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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1975, Az.: 5 StR 643/75

Wirkungen eines im Schock erklärten Verzichts auf ein Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1975
Aktenzeichen
5 StR 643/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG in Hamburg - 09.07.1975

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessführer

Isoliermeister Hans W. aus H., geboren am ... 1922 in Ha. Kreis S., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. Dezember 1975
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Juli 1975 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat tritt der Ansicht des Generalbundesanwalts bei, der in seiner Stellungnahme ausgeführt hat:

"Die Revision ist unzulässig, weil das angefochtene Urteil bereits rechtskräftig ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger die gemäß § 273 Abs. 3 StPO beurkundete, ihm vorgelesene und von ihm genehmigte Erklärung abgegeben, auf Rechtsmittel zu verzichten (Bl. 112R d.A.). Daß er dabei etwa verhandlungsunfähig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Dafür liefert auch die im Widerrufsschreiben des Angeklagten vom 10. Juli 1975 enthaltene Behauptung, den Verzicht auf Rechtsmittel in der ersten Schockwirkung ausgesprochen zu haben, keinen Anhaltspunkt, geschweige denn Beweis. Der hiernach wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist für ihn bindend und unwiderruflich (BGHSt 18, 257; 19, 101)."

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