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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1983, Az.: IVa ZR 163/81

Klage des Versicherungsnehmers auf Leistung aus einer Hausratsversicherung für bei Einbruch entwendete Gegenstände; Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer durch falsche Angaben; Unzureichende Entscheidungsgründe bei berichtigtem Urteil; Fehler in der Beweiswürdigung und Notwendigkeit weiterer Feststellungen bei behaupteter Hausratseigenschaft von Teppichen durch einen Teppichhändler; Fehler bei abweichender Beurteilung einer Zeugenaussage in der Berufungsinstanz; Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit der Obliegenheitsverletzung ; Beweislast für die Echtheit von Urkunden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1983
Aktenzeichen
IVa ZR 163/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 22.06.1981

Fundstelle

  • VersR 1983, 674

Prozessführer

Kaufmann Johann W., N., F.

Prozessgegner

I. In. U.- und Sch. versicherungs-AG,
vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik Deutschland, Edwin L., S. straße ..., F.

Amtlicher Leitsatz

Eine in hohem Maße leichtfertig begangene Verletzung der Pflicht des Versicherungsnehmers, über Ursache und Höhe eines Einbruchdiebstahlschadens dienliche Auskunft zu erteilen (hier: falsche Angaben über die Herkunft gestohlener Gegenstände), rechtfertigt die Annahme grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung.

In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Rassow und Dr. Macke
auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1983
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 1981 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage in Höhe von DM 15.000,- nebst Zinsen, nämlich wegen eines Ozelot-Damenmantels, abgewiesen worden ist.

Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revisionen beider Parteien aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von der Beklagten die Versicherungsleistung aus einem am 4. Juli 1975 abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruch-, Diebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB) zugrundeliegen.

2

Der Kläger ist ein reisender Teppichkaufmann, der das Gewerbe von seiner Wohnung aus betreibt und keine besonderen Geschäfts- oder Lagerräume unterhält. Er macht geltend, bei einem Einbruchdiebstahl seien ihm am 11. Juni 1977 aus seiner Wohnung u.a. drei Teller aus Meißner Porzellan, drei Brücken Isfahan aus Seide, zwei Brücken Nain, zwei Brücken Keschan, eine Brücke Gaswin, eine Brücke Lawer-Kirman, ein Ozelot-Damenmantel und ein Nerzmantel entwendet worden. Er fordert von der Beklagten, welche neben einem anderen Versicherer zu 50 v. H. aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist, jeweils die Hälfte der von ihm angegebenen Neuwerte der entwendeten Gegenstände, insgesamt DM 87.750,- nebst Zinsen.

3

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von DM 15.000,- nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe von DM 45.000,- nebst Zinsen abgewiesen, nämlich wegen einer Brücke Nain, zweier Brücken Keschan, einer Brücke Lawer-Kirman und des Ozelot-Damenmantels; im übrigen hat es die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt.

4

Die Revision des Klägers bekämpft die Teilabweisung der Klage, während die Beklagte mit ihrer Revision Klageabweisung in vollem Umfange beantragt.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie den Ersatz des anteiligen Wertes des Ozelot-Mantels betrifft, weil die Beklagte von ihrer Pflicht zu dieser Leistung nach § 13 Abs. 1 d, Abs. 3 VHB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG frei geworden sei. Seine Obliegenheit, der Beklagten als Versicherer jede für die Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens dienliche Auskunft zu erteilen, habe der Kläger grob fahrlässig verletzt. Er habe nämlich den als Zeugen vernommenen Regulierungsbeamten der Beklagten wahrheitswidrig erklärt, seine Frau habe den Mantel in K. gekauft und bar bezahlt. Tatsächlich habe der Kläger aber den Mantel nach seinem eigenen Vortrag von dem Zeugen B. im Tausch erworben. Er habe keine Umstände dafür vorgetragen, daß bei rechtzeitiger zutreffender Information der Beklagten die Feststellung des Versicherungsfalles nicht anders verlaufen wäre; es sei durchaus denkbar, daß richtige Auskünfte bei den Nachforschungen nach dem Mantel hätten hilfreich sein können. Den Kläger treffe insoweit die Beweislast. Es sei zwar nicht anzunehmen, daß er vorsätzlich die falsche Auskunft gegeben hätte, denn für eine vorsätzlich falsche Auskunft sei kein einleuchtendes Motiv vorhanden. Der Kläger habe sich aber bei der Beantwortung der an ihn gestellten Fragen offenbar wenig Mühe gemacht.

6

Diese Ausführungen lassen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu Lasten des Klägers erkennen. Rechtlich bedenkenfrei und für die Revision bindend hat das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Verletzung der Auskunftsobliegenheit durch den Kläger festgestellt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG). Es hat dabei weder Verfahrensfehler begangen noch gegen gesetzliche Beweisregeln verstoßen.

7

Das Berufungsgericht hat auch den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Zwar stellt es für sich allein in der Regel kein grob fahrlässiges Verhalten dar, wenn jemand sich bei der Erteilung einer Auskunft "wenig Mühe macht" und deshalb eine objektiv falsche Auskunft erteilt. Dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist jedoch mit Sicherheit zu entnehmen, daß hier lediglich die Grenze zu einem den Umständen nach zumindest naheliegenden vorsätzlichen Verhalten des Klägers gezogen und ausgedrückt werden sollte, ein in der Regel nur vorsätzlich vorstellbares Verhalten sei hier ausnahmsweise in hohem Maße leichtfertig begangen worden. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht könnte den geläufigen Begriff grober Fahrlässigkeit verkannt und bei seiner Entscheidung nicht beachtet haben, lassen sich daraus nicht entnehmen.

8

Insoweit ist die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

9

II.

Das angefochtene Urteil in der gemäß § 319 ZPO berichtigten Fassung hat die Klage u.a. wegen einer Brücke Nain, insoweit also wegen eines anteiligen Betrages von DM 7.500,-, abgewiesen.

10

Die Revision des Klägers rügt insoweit mit Recht das Fehlen jeglicher Entscheidungsgründe (§ 551 Nr. 7 ZPO). Das Berufungsgericht führt aus, zu den drei Isfahan, den zwei Nain und dem Gaswin seien Lichtbilder vorhanden, welche von der Beklagten bei Abschluß des Versicherungsvertrages aufgenommen seien und die belegten, daß diese Brücken zum Hausrat gehörten. Die zwei Keschan und der Lawer-Kirman, die Gegenstand der Klage seien, könnten hingegen nicht zum Hausrat gerechnet werden. Im weiteren Verlauf der Entscheidungsgründe heißt es dann, die Beklagte habe nach alledem für die Nain-Brücke, für die beiden Keschan-Brücken und die Lawer-Kirman-Brücke keinen Ersatz zuleisten. Diese Schlußfolgerung ist hinsichtlich der Nain-Brücke weder für sich allein noch im Zusammenhang verständlich. Eine irgendwie geartete Begründung dafür, warum die für die anderen drei Teppiche gegebene Begründung auch für die Nain-Brücke zutreffen soll, enthält das angefochtene Urteil (dessen Tenor vor der Berichtigung eine Abweisung der Klage hinsichtlich dieser Brücke auch nicht enthielt) nicht.

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III.

Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der beiden Keschan-Brücken und der Lawer-Kirman-Brücke abgewiesen, weil diese nicht zum Hausrat des Klägers gehörten. Es hat dies daraus geschlossen, daß die Brücken nicht bei Vertragsschluß im Jahre 1975 von der Beklagten in der Wohnung des Klägers fotografiert worden seien, während die Beklagte Fotografien anderer Teppiche vorgelegt habe. Daß die Beklagte etwa Fotografien zurückbehalten hätte, könne nicht angenommen werden, obwohl die vorgelegten Bilder nicht laufend numeriert seien.

12

Diese Ausführungen erwecken rechtliche Bedenken. Die Revision des Klägers rügt insoweit mit Recht, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen in seine Beweiswürdigung einbezogen.

13

Das Berufungsgericht ist an anderer Stelle (vgl. unten V.) davon ausgegangen, die vom Kläger vorgelegten Rechnungen der Fa. Y. über den Kauf der genannten Teppiche seien nicht gefälscht. Sollte das zutreffen, so würde sich daraus ergeben, daß die Teppiche bereits in den Jahren 1966/1967 vom Kläger erworben waren und sich bei Eintritt des Versicherungsfalles, also nach mehr als 10 Jahren, noch immer in seinem Eigentum befanden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dieser Umstand spreche wesentlich dafür, daß die Teppiche nicht Handelsware gewesen seien, denn anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, daß sie in der Zwischenzeit weiterverkauft worden wären. Das hat das Berufungsgericht nicht erwogen. Zwar sind in der Regel auch Ausstellungsstücke Handelsware. Gerade das hätte aber vorausgesetzt, daß die Teppiche wirklich ausgestellt, also zur Besichtigung ausgelegt oder aufgehängt worden wären. Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.

14

Gleichwohl ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Abgrenzung zwischen Hausratgegenständen und Handelsware gerade im vorliegenden Fall wegen der Art der Geschäftstätigkeit des Klägers schwierig ist, und daß den Kläger die Beweislast dafür trifft, daß es sich bei den gestohlenen Teppichen um Hausratgegenstände handelte. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen. Es kann dabei sowohl auf die Echtheit der vom Kläger vorgelegten Belege als auch darauf ankommen, ob der Kläger etwa früher als Handelsware bestimmte Gegenstände in seinen Hausrat einbezogen oder auch ehemalige Hausratgegenstände als Handelsware verwendet hat. Bei der Art der Tätigkeit des Klägers sind beide Möglichkeiten nicht von vornherein auszuschließen.

15

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Beklagte auch Gelegenheit haben auszuführen, sie habe - entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil - bei Vertragsschluß nicht gewußt, daß der Kläger Teppichhändler ist und seine Teppiche in der Wohnung lagert.

16

IV.

Während das Landgericht lediglich den Diebstahl des Ozelot-Mantels und zweier Teller als bewiesen angesehen hatte, hat das Berufungsgericht den Beweis des Diebstahls auch der anderen im Tatbestand aufgeführten Gegenstände für erbracht gehalten. Es hat sich dabei u.a. auf die Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen W. gestützt, ohne daß dieser vom Berufungsgericht noch einmal vernommen worden wäre. Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht diesem Zeugen jedoch nicht geglaubt, daß er nur die von ihm bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszug angegebenen Gegenstände entwendet habe.

17

Mit Recht sieht die Revision der Beklagten darin eine Verletzung von § 398 Abs. 1 ZPO. Wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit des Zeugen anders beurteilen wollte als das Landgericht, so mußte es ihn selbst noch einmal vernehmen, um von ihm einen unmittelbaren Eindruck gewinnen zu können (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVa ZR 120/81-, Urteil vom 14. Oktober 1981 - IVa ZR 152/80 - - LM ZPO § 398 Nr. 13 - NJW 1982, 1052 m.w.N.).

18

Das ist nicht geschehen. Das angefochtene Urteil enthält auch keine Feststellungen darüber, daß der Zeuge für das Berufungsgericht unerreichbar gewesen wäre oder warum sonst seine Vernehmung unterblieben ist. Das Berufungsgericht durfte unter diesen Umständen die Aussage des vom beweispflichtigen Kläger benannten, im Berufungsrechtszug nicht noch einmal vernommenen Zeugen nicht zugunsten des Klägers und entgegen der Vorinstanz als unglaubwürdig ansehen. Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen.

19

V.

Das Berufungsgericht hat objektiv eine Verletzung der Auskunftsobliegenheit des Klägers gegenüber der Beklagten auch hinsichtlich der gestohlenen Teppiche festgestellt. Es hat ausgeführt, der Kläger habe dem Regulierungsbeamten der Beklagten gegenüber erklärt, er verfüge nicht über Belege zu diesen Teppichen; im Rechtsstreit habe er dagegen Rechnungen der Fa. Y. vorgelegt, deren Echtheit die Beklagte allerdings bezweifle. Das Berufungsgericht meint jedoch, daraus folge nicht zwangsläufig eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Klägers, für welche die Beklagte beweispflichtig sei. Der Kläger sei zwar Kaufmann und in seinem Beruf nicht ohne Erfolg. Er sei jedoch unstreitig Analphabet und habe von daher ganz sicher nur eine sehr vage Beziehung zu Schriftstücken, Unrichtige Auskünfte über solche Schriftstücke rechtfertigten deshalb für sich allein nicht den Vorwurf unwahrhaftigen Verhaltens. Um gegen ihn den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu erheben, müßten in seinem Falle weitere Umstände hinzukommen. Daran fehle es hier.

20

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie deuten darauf hin, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht nur - zutreffend - als beweisbelastet für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer von dem Kläger nach Eintritt des Versicherungsfalles begangenen Verletzung seiner Auskunftsobliegenheit angesehen hat, sondern auch dafür, daß diese Obliegenheitsverletzung zumindest grob fahrlässig begangen worden sei. Das trifft jedoch rechtlich nicht zu. Nach dem klaren Aufbau des Gesetzes (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG) ist nicht der Versicherer dafür beweisbelastet, daß die (von ihm zu beweisende) Obliegenheitsverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, sondern der Versicherungsnehmer dafür, daß sie weder auf grober Fahrlässigkeit noch auf Vorsatz beruhte. Läßt das Beweisergebnis die Möglichkeit offen, der Versicherungsnehmer könnte die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich begangen haben, so ist deshalb von seinem Vorsatz auszugehen.

21

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben nicht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit des Klägers für ausgeräumt gehalten hätte. Wenn das Berufungsgericht an anderer Stelle, nämlich im Zusammenhang mit der falschen Auskunft des Klägers über die Herkunft des Ozelot-Mantels, ausführt, ein einleuchtendes Motiv für eine bewußt falsche Auskunft sei nicht zu erkennen, so folgt auch daraus noch nicht die sichere Überzeugung, diese Auskunft sei nicht vorsätzlich falsch erteilt worden. Das Berufungsgericht läßt zudem entgegen § 286 ZPO außer Acht, daß das Bestreben, die hohe Versicherungsleistung zu erhalten, durchaus ein "vernünftiges", nämlich rational verständliches Motiv für eine vorsätzliche falsche Auskunft gegenüber dem Versicherer darstellen kann.

22

Es begegnet auch rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in dem Analphabetentum des Klägers ein Indiz gegen dessen vorsätzliches Verhalten sieht, obwohl der Kläger ein erfolgreicher Kaufmann ist und mit seinen Handelsgeschäften offenbar laufend erhebliche Umsätze und Gewinne erzielt. Wer Geschäfte derartigen Umfanges laufend erfolgreich tätigen kann, ohne lesen und schreiben zu können, muß erfahrungsgemäß über eine hohe geistige Gewandtheit und ein überdurchschnittliches Gedächtnis verfügen. Das wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der Vorsatzfrage zu berücksichtigen haben.

23

Sollte aufgrund der neuen Verhandlung eine vorsätzliche Verletzung der Auskunftsobliegenheit des Klägers nicht auszuschließen sein, so würde daraus folgen, daß die Beklagte grundsätzlich in vollem Umfange von ihrer Leistungspflicht aus diesem Versicherungsfall frei wäre (arg. § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG). Voraussetzung dafür wäre allerdings, daß der Kläger über diese drohende Rechtsfolge vorher klar und unmißverständlich belehrt worden wäre (BGH Urteil vom 30. November 1977 - IV ZR 42/75 = LM VVG § 6 Nr. 51 = VersR 1978, 121), daß die Obliegenheitsverletzung generell geeignet war, die berechtigten Interessen der Beklagten zu gefährden und daß den Kläger ein erhebliches Verschulden traf (BGH Urteil vom 13. Juli 1977 - IV ZR 127/76 = VersR 1977, 1021).

24

VI.

Die Beklagte hat die Echtheit der vom Kläger in den Vorinstanzen vorgelegten Rechnungen der Fa. Y. bestritten und hierzu (Gegen-)Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Das Berufungsgericht ist von der Echtheit dieser Belege ausgegangen, ohne einen Schriftsachverständigen zu hören. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe für die Fälschung keine tauglichen Beweise angeboten.

25

Das angefochtene Urteil läßt insoweit die Beweislast des Klägers für die Echtheit der Urkunden außer Acht. Es läßt zudem nicht erkennen, inwiefern ein Sachverständigengutachten hier kein taugliches Beweismittel dafür dargestellt hätte, daß die vorgelegten Belege gefälscht, insbesondere nicht von dem vorgeblichen Unterzeichner und zu den darin angegebenen Zeitpunkten ausgestellt worden sein könnten. Die Revision der Beklagten rügt diesen Verfahrensfehler mit Recht.

26

Das Berufungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang die Beweislast des Klägers für das Fehlen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens bei der Verletzung seiner Auskunftsobliegenheit im Rahmen von § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG verkannt. Es führt aus, die Beklagte habe sich insoweit auf Indizien für die Fälschung der genannten Belege berufen; diese reichten aber zu einer Beweisführung nicht aus. War aber die Beklagte mit der Beweisführung insoweit nicht belastet, so genügte es, wenn die von ihr angeführten Indizien als sogenannter Gegenbeweis geeignet waren, die bis dahin etwa vorhandene Überzeugung des Gerichts von der vom Kläger zu beweisende Tatsache (hier dem Fehlen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens) zu erschüttern (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVa ZR 120/81 - sowie BGH Urteil vom 14.4.1978 - V ZR 10/77 - LM ZPO § 286 (B) Nr. 39 = MDR 1978, 914).

Dr. Hoegen
Richter am BGH Rottmüller kann wegen Erkrankung nicht unterschreiben. Dr. Hoegen
Dehner
Rassow
Macke