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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1983, Az.: IX ZR 62/82

Geltung des § 530 BGB für Schenkungen unter Ehegatten; Zuwendungen unter Ehegatten als Schenkungen; Unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes unter Ehegatten; Übertragung einer Grundstückshälfte an den Ehegatten; Schenkung einer Grundstückshälfte an den Ehegatten; Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten; Schwere Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker; Grober Undank des Beschenkten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1983
Aktenzeichen
IX ZR 62/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 14.04.1982
LG Darmstadt

Fundstellen

  • BGHZ 87, 145 - 149
  • DNotZ 1983, 690-693
  • JZ 1983, 611-612
  • MDR 1983, 663 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1611-1612 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    § 530 BGB ist auch bei Schenkungen unter Ehegatten einschlägig.

  2. 2.

    Weil Zuwendungen unter Ehegatten zumeist der ehelichen Gemeinschaft dienen, sind sie in der Regel nicht als Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB anzusehen.

  3. 3.

    Nach § 530 BGB ist eine Schenkung unter Ehegatten widerruflich, sofern der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undank gezeigt hat. Das setzt objektiv ein bestimmtes Maß von Schwere und subjektiv einen Mangel an Dankbarkeit voraus, der erkennbar ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 1982 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Tatbestand

1

Die Parteien sind seit 1951 verheiratet. Die Beklagte versorgte den Haushalt mit den zwei 1952 und 1954 geborenen Kindern. Der Kläger stieg zum Vorstandsmitglied und Geschäftsführer der G. B. D. e.V. (künftig: Baugenossenschaft) auf. Nachdem diese das Vergleichsverfahren beantragt hatte, schlossen die Parteien am 29. September 1975 zu notarieller Urkunde einen "Schenkungsvertrag". Der Kläger übertrug der Beklagten seinen 1/2 Miteigentumsanteil an dem ihnen gehörenden, mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstück in S.. Die Beklagte wurde als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.

2

Seit Juli 1976 ist der Kläger Bezirksleiter der H.-B.-AG. Seit 1977 unterhält er engere Beziehungen zu einer Mitarbeiterin. Pfingsten 1978 verließ er die eheliche Wohnung und lebt nunmehr mit ihr zusammen. Ein Scheidungsrechtsstreit ist anhängig.

3

Am 12. Juni 1978 rief die Beklagte den stellvertretenden Leiter der O. Niederlassung der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank an und bezichtigte den Kläger, mit Angestellten der Bank, die an der H.-B.-AG beteiligt ist und mit ihr in Geschäftsverbindung steht, Schwarzgeldgeschäfte zu tätigen. Nachdem ein Vorgesetzter ihm dies vorgehalten hatte, erwirkte der Kläger am 14. Juni 1978 eine einstweilige Verfügung, die der Beklagten solche Behauptungen untersagte. Sie focht diese Entscheidung nicht an, ließ aber durch Rechtsanwalt Dr. S. im September 1978 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten mit dem Vorwurf, der Kläger habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben. Ebenfalls im September 1978 reichte Rechtsanwalt Dr. S. namens des bettlägerigen Vaters der Beklagten eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen Unterschlagung und Untreue ein. Die Angaben hierzu stammten im wesentlichen von der Beklagten. Beide Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft im Januar und März 1979 ein. Anfang April 1979 widerrief der Kläger die Schenkung vom 29. September 1975 wegen groben Undanks. Er verlangt die Rückauflassung des geschenkten Miteigentumsanteils und die Einräumung des Mitbesitzes.

4

Die Beklagte macht geltend, die Grundstückshälfte sei ihr übertragen worden, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Wegen der gesellschaftlichen Folgen des finanziellen Zusammenbruchs der Baugenossenschaft, wegen der ehelichen Untreue des Klägers, durch seinen Auszug an Pfingsten 1978 und das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen bis 12. Juni 1978 sei sie schrecklich aufgeregt und kopflos gewesen. Die Strafanzeige sei ein Akt hilfloser Verzweiflung gewesen. Existenzangst habe sie getrieben. Ihre Äußerungen gegenüber dem Bankangestellten Wolf seien von berechtigten materiellen Interessen geleitet gewesen. Die Strafanzeige habe dem Schutz ihrer Ehre dienen sollen, Jedenfalls sei ihr Handeln durch die vorausgegangenen schweren Kränkungen des Klägers entschuldigt.

5

Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision den Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

1.

Zuwendungen unter Ehegatten sind in der Regel keine Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff BGB. Sie dienen vielmehr der ehelichen Lebensgemeinschaft und gestalten sie aus. Deshalb sind sie selbst dann nicht als unentgeltlich anzusehen, wenn die Ehegatten ihre voneinander abweichenden finanziellen Beiträge wegen ihrer unterschiedlichen Vermögensverhältnisse und Einkommenserwartungen nicht als gleichwertig betrachten (BGH FamRZ 1982, 778). In dieser Entscheidung und in den Urteilen BGHZ 82, 227 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80] und FamRZ 1982, 910 hat der Senat aber auch zum Ausdruck gebracht, daß Schenkungen unter Ehegatten möglich sind. Eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB liegt dann vor, wenn der von einem Ehegatten erworbene Gegenstand aus dem Vermögen des anderen Ehegatten kommt und beide sich darüber einig sind, daß der Vermögensgegenstand unentgeltlich zugewendet werden soll.

8

So liegen die Dinge hier, wie die Revision letztlich nicht in Abrede stellt. Der Vertrag vom 29. September 1975 sah nicht nur keine Gegenleistung für die Übertragung der Grundstückshälfte vor, sondern der Notar hat einen "Schenkungsvertrag" beurkundet, nach dem der Kläger der Beklagten "seinen 1/2 Miteigentumsanteil hiermit schenkt". Nach dieser eindeutigen Fassung waren sich die Parteien über die Unentgeltlichkeit einig.

9

2)

Der Berufungsrichter nimmt an, daß auch Schenkungen, die Ehegatten einander gemacht haben, nach §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1 BGB widerrufen und die Geschenke nach §§ 531 Abs. 2, 812 Abs. 1 Satz 1, 818 BGB herausverlangt werden können. Er lehnt die von Bosch in Festschrift für Beitzke 1979, 121, 130 ff. erörterte und in FamRZ 1980, 446 ff; 782; 1982, 1067vertretene Auffassung ab, daß für die Masse der Fälle ein Schenkungswiderruf unter Ehegatten (§ 530 BGB) ausscheiden müsse und nur bei exzessivem Fehlverhalten, wie es § 1579 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BGB umschreibe, eine Ausnahme zuzulassen sei. Dem Standpunkt Boschs haben sich das OLG Frankfurt (FamRZ 1981, 778) sowie die Landgerichte Bonn (FamRZ 1980, 359, 361) und Essen (FamRZ 1980, 791) angeschlossen. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf (FamRZ 1980, 446) und Köln (FamRZ 1981, 779) wie auch, allerdings ohne Begründung, Münch/Komm/Kollhosser BGB § 530 Rz. 9 mit Fußn. 33; Staudinger/Reuss BGB 12. Aufl. § 530 Rz. 3, 4, 6, 14 und der Bundesgerichtshof im Urteil WM 1982, 1057 - FamRZ 1982, 1066 folgen Bosch nicht.

10

Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.

11

a)

Für seine Ansicht spricht die Fassung des Gesetzes. Über den Widerruf von Schenkungen unter Ehegatten sagen das Ehegüterrecht, das Scheidungsrecht und das Scheidungsfolgenrecht (§§ 1363 bis 1587 p BGB in der seit 1. Juli 1977 geltenden Fassung) nichts. Dagegen regeln die §§ 516 ff BGB nach ihrem Wortlaut auch die Schenkungen unter Ehegatten einschließlich des Widerrufs. § 530 BGB ist bis 30. Juni 1977 trotz der Geltung des § 73 EheG ohne Widerspruch angewendet worden (vgl. Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 530 Rz. 14; RGRK/Mezger, BGB 12. Aufl. § 530 Rz. 2).

12

b)

Das 1. EheRG hindert entgegen der Meinung Boschs die Anwendung des § 530 BGB auf Schenkungen unter Ehegatten nicht. Es hat zwar den § 73 EheG, nach dem Schenkungen an den allein schuldig geschiedenen Ehegatten vom anderen zurückgefordert werden konnten, beseitigt und die Scheidung nach §§ 1565 ff BGB und im Prinzip auch ihre Folgen vom Verschulden unabhängig gemacht. So begründet das neue Recht für den Fall des Scheiterns der Ehe grundsätzlich ohne Rücksicht auf eine etwaige Verantwortung eines Ehegatten für das Scheitern den Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) oder nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff BGB) und den Anspruch auf Versorgungsausgleich (§§ 1587 ff BGB). Das Verschuldensprinzip soll auch für den Bereich der Scheidungsfolgen ausgeschaltet bleiben (zuletzt BGH NJW 1983, 117, 118). Dieser allein auf das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht zugeschnittene Grundsatz darf aber mangels eines Anhalts im Gesetz nicht auf schuldrechtliche Beziehungen, wie sie zwischen Ehegatten begründet sein können, übertragen werden.

13

Dementsprechend ist es auch nicht gerechtfertigt, aus den Ausnahmevorschriften der §§ 1579, 1587 c und 1381 BGB einen von § 530 BGB abweichenden Beurteilungsmaßstab herzuleiten. Scheidungsfolgenansprüche müssen erfüllt werden, es sei denn, es liegen besondere Voraussetzungen vor, die am Inhalt des jeweiligen aus der Ehe hergeleiteten Anspruchs ausgerichtet sind (vgl. zu § 1579 BGB BGH NJW 1981, 1782 = FamRZ 1981, 752 und NJW 1982, 2064 = FamRZ 1982, 582 jeweils mit Nachweisen; zu § 1587 c und § 1381 BGB BGH NJW 1983, 117; 165 [BGH 09.07.1982 - V ZR 64/81]jeweils mit Nachweisen). Die auf bestimmte Folgen des Scheiterns der Ehe zugeschnittenen Vorschriften der §§ 1579, 1587 c und 1381 BGB können die Regeln über den Widerruf einer Schenkung nicht verdrängen, weil diese nicht an die Ehe und ihr Scheitern, sondern an die von Dankbarkeit geprägte Rücksicht anknüpfen, die der Schenker vom Beschenkten erwarten darf.

14

c)

Diese Auffassung hat auch der Gesetzgeber des 1. EheRG selbst deutlich in BT-Drucks. VII/650 Seite 180, 181 zum Ausdruck gebracht. Dort heißt es:

"Gemäß § 73 EheG kann der schuldlose Ehegatte gegenüber dem für alleinschuldig erklärten die während des Brautstandes oder während der Ehe gemachten Schenkungen widerrufen. Da nach der in § 1565 vorgesehenen Regelung eine Schuldfeststellung entfällt, verliert die Vorschrift ihre Grundlage.

Eine Ersatzregelung, die allenfalls für Ausnahmefälle in Betracht käme, erscheint entbehrlich. Durch die allgemeine Vorschrift über den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks (§ 530 BGB), die auch für eheliche Schenkungen gilt, sind die Interessen des Schenkers hinreichend gewahrt. ..."

15

Nach alledem besteht kein Grund, Schenkungen unter Ehegatten nach anderen Maßstäben zu beurteilen als Schenkungen unter anderen nahen Angehörigen.

16

3.

Nach § 530 BGB kann eine Schenkung unter Ehegatten widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undanks schuldig gemacht hat. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv ein bestimmtes Maß von Schwere und subjektiv einen erkennbaren Mangel an Dankbarkeit voraus (BGH LM BGB § 530 Nr. 7 m.w.Nachw. = NJW 1978, 213, 214 [BGH 25.03.1977 - V ZR 48/75]; WM 1982, 1057 - FamRZ 1982, 1066). Die gesamten Umstände des Einzelfalls, also auch die aus der Ehe fließenden besonderen Beziehungen sind zu würdigen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat. Berücksichtigt werden muß danach auch das Verhalten des Schenkers: es kann die Verfehlungen des Beschenkten zwar nicht schlechthin rechtfertigen, aber in milderem Licht erscheinen lassen (MünchKomm/Kollhosser BGB § 530 Rz. 3 m. Nachw.; Staudinger/Reuss BGB 12. Aufl. § 530 Rz. 5; Erman/Seiler 7. Aufl. BGB § 530 Rz. 4; Palandt/Putzo 42. Aufl. BGB § 530 Anm. 2). Ob eine Verfehlung schwer ist, beurteilt der Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob dem angefochtenen Urteil ein Irrtum über den Rechtsbegriff zu entnehmen ist und ob das Berufungsgericht von der Revision aufgezeigten erheblichen Prozeßstoff übergangen hat.

17

a)

Die danach für die Wirksamkeit des Widerrufs erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht getroffen und diese ohne Rechtsfehler bewertet. Es hat entgegen den Angriffen der Revision begründet, worin es die schweren Verfehlungen der Beklagten sieht, nämlich in der Bezichtigung des Klägers bei dem von ihr begonnenen Ferngespräch mit dem Zeugen W., in ihrer Anzeige wegen falscher eidesstattlicher Versicherung und ihrer Mitwirkung bei der Anzeige wegen Unterschlagung und Untreue. Mit diesen wiederholten Verfehlungen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Tatrichters sich an ihrem Mann für die von ihm zu verantwortende im einzelnen dargelegte Unbill revanchieren, ihm alles heimzahlen, ja ihn menschlich und wirtschaftlich "kaputtmachen" wollen. Danach ist der Vorwurf gerechtfertigt, daß die Beklagte aus einer tadelnswerten Gesinnung gehandelt, sich also groben Undanks gegenüber dem Kläger schuldig gemacht hat, dem sie wegen des wertvollen Geschenks seines Grundstücksanteils Dank schuldete.

18

b)

Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Schwere der Verfehlungen nicht alle Umstände des Einzelfalls erörtert. Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß der Kläger durch sein rücksichtsloses Verhalten die nachträglich beanstandeten Handlungen der Beklagten hervorgerufen habe, daß die Ehe von langer Dauer und die Beklagte berufslos gewesen sei und daß der Kläger erst am 5. April 1979 die Schenkung widerrufen habe; deren Hintergrund sei nicht ausreichend gewürdigt.

19

Diese Rügen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß Fehlverhalten des Schenkers die Verfehlungen des Beschenkten in milderem Licht erscheinen lassen und gegebenenfalls einen Widerruf ausschließen kann. Bei der Prüfung, ob der Vorwurf groben Undanks gerechtfertigt sei, hat der Tatrichter das vorangegangene Verhalten des Klägers eingehend dargelegt und festgestellt, inwieweit es für die Verfehlungen der Beklagten ursächlich geworden ist. Unangreifbar bleibt die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, daß der Zusammenbruch der Baugenossenschaft mit ihren finanziellen und gesellschaftlichen Folgen, die eheliche Untreue des Klägers und sein Auszug aus der ehelichen Wohnung die Beklagte vor dem Vorwurf groben Undanks durch schwere Verfehlungen nicht befreien können. Auch in diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf hin, daß die Beklagte, obwohl sie nie den ihr zustehenden Unterhalt hatte entbehren müssen, von Vergeltungssucht getrieben darauf abgezielt habe, den Kläger in der Öffentlichkeit herabzusetzen und seine bürgerliche Existenz zu vernichten. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich die Dauer der Ehe und die Tatsache, daß die Beklagte während der Ehe den Haushalt geführt hat. Auch der wirtschaftliche Hintergrund der Schenkung, nämlich das Bestreben, das Grundstück dem Zugriff der Gläubiger des Klägers zu entziehen, ist im Berufungsurteil erörtert. Es besteht danach kein Anhalt, daß diese Umstände in die tatrichterliche Würdigung nicht eingeflossen seien.

20

Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 532 Satz 1 BGB widerrufen. Daß dies Anfang April 1979 und nicht schon im Oktober 1978 geschehen ist, ist für die Würdigung des Verhaltens der Parteien unerheblich.

21

c)

Die Revision rügt schließlich, der in der Berufungsbegründung angebotene Beweis durch den Psychotherapeuten Dr. Jung als sachverständigen Zeugen dafür, daß die Beklagte von Existenzangst getrieben gewesen sei, werde im Berufungsurteil zu Unrecht als unerheblich bezeichnet. Dem Beweisantrag brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Denn nach der Niederschrift über die Sitzung vom 12. März 1982, auf die das Berufungsurteil erging, wurden ausdrücklich weitere Beweisanträge mit Ausnahme des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Ingrid L. zu einer unerheblichen Behauptung nicht mehr gestellt.

22

Im übrigen hat der Zeuge nach dem Vortrag der Beklagten diese nur in der Zeit vom 10. bis 28. November 1978 und am 14. Februar 1980, also nachdem die Verfehlungen bereits begangen waren, ambulant behandelt. Die in sein Wissen gestellte Behauptung durfte das Berufungsgericht als wahr unterstellen, ohne sich in Widerspruch zu seiner Würdigung zu setzen.

23

Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf mangelnder Sachkunde für die Feststellung, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Beklagte nicht als hilfloser, von Existenzangst überwältigter Mensch, der situationsbedingt nicht mehr wußte, was er tat, gehandelt habe, ist nicht berechtigt. Aufgrund der Aussagen des Hausarztes Dr. Lerch hat der Tatrichter den Eindruck, den er von der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung gewonnen hatte, näher begründet. Seine Sachkunde zur Bewertung der Angaben des Hausarztes und zur Beurteilung des Eindrucks, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung gemacht hatte, brauchte er nicht besonders auszuweisen.

Mai
Zorn
Henkel
Fuchs
Winter