Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1983, Az.: VIII ZR 335/81
Vereinbarung eines Gewährleistungsausschluss; Abtretung eines Teilanspruchs ; Verzicht auf Einwendungen wegen Schlechtlieferung ; Geltendmachung von Kaufpreisansprüchen aus abgetretenem Recht ; Einwendungen des Schuldners ; Nicht- oder Schlechtlieferung von Software
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 335/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 19.11.1981
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 1017-1018 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1903-1905 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 695-698
Prozessführer
Firma H. u. H. W. GmbH & Co. KG, persönlich haftende Gesellschafterin Firma Moderner Baubedarf-Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Heinz und Jürgen W., Am S., M.,
Prozessgegner
R. Bank eG,
vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstandes Gerhard F., Paul B., Werner L.) und Heinz-Joachim H., Hi.straße ..., O.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung der gegenüber dem Zessionar abgegebenen Erklärung des Schuldners als Einwendungsverzicht, wenn in ihr nach Abtretung nur einer Teilforderung der Empfang "der der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Gegenleistung" bestätigt und eigene Gegenansprüche verneint werden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 1981 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 5.059,68 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Kaufpreisansprüche aus abgetretenem Recht aufgrund folgenden Sachverhalts geltend:
Mit schriftlichem Kaufvertrag Nr. 480420 vom 9. Juni 1978 und zwei Ergänzungen vom 29. Juni und 8. August 1978 kaufte die Beklagte von der Firma S. Computer GmbH (im folgenden: Firma S.) eine Datenverarbeitungsanlage System S. Serie 1000 mit zwei Matrix-Druckern (Hardware) für 193.705 DM sowie mehrere Programme Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung und Cosmos (Software) für 27.000 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. 30 % des Kaufpreises waren bei Vertragsabschluß fällig, weitere 50 % bei Betriebsbereitschaft der Geräte und die restlichen 20 % bei Übergabe der Software. Unter dem 21. August, 1978 erteilte die Firma S. der Beklagten die Rechnung Nr. 69803 nur für die Hardware über 216.949,60 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) und bat - unter Abzug der geleisteten Anzahlung von 60.000 DM - um Begleichung des Restbetrages von 156.949,60 DM bei Installation der Anlage. Im Oktober 1978 war das Gerät (Hardware) aufgestellt und technisch einsatzbereit. Von der Software wurde nur ein Teil geliefert; der Rest blieb aus, so daß die Beklagte die Anlage nur teilweise in Betrieb nehmen konnte.
Bereits am 25. August 1978 hatte die Firma Saturn von ihrer Forderung gegen die Beklagte 150.000 DM an die Klägerin abgetreten. Die Abtretungserklärung lautet auszugsweise:
"Hiermit treten wir die umseitig näher bezeichnete Gesamtforderung ... in Höhe von 150.000 DM (abgerundete Summe/Originalrechnung in Worten: einhun- ltd auf DM 156.949,60) dertfünfzigtausend DM ... an Sie ab."
Auf der Rückseite des Formulars ist u.a. vermerkt:
"Zusammensetzung der umstehenden Gesamtforderung:
Forderungsgrund: Lieferung einer Datenverarbeitungsanlage gemäß Kaufvertrag Nr. 480420 und Rechnung Nr. 69803 vom 21.8.1978
Hauptforderung: DM 156.949,60"
Die Klägerin legte die Abtretung sofort gegenüber der Beklagten offen und erhielt von ihr unter dem 30. August 1978 folgende Erklärung auf der Rückseite des von der Klägerin vorbereiteten, bei ihr ständig verwendeten Abtretungsformulars:
"Von umseitiger Forderungsabtretung haben wir Kenntnis genommen. Rechte Dritter an den abgetretenen Forderungen sind uns nicht bekannt; auch bestehen keine eigenen Gegenansprüche und sonstigen Rechte (Minderungs-, Zurückhaltungsrechte usw.). Die der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Lieferungen bzw. Leistungen haben wir sämtlich ordnungsgemäß erhalten..."
Am 6./7. November 1978 bezahlte die Beklagte der Firma S. durch Scheck 116.396 DM und teilte ihr und der Klägerin in einem Schreiben vom 7. November mit, daß davon 108.500 DM auf die Rechnung vom 21. August 1978 entfielen; die Abtretung ... ermäßige sich damit auf 48.449,60 DM.
In der Folgezeit bat die Beklagte die Firma S. mehrfach vergeblich um Fertigstellung der Computer-Programme. Am 16. Juli 1980 stellte sie der Firma S. eine Gegenrechnung wegen Ausbleibens der Software und deshalb notwendig gewordenen weiteren Aufwands, den sie mit 105.055,35 DM bezifferte. Ein Ausgleich erfolgte nicht. Die Firma S. ist inzwischen zahlungsunfähig geworden und hat ihren Betrieb eingestellt.
Mit der Klage hat die Klägerin den nach der Rechnung vom 21. August 1978 noch nicht bezahlten Restbetrag von 48.449,60 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat ihr 5.059,68 DM und 10 % Zinsen darauf seit dem 16. August 1980 zugesprochen und die weitere Klage abgewiesen, weil 20 % des Rechnungsbetrages über die Hardware noch nicht fällig seien und die Beklagte auf diesen Einwand auch nicht verzichtet habe. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Oberlandesgericht den vollen Klagebetrag zuerkannt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Der eingeklagte Anspruch der Klägerin ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts in voller Höhe von 48.449,60 DM begründet, weil die Beklagte diesen Betrag in ihren Erklärungen vom 30. August und 7. November 1978 als zugunsten der Klägerin offenstehend anerkannt und am 30. August außerdem auf jegliche Einwendungen aus der Nichtlieferung der Software und aus Gewährleistungs- und Aufrechnungsrechten gegenüber der Klägerin verzichtet habe. Die verwendete Formulierung, die Beklagte habe "die der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Lieferungen bzw. Leistungen ... sämtlich ordnungsgemäß erhalten ...; es bestehen keine eigenen Gegenansprüche und sonstigen Rechte (Minderungs- und Zurückhaltungsrechte usw.)", gehe noch weiter als die in der Rechtsprechung als Einwendungsverzicht anerkannten ähnlichen Klauseln. Sie habe bei objektiver Auslegung eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagte Einwendungen aus Leistungsstörungen bzw. wegen Ausbleibens von Gegenleistungen - auch der Software - gegenüber der Klägerin nicht mehr geltend machen wolle. Als Kaufmann habe sich die Beklagte darüber klar sein müssen, daß die Klägerin die Erklärung nicht anders habe verstehen können und daß sie auf diesen Inhalt vertraut habe; auf Rückfragen der Klägerin bei der Zedentin über den Inhalt des Kaufvertrages und der Rechnung vom 21. August 1978 habe sich die Beklagte deshalb nicht verlassen dürfen. Aus der Sicht der Klägerin sei auch der Zusatz "Zahlungen werden wir bei Fälligkeit nur noch an Sie ... entrichten" nur so zu verstehen gewesen, daß allenfalls die Fälligkeit wegen eines vereinbarten Zahlungszieles, nicht aber wegen einer ausbleibenden Gegenleistung aufgeschoben sein könne.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1.
Die Wirksamkeit der Abtretung eines Teilanspruchs aus der Kaufpreisforderung der Firma S. und damit die Entstehung eines Anspruchs der Klägerin von ursprünglich 150.000 DM ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Die von der Beklagten bei Vertragsabschluß geleistete Anzahlung von 60.000 DM war bei der Abtretung bereits berücksichtigt.
Unstreitig ist ferner, daß nach der am 6./7. November 1978 geleisteten Scheckzahlung für die Klägerin die in dem jetzigen Rechtsstreit eingeklagte Forderung von 48.449,60 DM verblieb und entsprechend der von der Beklagten anerkannten Rechnung vom 21. August 1978 bei Lieferung der Hardware fällig geworden war.
2.
Da die Firma S. die Software nicht geliefert hat, stand der Beklagten ihr gegenüber ein für die Revisionsinstanz zu unterstellender Schadensersatzanspruch wegen der durch die Nichterfüllung entstandenen Aufwendungen zu. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf diese Einwendung mit ihrer Erklärung vom 30. August 1978 gegenüber der Klägerin verzichtet. Dem tritt die Revision jedoch mit Erfolg entgegen.
a)
Erklärt der Schuldner nach Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung auf Antrage des Zessionars, daß die Forderung zu Recht bestehe oder daß sie anerkannt werde, so liegt darin regelmäßig kein konstitutives, sondern nur ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bei der Abtretung bekannt sind oder mit denen er rechnen muß (BGH Urteile vom 17. November 1969 - VII ZR 83/67 = NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67] = WM 1970, 124 unter II 1 und vom 25. Mai 1973 - V ZR 13/71 = LM BGB § 404 Nr. 11 = NJW 1973, 2019 [BGH 25.05.1973 - V ZR 13/71], jeweils m.w.N.). Da die Interessen des Zessionars und des Schuldners typischerweise gegensätzlich sind, kann ein Verzicht auf erst künftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden, wenn dies in der Erklärung des Schuldners - auch für diesen unmißverständlich - klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH a.a.O., ferner Senatsurteil vom 18. Oktober 1972 - VIII ZR 110/71 = NJW 1973, 39 = WM 1972, 1398). Inhalt und Reichweite der Erklärung sind durch Auslegung zu ermitteln, wobei es in erster Linie darauf ankommt, wie der Zessionar sie verstehen muß (BGH Urteil vom 17. November 1969 a.a.O.), der dabei aber die ihm bekannte Interessenlage des Schuldners zu berücksichtigen hat (BGH Urteile vom 18. Oktober 1972 und vom 25. Mai 1973 a.a.O.).
b)
Von diesen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aber bei der Auslegung der Erklärung vom 30. August 1978 einen wesentlichen, von ihm in anderem Zusammenhang selbst festgestellten Umstand unberücksichtigt gelassen und ist damit unter Verletzung allgemeiner Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) zu einem nicht haltbaren Ergebnis gelangt.
aa)
Die Erklärung der Beklagten ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts eine bei der Klägerin ständig verwendete Formularerklärung. Ob sie deshalb (und weil sie möglicherweise im Raiffeisenverband üblich ist) vom Revisionsgericht als typische, vorformulierte rechtsgeschäftliche Erklärung selbst ausgelegt werden kann (BGH Urteile vom 17. November 1969 und vom 18. Oktober 1972 a.a.O.), oder ob mangels ständiger geschäftlicher Beziehungen zwischen den Parteien Bedenken gegen eine solche Auslegung bestehen (BGH Urteil vom 25. Mai 1973 a.a.O.), kann dahingestellt bleiben. Denn auch die auf Rechtsfehler beschränkte Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
bb)
Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung der Erklärung als umfassenden Einwendungsverzicht entscheidend darauf, daß die Beklagte den ordnungsmäßigen Empfang der der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Gegenleistung einschließlich der Software bestätigt habe. Wäre von diesem Erklärungsinhalt auszugehen, wäre mit dem Berufungsgericht ein umfassender Einwendungsverzicht anzunehmen. Denn der Schuldner, der fälschlicherweise den Empfang der gesamten Vertragsleistung bestätigt und dabei ausdrücklich jegliche eigenen Gegenrechte verneint, übernimmt damit das Risiko für das Ausbleiben oder für die Mangelhaftigkeit der Gegenleistung jedenfalls dann, wenn nach dem Erklärungsinhalt und etwaigen sonstigen Umständen kein Anlaß besteht, an seinem umfassenden Verzichtswillen zu zweifeln (BGH Urteil vom 17. November 1969 a.a.O. unter II 4; vgl. ferner BGH Urteile vom 18. Oktober 1972 und vom 25. Mai 1973 a.a.O.).
Von den in den zitierten Urteilen entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt dadurch, daß der Verkäufer nicht seine gesamte Forderung abgetreten hat, sondern nur einen Teil davon, der nach der Formulierung der Abtretungserklärung und der darin als Forderungsgrund genannten Rechnung vom 21. August 1978 den Gegenwert nur für die Hardware darstellen sollte. Bestätigte die Beklagte unter diesen Umständen den ordnungsmäßigen Empfang "der der abgetretenen Forderung zugrunde liegenden Lieferung", ist nicht ersichtlich, wie darin - mit dem Berufungsgericht - die Bestätigung auch des Erhalts der Software gesehen werden kann. Denn wenn die Abtretung als ihren Gegenstand nur die Hardware und deren Gegenwert bezeichnete, konnte bei unbefangener und objektiver Auslegung auch aus der Sicht der Klägerin die Empfangsbestätigung nur auf die Hardware bezogen werden. Das gilt besonders bei Berücksichtigung der Kenntnis- und Interessenlage der Beklagten. Ihr war eine nach dem Wortlaut auf die Hardware beschränkte Abtretung mitgeteilt. Sie hatte deshalb keinerlei Anlaß, die Bestätigung des Leistungsempfanges auf etwas anderes als die Hardware zu beziehen und - wie das Berufungsgericht meint - erläuternde oder einschränkende Hinweise zu geben.
Hätte das Berufungsgericht den auf die Hardware beschränkten Inhalt der Lieferungsbestätigung berücksichtigt, hätte es notwendigerweise auch keinen unzweideutigen Verzicht (BGH Urteil vom 18. Oktober 1972 a.a.O. unter 2 b) auf noch unbekannte Einwendungen wegen Nicht- oder Schlechtlieferung der Software annehmen können. Denn wenn die Beklagte nur den Erhalt der Hardware bestätigte, bezog sich auch die damit verbundene Erklärung, keine "Gegenansprüche oder sonstigen Rechte" zu haben, nicht auf die Software.
Auf die hiervon möglicherweise abweichenden Vorstellungen der Klägerin über den Inhalt der Verzichtserklärung kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an. Die von der Klägerin gewählte Formulierung sowohl der Abtretungserklärung als auch der Äußerung der Beklagten enthielt objektiv alle Hinweise und Anhaltspunkte für die oben erörterte einschränkende Auslegung. Da der Verzicht auf Einwendungen eine dem Interesse des Schuldners an sich zuwider laufende Ausnahme darstellt, muß der diese Erklärung veranlassende und formulierende Zessionar sie so gegen sich gelten lassen, wie sie bei Berücksichtigung der in ihr enthaltenen Angaben objektiv zu verstehen ist. Will sich der Zessionar bei einer Teilabtretung umfassend auch gegen Einwendungen sichern, die wie hier im Zusammenhang mit der Gegenleistung für den nicht abgetretenen Forderungsteil entstehen können, muß er dafür sorgen, daß dies in der "Verzichtserklärung" des Schuldners auch für diesen erkennbar eindeutig zum Ausdruck kommt. Das kann etwa durch eine Erklärung geschehen, in der ausdrücklich gegenüber dem abgetretenen Forderungsteil auf alle - auch künftig entstehenden - Einwendungen verzichtet wird, die sich aus Leistungsstörungen bei der bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Gegenleistung auch für den nichtabgetretenen Teil der Forderung ergeben.
Da hier ein derart umfassender Einwendungsverzicht nicht festzustellen ist, konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es sich auf den angenommenen Einwendungsverzicht stützt.
c)
Die Revision hat auch darin recht, daß in der Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 7. November 1978 kein Verzicht auf Einwendungen wegen der Software zu sehen ist. Insoweit läßt
das Berufungsurteil nicht erkennen, welche Bestandteile der Erklärung als Grundlage für die Annahme eines Verzichts herangezogen worden sind. Das Schreiben befaßt sich nach seinem Wortlaut nur mit der geleisteten Scheckzahlung, mit der Anrechnung auf die Rechnung für die Hardware und mit der dadurch herbeigeführten Verminderung der abgetretenen Forderung. Inwiefern darin ein so weitgehender Einwendungsverzicht liegen soll, wie ihn das Berufungsgericht annimmt, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang zu entnehmen. Die tatrichterliche Auslegung kann daher als nicht nachvollziehbar nicht hingenommen werden.
d)
Unberechtigt ist dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auch den Verzicht auf Einwendungen wegen Schlechtlieferung der Hardware zu unrecht angenommen. Wie bereits oben ausgeführt, muß der Schuldner das Risiko später auftretender Mängel tragen, wenn er den ordnungsmäßigen Empfang der (tatsächlich noch nicht erbrachten) Leistung anerkennt und - wie hier - eigene Gegenrechte unter besonderer Hervorhebung von Minderungs- und Zurückbehaltungsrechten verneint. Dem Berufungsgericht ist darin recht zu geben, daß der Zessionar gerade dann, wenn die Leistung vertragsgemäß erst später zu erbringen ist, in einer derartigen Erklärung einen beabsichtigten Verzicht auch auf noch unbekannte Einwendungen sehen darf.
III.
1.
Mangels wirksamen Verzichts kann die Beklagte nach § 404 BGB gegenüber der Klägerin die Einwendungen geltend machen, die ihr ohne die Abtretung gegen die Firma S. zustanden und bereits vor der Abtretung begründet waren. Dazu gehören auch Schadensersatzansprüche wegen der Kosten anderweitiger und verzögerter Beschaffung der Software, die die Beklagte nach ihrer Aufstellung vom 16. Juli 1980 als Nichterfüllungsschaden nach § 326 BGB geltend machen will. Da der Vertrag über die Hard- und Software als einheitlicher Vertrag geschlossen war, wie sich aus der Fälligkeitsregelung und aus dem Verwendungszweck aller Lieferungsteile ergibt, konnte die Beklagte ursprünglich Ansprüche nach § 326 BGB auch gegenüber dem auf die Hardware entfallenden Kaufpreisanteil erheben, ohne auf eine förmliche Aufrechnung angewiesen zu sein (BGH Urteile vom 25. September 1958 - VII ZR 181/57 = NJW 1958, 1915 und vom 21. Dezember 1973 - V ZR 59/72 = LM BGB § 404 Nr. 12).
Daran änderte sich durch die Erteilung der Rechnung vom 21. August 1978 nichts. Zwar wollte die Firma S. mit dieser Rechnung möglicherweise abweichend von dem Kaufvertrag eine selbständige Teilforderung nur für die Lieferung der Hardware begründen. Dem hat die Beklagte als Vertragspartnerin nach den bisher getroffenen Feststellungen aber nicht zugestimmt. Ihr späteres, am 30. August und am 7. November 1978 konkludent erklärtes Einverständnis mit der Änderung der Fälligkeitsregelung gegenüber dem ursprünglichen Kaufvertrag bedeutete nicht zwangsläufig auch die Zustimmung zu einer Aufteilung der einheitlichen Kaufpreisforderung in zwei selbständige, rechtlich unabhängige Teile. Anders als bei bewußter Annahme einer Teilleistung, Verzicht auf die restliche Erfüllung und - statt dessen - Geltendmachung eines (Teil-)Nichterfüllungsschadens (BGHZ 36, 316) ist hier bisher kein Anhaltspunkt ersichtlich, daß es die Beklagte schon zur damaligen Zeit bei der Teilerfüllung bewenden lassen und nur noch Schadensersatz wegen der ausbleibenden Software fordern wollte.
Bei dieser Sachlage war die an die Klägerin abgetretene Teilforderung also keine gegenständlich abgetrennte, selbständige Forderung nur für die Hardware, sondern der unselbständige Teil einer Gesamtforderung, auch wenn er seiner Höhe nach durch die Rechnungsfaktoren der zu liefernden Hardware bestimmt war. Durch die Abtretung änderte sich an diesem Inhalt und Charakter der Forderung nichts. Denn grundsätzlich soll und kann der Schuldner durch die ohne seine Mitwirkung mögliche Teilabtretung nicht schlechter gestellt werden als er vorher stand (BGHZ 19, 156 [BGH 28.11.1955 - II ZR 153/54]), wie das bei Verselbständigung eines Forderungsteils und dadurch notwendig werdender Aufrechnung infolge ihrer nach § 406 BGB möglichen Einschränkung denkbar wäre.
Konnte die Beklagte demnach vor der Abtretung Schadensersatzforderungen nach § 326 BGB gegen den gesamten Kaufpreisanspruch im Wege der Verrechnung geltend machen, steht ihr dieses Recht nach der Abtretung auch gegen die Klägerin zu, ohne daß es in einem solchen Fall auf die Voraussetzungen des § 406 BGB ankommt (BGH Urteil vom 21. Dezember 1973 a.a.O.; MünchKomm/Roth, § 406 Rdn. 5 und § 404 Rdn. 9 m.w.N.).
2.
Feststellungen darüber, ob der abgetretene Forderungsteil bereits vor der Abtretung in dem oben erörterten Sinne rechtlich verselbständigt war, hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Da diese Frage wegen des in der Vorinstanz angenommenen Einwendungsverzichts noch nicht erörtert war, muß den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag hierzu gegeben werden. Schon aus diesem Grunde konnte das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden, sondern mußte die Sache zu weiterer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Auch die Begründetheit der von der Beklagten in ihrer Aufstellung vom 16. Juli 1980 geltend gemachten Ersatzansprüche ist noch nicht geklärt. Sollten sie sich als begründet erweisen und auch der Klägerin entgegengehalten werden können, jedoch die Höhe des noch nicht bezahlten Kaufpreisteils für Hard- und Software nicht voll erreichen, wird zu beachten sein, daß sie in einem solchen Falle nur anteilmäßig auf den abgetretenen und den nicht abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen sind (vgl. BGHZ 46, 242 und das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 16. März 1983 - VIII ZR 22/82).
Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch nicht feststeht, war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht zu übertragen.
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Brunotte