schweren Falles für ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte weder von einer Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat noch von der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung von der vorliegenden Tat habe abhalten lassen. Das ist fehlerhaft. Zwar sind die vom Landgericht aus dem Vorleben des Angeklagten geschlossene "Unbelehrbarkeit" und die "schnelle Bereitschaft zur Begehung von Straftaten" bedeutsame Gesichtspunkte für die Bewertung der persönlichen Schuld. Beide sind aber in ihrem Gewicht vom Unrechtsgehalt der Tat abhängig und nur gemeinsam mit der Tatausführung und dem Verhalten nach der Tat zu bewerten. Die Schwere der Tat und die persönliche Schuld sind keine selbständigen, voneinander unabhängigen gleichwertigen Maßstäbe für die Bestimmung des Strafrahmens. Ein Schuldvorwurf ist nicht abstrakt, sondern immer nur im Hinblick auf eine mehr oder weniger gewichtige Tat meßbar. So, wie das Unrecht einer Tat nur in dem Umfang für die Strafzumessung bedeutsam ist, wie eine Schuldverknüpfung mit dem Täter besteht, so ist persönliche Schuld nur bedeutsam, soweit sie durch eine bestimmte Unrechtstat Gewicht erlangt (vgl. H.-J. Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts S. 119).

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