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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1983, Az.: 2 ARs 95/83

Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen; Einziehung von zwei Stoßzähnen afrikanischer Elefanten durch das Hauptzollamt; Gleichstellung des selbständigen Einziehungsbescheids mit einem Bußgeldbescheid

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1983
Aktenzeichen
2 ARs 95/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - AZ: 2 Ws (B) 214/82 OWiG
LG Frankfurt am Main - AZ: 5/9 Qs OWi 145/83

Fundstelle

  • MDR 1983, 686 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Prozessführer

Firma I. GmbH, D.

Amtlicher Leitsatz

Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluß, der eine im objektiven Verfahren gem. Art. 7 Abs. 3 GWA erfolgte Einziehungsanordnung bestätigt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 15. April 1983
beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache obliegt dem Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Gründe

1

Das Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen hatte gem. Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen (GWA) vom 22. Mai 1975 (BGBl. II 773) die Einziehung von zwei Stoßzähnen afrikanischer Elefanten angeordnet, die von der Betroffenen aus dem Sudan eingeführt worden waren. Diese hat gegen die Anordnung Einspruch eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, daß der Einziehungsbescheid aufrechterhalten bleibt. Die dem Beschluß beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautet dahin, daß gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden könne. Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist beim Amtsgericht eine "Einspruchs"-Schrift der Betroffenen eingegangen, die an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden ist. Dieses hat sich für unzuständig erklärt. Es vertritt den Standpunkt, die Einziehung könne gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 441 Abs. 2 StPO nur mit der sofortigen Beschwerde beim Landgericht angefochten werden, da sie im selbständigen Verfahren angeordnet worden sei; hierdurch unterscheide sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem Beschluß des erkennenden Senats vom 3. September 1982 - 2 ARs 249/82 - (NStZ 1983, 30 [BGH 03.09.1982 - 2 ARs 249/82]) zugrunde gelegen habe. Auch das Landgericht hat seine Zuständigkeit verneint und dazu unter anderem ausgeführt, die in § 87 Abs. 3 S. 2 OWiG bestimmte Gleichstellung des selbständigen Einziehungsbescheids mit einem Bußgeldbescheid gelte uneingeschränkt, also einschließlich des Rechtsmittelzuges; demgemäß sei hier die Rechtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel; zudem eröffne Art. 7 Abs. 5 Satz 2 GWA ausdrücklich den Rechtszug zum Oberlandesgericht.

2

Für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit ist der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig. Zwar handelt es sich nicht um einen Örtlichen Kompetenzkonflikt, so daß eine unmittelbare Anwendung der §§ 14, 19 StPO nicht möglich ist. Es bestehen aber keine Bedenken, diese Vorschriften entsprechend anzuwenden (vgl. BGHSt 18, 381). Dies erscheint geboten, da andernfalls das Verfahren nicht fortgesetzt werden könnte.

3

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, allgemein die Frage zu beantworten, mit welchem Rechtsmittel ein Gerichtsbeschluß angefochten werden kann, durch den über einen nach § 87 Abs. 3 OWiG ergangenen selbständigen Einziehungsbescheid befunden worden ist. Denn er weist Besonderheiten auf, die eine Beurteilung unabhängig von der im Regelfall bestehenden Rechtslage erfordern.

4

Die Entscheidung über das von der Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegte Rechtsmittel obliegt dem Oberlandesgericht, jedoch nicht - wie in dem erwähnten früheren Fall - als Rechtsbeschwerdegericht.

5

Der vorliegende Fall kann nicht dem in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG geregelten gleichgesetzt werden; denn gegen die Betroffene ist lediglich die Einziehung angeordnet, nicht auch eine Geldbuße verhängt worden. Demgemäß läßt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht aus jener Vorschrift herleiten.

6

Sie ergibt sich aber im Wege der Auslegung des GWA. Dieses enthält allerdings keine ausdrückliche Regelung, welches Rechtsmittel gegen die amtsrichterliche Entscheidung über die Einziehung eingelegt werden kann. Für die Fälle der Beschlagnahme sowie der Versagung einer Zurückgabe, der Auszahlung des Veräußerungserlöses oder der Entschädigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 bestimmt es, daß die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist und das Oberlandesgericht über sie zu entscheiden hat (Art. 7 Abs. 5 S. 2). - In der Entwurfsfassung war eine entsprechende Regelung nur für den Beschlagnahmefall vorgesehen und die Erwähnung des Einziehungsfalles für entbehrlich erachtet worden (BTDrucks. 7/2626, S. 6, 9). Erst im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens haben die anderen Fälle Aufnahme gefunden (BTDrucks. 7/3090, S. 5). - Nach der Ansicht des Senats kommt wie in diesen Fällen auch im Einziehungsfall nur die sofortige Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel in Betracht. Es fehlt jeglicher sachliche Grund für unterschiedliche Rechtsmittel in den genannten Fällen. Das zeigt sich insbesondere bei einem Vergleich des Einziehungsfalles mit den Fällen der Versagung der Zurückgabe, der Auszahlung des Veräußerungserlöses oder der Entschädigung. In allen vier Fällen handelt es sich um den Bestand der Einziehung sowie deren Folgen. - Gemäß Art. 7 Abs. 4 GWA werden eingezogene Exemplare zurückgegeben, wenn der Eigentümer nachweist, daß ihm die Umstände, die die Einziehung veranlaßt haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren; sind die Exemplare bereits veräußert, so wird der Erlös ausgezahlt; Dritte, deren Rechte durch die Einziehung erlöschen, werden unter jenen Voraussetzungen aus dem Erlös entschädigt. - Ist aus dieser Gleichartigkeit auf ein einheitliches Rechtsmittel zu schließen, so erscheint es konsequent, daß auch bezüglich der Gerichtszuständigkeit kein Unterschied gemacht werden kann. Da in den ausdrücklich geregelten Fällen das Oberlandesgericht das zuständige Rechtsmittelgericht ist, gilt dies nach dem Dargelegten auch für den Einziehungsfall. Zudem wäre nicht einzusehen, daß das Oberlandesgericht im Beschlagnahme-, nicht aber im Einziehungsfall zuständig sein soll (vgl. BGH a.a.O.).

7

Unerheblich ist, daß die Betroffene ihr Rechtsmittel als "Einspruch" bezeichnet hat. Aus ihrer Begründung ergibt sich, daß sie das gegen den amtsgerichtlichen Beschluß zulässige Rechtsmittel hat einlegen wollen.

Mösl
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