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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1983, Az.: 1 StR 166/83

Anforderungen an die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1983
Aktenzeichen
1 StR 166/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 09.11.1982

Fundstelle

  • StV 1983, 268

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Peter J. aus G., geboren am ... 1940 in M., zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. März 1983
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. November 1982 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Verwerfungsantrag vom 11. März 1983 ausgeführt:

"Der Angeklagte hat im Hauptverhandlungstermin vom 9. November 1982 im Anschluß an die mündliche Urteilsbegründung und nach erteilter Rechtsmittelbelehrung, ohne daß er zu einer Erklärung veranlaßt worden wäre, zu Protokoll gegeben, er "nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel" (Bl. 425 d.A.). Diese Erklärung wurde vorgelesen und von ihm genehmigt.

Gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bestehen keine Bedenken:

Durch seine Protokollierung wurde nicht gegen das "fair trial"-Gebot oder gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht verstoßen.

Ein solcher Verstoß läge nur dann vor, wenn entweder dem Angeklagten vom Vorsitzenden des Gerichts eine Rechtsmittelverzichtserklärung ohne gleichzeitiges Anheimgeben, sich zuvor eingehend mit dem Verteidiger zu beraten, abverlangt und der Verzicht somit praktisch unter Ausschaltung des Verteidigers erwirkt worden wäre (vgl. BGHSt 19, 101, 104) oder wenn zwar ohne Einwirkung auf den Angeklagten, aber ohne daß diesem Gelegenheit zur vorherigen Beratung mit seinem Verteidiger geboten worden wäre, ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen worden wäre (vgl. BGHSt 18, 257, 260).

So liegt der Fall hier nicht.

Weder wurde dem Angeklagten ein Rechtsmittelverzicht nahegebracht noch wurde ihm überhaupt eine Erklärung abverlangt, noch ihm die Möglichkeit beschnitten, sich zuvor mit seinem Verteidiger zu beraten. Das hierauf gerichtete Anerbieten des Verteidigers an den Angeklagten wurde von diesem - für den Kammervorsitzenden erkennbar - durch entsprechende Gebärden ausgeschlagen.

Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte infolge Verhandlungsunfähigkeit oder auch nur aufgrund einer durch den Urteilsspruch hervorgerufenen Schockwirkung außerstande gewesen sein könnte, wirksam Prozeßhandlungen vorzunehmen, sind nicht ersichtlich, geschweige denn bewiesen. Vielmehr verhielt sich der Angeklagte während und nach der Urteilsbegründung "kühl und beherrscht" (vgl. Erklärung des Vorsitzenden vom 23. Dezember 1982).

Der hiernach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht ist für ihn bindend und unwiderruflich (vgl. BGH Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 5 StR 643/75; BGHSt 18, 257;  19, 101)."

2

Dem tritt der Senat bei.

Herdegen
Ulsamer
Maul
Schikora
Granderath