Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1972, Az.: VIII ZR 110/71
Abschluss eines Kaufvertrages mit einer schweizerischen Firma; Abschluss eines Mantelabtretungsvertrages mit der Volksbank zur Sicherung eines Kredits; Wirkungen des Formularvertrages, dem ein Verbandsformular der Volksbanken zugrunde liegt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1972
- Aktenzeichen
- VIII ZR 110/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 11.11.1970
- LG Darmstadt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 2295-2296 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1972, 13
- MDR 1973, 214 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 39-40 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma A. W., Metallbau und Emaillierwerk,
Alleininhaber der Kaufmann Albert W. in Ch ... H./T., Schweiz
Prozessgegner
R. V. eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung,
vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren S. und S. in R.
Amtlicher Leitsatz
Erkennt ein Käufer auf Veranlassung und auf dem Formular einer Bank, an die der Verkäufer die Kaufpreisforderung abgetreten hat, diese mit der Maßgabe an, daß "Rechte Dritter an der Forderung oder eigene zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche nicht bestehen", so liegt darin grundsätzlich kein Verzicht auf Rechte aus einer Leistungsstörung, die erst nach dem Anerkenntnis beim Verkäufer eintritt.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1972
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Dr. Haidinger sowie
der Richter Mormann, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 20. Januar 1966 schloß die beklagte Schweizer Firma mit der S. S. GmbH in R. (im folgenden: GmbH) folgenden schriftlichen
"Kaufvertrag
zwischen der Firma S. S. GMBH. R. und der Firma A. W., Metallbau, H./Schweiz.
Mit dem 31.12.1965 übernehme ich die in beigefügtem Anhang aufgeführten Stanz- und Prägewerkzeuge zur Herstellung von Sicht- und Transportlagerkästen zu einem Gesamtpreis von
DM 97.850,- (nach beigef.detaill.Liste)
(i.W. Siebenundneunzigtausendachthundertfünfzig)
zu nachstehenden Zahlungsbedingungen:
15 Raten á 6.000, DM Beginn Januar 66 1 " 7.850, Obige Vereinbarung wurde heute in beiderseitigem Einvernehmen abgeschlossen.
H., den 20. Januar 66"
Die GmbH stand in laufender Geschäftsverbindung mit der klagenden Volksbank, die ihr Kredit gewährte. Zur Sicherung hatte die GmbH am 6. April 1961 mit der Klägerin einen Mantelabtretungsvertrag geschlossen. Aufgrund dieses Vertrages trat die GmbH der Bank u.a. auch die Forderung gegen die Beklagte ab.
Die Beklagte erhielt auf einem Formblatt der Klägerin folgende vom 29. Juni 1966 datierte, von der GmbH unterschriebene
"Anzeige der Abtretung
Mir/Uns steht gegen Sie
aus Werkzeuglieferung
lt. Rechnung vom ... eine Forderung zu in Höhe von
Restforderung DM 80.000,- in Worten: Deutsche Mark achtzigtausend
fällig am in mtl. Raten von DM 6.000,-
Diese Forderung habe(n) ich/wir
(GmbH)
zum Zwecke der Kreditaufnahme mit allen Rechten an die
(Klägerin)
abgetreten.
Für alle Streitigkeiten aus dieser Abtretung ist das Amtsgericht in Rüsselsheim Landgericht in Darmstadt ausschließlich zuständig.
Ich/Wir bitte(n) Sie, der genannten Bank unter Benutzung der beiliegenden Durchschrift (Abtretungsbestätigung) zu bestätigen, daß die Forderung besteht, daß Sie von der Abtretung Kenntnis genommen haben und den Betrag nur auf das bei der Bank bestehende Konto des Abtretenden Nr. ... zahlen werden ..."
Dieser Anzeige der Abtretung lag ein ausgefülltes Formblatt der Klägerin "Bestätigung der Stelle, gegen die der Anspruch besteht" folgenden Wortlauts bei:
"Ich/Wir bestätige (n) hiermit, daß gegen mich/uns
(Beklagte)
aus Werkzeuglieferung
lt. Rechnung vom ... eine Forderung in Höhe von
Restforderung DM 80.000, in Worten: Deutsche Mark achtzigtausend
fällig am in mtl. Raten von DM 6.000,-
zu Gunsten des/der
(GmbH)
besteht, die zum Zwecke der Kreditaufnahme mit allen Rechten an die
(Klägerin)
abgetreten ist. Rechte Dritter an der Forderung oder eigene zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche bestehen nicht. Erforderlichenfalls stimme(n) ich/wir der Abtretung zu.
Für alle Streitigkeiten aus dieser Abtretung ist das Amtsgericht in Rüsselsheim Landgericht in Darmstadt ausschließlich zuständig. Den Betrag werde (n) ich/wir auf das bei Ihnen bestehende Konto des Abtretenden Nr. ... zahlen.
Rüsselsheim, 29.6.1966"
Dieses Formblatt unterschrieb die Beklagte mit Datum vom 11. Juli 1966 und sandte es, entsprechend einem Aufdruck auf dem Formular, an die Klägerin.
Die Beklagte zahlte auf die abgetretene Forderung von Juli 1966 bis Mai 1967 an die Klägerin 44.000 sfrs im Werte von 40.473,80 DM. Die GmbH fiel im Juli 1967 in Konkurs. Bis dahin hat sie der Beklagten nur an einem Teil der verkauften Werkzeuge Besitz und Eigentum verschafft.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Restforderung von (80.000 - 40.473,80 =) 39.526,20 DM nebst Zinsen. Die Beklagte verweigert Zahlung, weil ein Teil der Werkzeuge noch nicht geliefert ist und sie die gelieferten bereits überbezahlt habe. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Beklagte durch ihre "Bestätigung" vom 11. Juli 1966 eine solche Einwendung auf jeden Fall verloren habe. Dem sind die Vorinstanzen gefolgt und haben die Beklagte zur Zahlung von 39.526,20 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht wendet auf die Klageforderung deutsches Recht an:
Die Bestimmungen des Kaufvertrages vom 20. Januar 1966 und seine Nebenumstände ergäben zwar nur ein leichtes, aber nicht eindeutiges Übergewicht der Beziehung zu Deutschland (Sitz der Verkäuferin in R., wo die Ware nach dem Parteiwillen zunächst bleiben sollte; Abfassung des Vertrages auf einem Geschäftsbogen der deutschen Verkäuferin; Bemessung des Preises in deutscher Währung) gegenüber Anknüpfungspunkten zur Schweiz (Sitz der Beklagten als der Käuferin; Ort des Vertragsschlusses). Ein klares Übergewicht der Anknüpfungspunkte für deutsches Recht werde aber dadurch hergestellt, daß die Beklagte sich in ihrer Erklärung vom 11. Juli 1966 der ausschließlichen Zuständigkeit der deutschen Gerichte unterworfen habe. Dies erlaube die Feststellung, daß nach dem hypothetischen Parteiwillen deutsches Recht anzuwenden sei.
Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
a)
Das Berufungsgericht sieht in der Erklärung der Beklagten vom 20. Januar 1966 ein bestätigendes Schuldanerkenntnis, wogegen Bedenken nicht zu erheben sind. Es legt das Anerkenntnis dahin aus, daß die Beklagte auf die von ihr jetzt erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) gegenüber der Klägerin verzichtet habe. Dafür spreche nicht nur, daß es nach dem Inhalt der von der Beklagten unterschriebenen Formularerklärung - für die Beklagte ersichtlich - der Klägerin darauf angekommen sei, Klarheit darüber zu schaffen, ob ihr für ihre Kreditforderung gegen die GmbH die abgetretene Forderung uneingeschränkt hafte. Entscheidend sei, daß nach der Bezeichnung der abgetretenen Forderung als "Restforderung aus Werkzeuglieferung" die Klägerin habe annehmen müssen, daß am 11. Juli 1966 die Werkzeuge bereits geliefert gewesen seien.
Der erkennende Senat vermag dieser Auslegung nicht zu folgen. Er kann die Formularerklärung der Beklagten uneingeschränkt selbst auslegen. Denn es handelt sich nicht um einen Individualvertrag, sondern um einen Formularvertrag, dem ein Verbandsformular der Volksbanken zugrunde liegt.
b)
Wenn - wie hier - eine Bank sich von ihrem Kunden zur Kreditsicherung eine Forderung des Bankkunden gegen dessen Kunden abtreten und sieh von diesem die abgetretene Forderung bestätigen läßt, so ist eine typische Interessenlage gegeben. Einerseits legt die Bank im Interesse der Sicherung des von ihr gegebenen oder noch zu gebenden Kredits - für den Schuldner erkennbar - Wert darauf, in möglichst weitem Umfang gegen spätere Einwendungen des Schuldners gegenüber der abgetretenen Forderung geschützt zu sein, also solche Einwendungen aufgrund der Forderungsbestätigung des Schuldners auszuschließen. Andererseits kann es - für die Bank ohne weiteres ersichtlich - in der Regel nicht dem Willen des Schuldners entsprechen, auf Einwendungen gegen die abgetretene Forderung zu verzichten. Denn dazu hat er keinen Anlaß. Er ist auch dem Gläubiger oder der Bank gegenüber nicht verpflichtet, die ihm abverlangte Forderungsbestätigung zu erklären. Gibt er sie - entsprechend kaufmännischer Gepflogenheit - ab, so kommt es für ihre Auslegung darauf an, wie der Erklärungsempfänger, die Bank, sie verstehen muß. Da diese aber weiß, daß sie mit einem Einwendungsverzicht des Schuldners nicht rechnen kann, kann sie dessen Erklärung einen solchen Verzicht nur entnehmen, wenn und soweit dies - auch für den Schuldner unmißverständlich - klar und eindeutig in der Erklärung zum Ausdruck gebracht wird. An diesem Erfordernis ist um so mehr festzuhalten, als der Schuldner nicht selbst seine Erklärung formuliert, sondern lediglich eine ihm von der Bank vorformulierte Erklärung unterschreibt. Unklarheiten in der Formulierung gehen aber zu Lasten der Bank, die das Formular ausgewählt und ausgefüllt hat. Soweit allerdings in der Erklärung - für den Schuldner bei sorgfältiger Prüfung unübersehbar - ein Einwendungsverzicht des Schuldners zum Ausdruck kommt, muß dieser - vorbehaltlich der hier nicht zu erörternden Möglichkeit einer Anfechtung wegen Irrtums - seine Erklärung im Sinne eines Einwendungsverzichts auch dann gelten lassen, wenn ihm eine solche Tragweite der Erklärung nicht zum Bewußtsein gekommen ist.
c)
In dem hier verwendeten Formular hat die Beklagte am 11. Juli 1966 bestätigt, daß gegen sie "zugunsten der GmbH" "aus Werkzeuglieferung eine Restforderung in Höhe von 80.000 DM, fällig in monatlichen Raten von 6.000 DM besteht", und daß "Rechte Dritter an der Forderung oder eigene zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche nicht bestehen". Wenn die Beklagte vor der Unterschrift am 11. Juli 1966 diese Formulierung überprüfte, so brauchten ihr Bedenken gegen die Richtigkeit der ihr abverlangten Erklärung nicht zu kommen. Einen Einwendungsverzicht legte allenfalls der Schluß der Erklärung nahe, daß Rechte Dritter an der Forderung oder eigene zur Aufrechnung geeignete Gegenansprüche nicht bestünden. Diese Erklärung entsprach aber der Sachlage. Das gilt auch und erst recht von dem ersten Teil der Erklärung, daß die GmbH gegen die Beklagte aus Werkzeuglieferung eine Restforderung von 80.000 DM habe. Die GmbH hatte am 11. Juli 1966 gegen die Beklagte eine solche Forderung. Auch die von der Klägerin vorformulierte Bezeichnung als Restforderung stimmte. Denn nach dem Kaufvertrag vom 20. Januar 1966 hatte die Forderung ursprünglich 97.500 DM betragen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte die Beklagte aus der - von der Klägerin stammenden - Bezeichnung als Restforderung nicht zu entnehmen, die Klägerin verlasse sich darauf, daß die GmbH die Gegenleistung schon erbracht habe. Will eine Bank, die sich Kundenforderungen ihres Kunden abtreten läßt, hierüber Klarheit, so muß sie entweder sich diese Klarheit bei ihrem Kunden, dem Zedenten, verschaffen oder aber dem Schuldner der abgetretenen Forderungen eine Erklärung abverlangen, die diesen Punkt eindeutig klarstellt, etwa durch die gebräuchliche (vgl. BGH NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67] = WM 1970, 124; Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch 17. Aufl. S. 574 Muster 429) Formulierung: Die Forderung ist von keiner Gegenleistung mehr abhängig. Tut sie das nicht, sondern begnügt sie sich mit der Bestätigung, daß die Forderung bestehe und der Schuldner keine aufrechenbaren Gegenforderungen habe, so kann in einer solchen Bestätigung ein Verzicht des Schuldners jedenfalls auf solche Einwendungen nicht gefunden werden, die für ihn aus späteren Leistungsstörungen auf Seiten des Vertragspartners (Ausbleiben der Gegenleistung oder Schlechtleistung) entstehen. Ob ein Schuldner, dem schon bei Abgabe der Forderungsbestätigung solche Einwendungen gegen die abgetretene Forderung zustehen, gehalten ist, sich diese Einwendungen in der Forderungsbestätigung vorzubehalten, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin behauptet selbst nicht, daß nach den zwischen der GmbH und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen die GmbH den Rest der Werkzeuge schon vor dem 11. Juli 1966 an die Beklagte hätte liefern sollen. Zu diesem Zeitpunkt ging daher aus der Sicht der Beklagten und nach kaufmännischen Maß Stäben die an die Klägerin abgetretene Forderung noch in Ordnung.
Bei dieser Sachlage steht die Forderungsbestätigung vom 11. Juli 1966 einer Einrede des (teilweise) nicht erfüllten Vertrages seitens der Beklagten nicht entgegen. Die Einrede war im Sinne des § 404 BGB schon im Zeitpunkt der Abtretung (Juni 1966) "begründet". Dafür genügt es, daß in diesem Zeitpunkt der Kaufvertrag, aus dem die Beklagte ihre Einwendungen herleitet, zwischen ihr und der GmbH geschlossen war. Die Beklagte kann deshalb diese Einwendung auch gegenüber der Klägerin als Zessionarin geltend machen.
3.
Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch offensteht, in welchem Umfange die GmbH ihre Lieferungspflicht nicht erfüllt hat und welches rechtliche Schicksal der Lieferungsvertrag im Konkurs der GmbH (§§ 17 ff KO) gehabt hat. Davon kann abhängen, welche Einwendungen der Beklagten gegenüber der Klägerin aus der weilweisen Nichterfüllung seitens der GmbH zustehen. Die Sache war deshalb gemäß § 565 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Da von der neuen Entscheidung auch abhängt, wer die Kosten der Revision zu tragen hat, war auch diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen.
Mormann
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann