Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1983, Az.: VI ZR 116/81
Geltung des Grundsatzes, dass bei Mehrstaatern an das Heimatrecht anzuknüpfen ist zu dem die engeren Beziehungen bestehen; Beurteilung eines Unfalls, der sich in Polen ereignet hat nach deutschem oder polnischem materiellen Recht; Schadenersatzanspruch eines Beifahrers gegen den Fahrzeugfahrer bei Schäden, die durch einen Autounfall verursacht wurden; Anknüpfen an das materielle Recht des Tatorts; Qualifizierung als deutsche Staatsangehörige, bei Geburt als Tochter deutscher Staatsangehöriger im früheren Schlesien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 116/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.03.1981
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 EGBGB
- § 1 VO über die Rechtsanwendung bei Schädigung deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebietes (RechtsanwendungsVO) v. 7.12.1942 - RGBl. I 706 -
- § 823 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- BGHZ 87, 95 - 104
- IPRspr 1983, 31
- JZ 1983, 713-716
- MDR 1983, 571 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1972-1974 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Kurt B., H.,
Prozessgegner
Frau Gisela K., R.,
Amtlicher Leitsatz
Schadensersatzansprüche eines Deutschen, der von einem Deutschen bei einem Verkehrsunfall im Ausland geschädigt worden ist, richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts, wenn er oder der Schädiger seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Bereich der Tatortregeln hat.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. März 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für Verletzungen, die sie am 2. Januar 1976 bei einem Verkehrsunfall in der Volksrepublik Polen als Insassin des von dem Beklagten gesteuerten Pkw erlitten hat.
Der Beklagte ist Deutscher; er war damals mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeug nach Polen gekommen, um die Klägerin, seine Verwandte, zu besuchen. Diese ist 1925 als Tochter deutscher Staatsangehöriger im früheren Schlesien geboren. 1953 heiratete sie dort einen polnischen Arzt. Nach dem Unfall kam sie mit einem polnischen Visum in die Bundesrepublik; dort lebt sie seitdem. Ihre Ehe ist 1980 von einem polnischen Gericht geschieden worden.
Der Unfall ereignete sich auf einer Straße mit festgefahrener Schneedecke, auf der sich Fahrspuren gebildet hatten. Beim Durchfahren des ersten Teils einer abschüssigen S-Kurve verlor der Beklagte die Kontrolle über sein Fahrzeug, das - nach seinen Angaben - schneller wurde, in eine Linksabbiegerspur geriet und auf der Gegenfahrbahn mit einem dort abgestellten Lkw frontal zusammenstieß. Dabei erlitt die Klägerin, die unangeschnallt auf dem Beifahrersitz des mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Wagens saß, erhebliche Verletzungen.
Im Streit ist nur noch die auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage der Klägerin, ihr ihren materiellen Schaden unter Anrechnung hierauf gezahlter 5.000 DM zu ersetzen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Feststellungsklage stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht beurteilt - wie vor ihm das Landgericht - die Ersatzansprüche der Klägerin nach deutschem materiellen Recht. Es folgert das aus der Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigung deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets vom 7. Dezember 1942 - RGBl. I 706 - (im folgenden: Rechtsanwendungsverordnung - RechtsanwVO); danach ist für außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen einer Handlung oder Unterlassung, die ein Deutscher im Ausland begangen hat, deutsches Recht anzuwenden, wenn ein Deutscher geschädigt worden ist (§ 1 Abs. 1).
Dazu stellt das Berufungsgericht unangegriffen fest, daß die Klägerin wie der Beklagte im maßgebenden Unfallzeitpunkt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, und erwägt: Die Rechtsanwendungsverordnung greife ohne Rücksicht darauf ein, daß die Klägerin bis zum Unfall stets in der Volksrepublik Polen gelebt habe; nach Wortlaut und Zweck gelte die Verordnung nicht nur bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt. Es könne auch auf sich beruhen, ob die Klägerin, wovon sie und die polnischen Behörden ausgingen, neben der deutschen die polnische Staatsangehörigkeit besessen habe. Der Grundsatz, daß bei sogen. Mehrstaatern an das Heimatrecht anzuknüpfen sei, zu dem die engeren Beziehungen beständen (Prinzip der effektiven Staatsangehörigkeit), gelte für die Spezialregelung der Rechtsanwendungsverordnung nicht. Dieser Grundsatz habe sich bei Erlaß der Verordnung im deutschen internationalen Privatrecht noch nicht durchgesetzt gehabt; zudem solle die Verordnung durch die Anknüpfung an die deutsche Staatsangehörigkeit Zweifel bei der Rechtsanwendung ausschließen.
Auf dieser Grundlage bejaht das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten für die materiellen Unfallschäden der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB und führt dazu aus: Nach den Grundsätzen des prima-facie-Beweises sei festzustellen, daß der Beklagte den Unfall infolge einer für die damaligen Straßen- und Witterungsverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit, aufgrund Unaufmerksamkeit oder falscher Reaktion verschuldet habe. Daß er die Klägerin aus Gefälligkeit in seinem Fahrzeug mitgenommen habe, schließe seine Haftung nicht aus. Ebensowenig komme eine Haftungsminderung nach § 254 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr oder deshalb in Betracht, weil die Klägerin den im Wagen vorhandenen Sicherheitsgurt nicht benutzt habe; nach den polnischen Verkehrsvorschriften sei sie zum Anschnallen weder verpflichtet gewesen, noch habe damals in der Volksrepublik Polen eine einhellige Überzeugung von der Notwendigkeit des Anschnallens bestanden.
II.
Mit diesen Ausführungen kann das Berufungsurteil gegenüber den Angriffen der Revision schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Schadensfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach deutschem, sondern nach polnischem materiellen Recht zu beurteilen ist. Die Rechtsanwendungsverordnung, auf die das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung stützt, greift im Streitfall nicht ein, gleichgültig, ob die Klägerin - was das Berufungsgericht unterstellt - im Unfallzeitpunkt neben ihrer deutschen auch die polnische Staatsangehörigkeit besessen hat. Ihrer Anwendung steht entgegen, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls ihren Lebensmittelpunkt in Polen gehabt hat.
1.
Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (und aus der quasi-deliktischen Gefährdungshaftung) knüpft das deutsche internationale Privatrecht - wie das polnische Recht (Art. 31 § 1 des polnischen IPR-Gesetzes vom 12. November 1965; dazu Lammich VersR 1976, 520, 521) - in erster Linie an das materielle Recht des Tatorts an (BGHZ 57, 265, 267[BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; st.Rspr.), der im Streitfall auf das polnische Recht verweist. Grund für diese Anknüpfung ist, daß die deliktischen Beziehungen im allgemeinen aus einer eher zufälligen Interessenberührung der Beteiligten erwachsen, für die ein sachnäherer Schwerpunkt für eine kollisionsrechtliche Anknüpfung, der das Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach einfacher und klarer Rechtszuweisung in ähnlichem Maß wie das Tatortprinzip erfüllen könnte, regelmäßig fehlt. Die Anknüpfung an die Rechtsordnung des deliktischen Geschehens erscheint auch deshalb als sachgerecht, weil die rechtlichen Beziehungen, in die das Geschehen die Beteiligten zusammenführt, wie dieses in die am Tatort geltenden Regeln eingebettet sind (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 = VersR 1977, 56 m.w.Nachw.). So können für die rechtliche Beurteilung des haftungsbegründenden Verhaltens nur die am Handlungsort geltenden Verhaltensregeln maßgebend sein; auf sie haben sich die Beteiligten einzustellen, wenn sie sich in ihren Geltungsbereich begeben. Sie sind nicht nur den Rechtsverkehr ordnende "Polizeivorschriften" (Hohloch JuS 1980, 18, 23), sondern sie bestimmen über Aufgaben und Verantwortung zur Gefahrvermeidung und über den Umfang des Rechtsschutzes im außervertraglichen Bereich, insoweit also auch über die zivilrechtlichen Tatfolgen mit. Ähnlichen Einfluß auf die Haftung haben auch die am Ort des Verletzungserfolgs geltenden Regeln. So gesehen ist deshalb das Tatortprinzip keine kollisionsrechtliche "Verlegenheitslösung", die nur subsidiäre Geltung hinter anderen gemeinsamen Bezugspunkten beanspruchen könnte, sondern eine den deliktischen Rechtsbeziehungen adäquate Anknüpfung. Als solche wird es auch nicht von Bestrebungen in Frage gestellt, die das Tatortprinzip für Sachverhalte aufzulockern suchen, in denen engere gemeinsame Beziehungen der Beteiligten zu einer anderen Rechtsordnung bestehen, die den Tatort als kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunkt in den Hintergrund treten lassen. Insoweit geht es nur darum, das Tatortprinzip für Fallgruppen zu durchbrechen, in denen die Beurteilung der Rechtsbeziehungen nach den Tatortregeln angesichts von die Beteiligten stärker bindenden Gemeinsamkeiten - seien es engere Beziehungen zueinander, durch die sie in das Tatgeschehen eine andere Rechtsordnung hineintragen, sei es ihr gemeinsames Personalstatut, das vornehmlich die Schadensregulierung nach einer anderen Rechtsordnung interessengemäßer sein läßt - eher zufällig, gezwungen oder unangemessen erscheinen lassen (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 = a.a.O. sowie die dort angegebenen Schrifttumsnachweise; vgl. ferner Binder RabelsZ 20, 401 ff; Bröcker, Möglichkeiten der differenzierenden Regelbildung im internationalen Deliktsrecht, Diss. München, 1977; Ferid, IPR, JA-Sonderheft Nr. 13 S. 162 ff Rdnr. 6, 124 ff; Hohloch aaO; Lorenz in: Festschrift für Coing, 1982, Bd. II S. 257 ff; Mummenhoff NJW 1975, 476 ff; Neuhaus in: Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 30, S. 138 ff; Stoll in: Festschrift für Kegel, 1977, S. 113 ff).
2.
In dieses Verhältnis zum Tatortprinzip sind auch die Kollisionsnormen der Rechtsanwendungsverordnung einzuordnen, soweit diese deliktische Ersatzansprüche aus einem Auslandsunfall zwischen deutschen Staatsangehörigen unter deutsches Deliktsrecht stellt. Auch diese Vorschriften, von deren Fortgeltung mit dem Berufungsgericht auszugehen ist (BGHZ 34, 222, 224; st.Rspr.), sind für das heutige kollisionsrechtliche Verständnis als eine Regelung anzusehen, die grundsätzlich das Tatortprinzip als adäquate Anknüpfung für deliktische Rechtsbeziehungen anerkennt und nur ausnahmsweise der gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten deshalb den Vorzug gibt, weil deren Verbindung im gemeinsamen Heimatrecht auch bei voller Würdigung der im Tatortprinzip erfaßten, auf die ausländische Rechtsordnung weisenden Faktoren als sachangemessener Bezugspunkt erscheint. Die amtliche Begründung zur Rechtsanwendungsverordnung (DJ 1943, 20) unterstützt diese Sicht: Danach sollte die 1942 von dem Ministerrat für die Reichsverteidigung erlassene Verordnung lediglich eine Rechtsunsicherheit beseitigen, hervorgerufen durch Zweifel über die Maßgeblichkeit des Tatortprinzips vornehmlich bei Kraftfahrzeugunfällen zwischen Deutschen, die sich kriegsbedingt außerhalb des damaligen Reichsgebiets aufhielten. Auf dem Boden der schon damals für das deutsche internationale Privatrecht unbestrittenen Geltung des Tatortprinzips konnten die angesprochenen Zweifel aus Sachgründen nur in der "Zufälligkeit" des Auslandsbezugs in diesen Schadensfällen ihre Ursache haben. Daß die Regelung nicht auf kriegsbedingte Auslandsaufenthalte beschränkt worden ist, wurde damit begründet, daß "diese Voraussetzung .... im Einzelfall schwer zu entscheiden" sei.
Freilich spricht vieles dafür, daß für den Vorrang der deutschen Rechtsordnung auch Territorial- und Souveränitätsvorstellungen des Verordnungsgebers eine wesentliche Rolle mitgespielt haben (vgl. die Nachweise bei Hohloch a.a.O. S. 23). Die Achtung vor der Souveränität der anderen Staaten verlangt jedoch, daß diese Gesichtspunkte für die kollisionsrechtliche Anknüpfung heute außer Betracht bleiben (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 = aaO). Zudem hat sich die Rechtsanwendung gerade hier nicht nur um sachgerechte Kriterien, sondern auch um internationalen Entscheidungseinklang zu bemühen. Auch dem darf und muß die Rechtsprechung bei der Auslegung der Rechtsanwendungsverordnung, die sich nicht allein an deren Wortlaut, sondern an ihren kollisionsrechtlichen Zielen ausrichten muß, soweit sie nach dem Gesagten Fortgeltung beanspruchen können, Rechnung tragen. Deshalb hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen diese Regelung in den Geltungsrahmen eines Prinzips gestellt, das allgemein für eine bestimmte Fallgruppe ein Abgehen vom Tatortprinzip aus Gründen besserer Sachgerechtigkeit rechtfertigen kann (BGHZ 57, 265, 268[BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; Senatsurteil vom 5. Oktober 1976, aaO).
Dieses Verständnis erfordert eine einschränkende Auslegung der - freilich dem Wortlaut nach umfassenderen - Anknüpfung der Rechtsanwendungsverordnung an die deutsche Staatsangehörigkeit unter Zurückgehen auf die Bedeutung, die der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten als einem gegenüber dem Tatortprinzip sachangemesseneren Anknüpfungspunkt für das Deliktsstatut zukommen kann. Wie der Senat schon in seinem mehrfach genannten Urteil vom 5. Oktober 1976 (aaO) dargelegt hat, kennzeichnet die gemeinsame Staatsangehörigkeit gegenüber der vom Tatortprinzip hervorgehobenen Einbettung der Rechtsbeziehungen in die Tatortregeln die Eingliederung der Beteiligten in eine durch dasselbe Recht geprägte Umwelt als eine den Unfall überdauernde Beziehung. Die Anknüpfung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit anstatt an den Tatort ist sachlich gerechtfertigt und auch unter Souveränitätsgesichtspunkten unbedenklich, wo diese Ausdruck jener Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Umweltrecht ist. Dagegen verliert sie gegenüber dem Tatortprinzip an Gewicht, wo sie nicht zugleich auf den Lebensmittelpunkt der Beteiligten in einer gemeinsamen Rechtsordnung verweist, ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort vielmehr im Geltungsbereich verschiedener Rechtsordnungen liegt. Zwar ist, soweit es um das Personalstatut als Anknüpfung geht, der Staatsangehörigkeit gegenüber dem gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht schlechthin jede Bedeutung abzusprechen, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1976 (aaO) näher dargelegt hat; beide zusammen machen das Personalstatut aus. Deshalb hat es der Senat in jener Entscheidung abgelehnt, die Anknüpfung der Rechtsanwendungsverordnung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit auf Fallgestaltungen zu übertragen, in denen nur der gewöhnliche Aufenthaltsort der Beteiligten im Geltungsbereich der deutschen Rechtsordnung liegt, es aber an einer gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit fehlt, diese für einen Beteiligten vielmehr auf das am Tatort geltende Recht verweist. Gleichwohl ist auch schon in jener Entscheidung hervorgehoben worden, daß die gemeinsame Staatsangehörigkeit ohne jene durch den Wohnsitz oder zumindest den gewöhnlichen Aufenthalt vermittelte zusätzliche Gemeinsamkeit im allgemeinen ein noch schwächerer Anknüpfungspunkt und nach überwiegender Meinung allein nicht geeignet ist, das Tatortprinzip zu durchbrechen (zu den dort angegebenen Nachweisen vgl. ferner Bröcker a.a.O. S. 66 ff; Ferid a.a.O. Rdnr. 6-131; Hohloch aaO; Lorenz a.a.O. S. 257, 278 und Fußn. 71).
Das spricht dafür, die Rechtsanwendungsverordnung auf Fälle zu beschränken, in denen zur gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit die Gemeinsamkeit des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der Beteiligten im Geltungsbereich der deutschen Rechtsordnung hinzutritt. Ob angesichts des umfassenden Wortlauts, in dem der Regelungswille jedenfalls des damaligen Verordnungsgebers seinen Niederschlag gefunden hat, eine so weitgehende Einschränkung dem Richter möglich ist, ob sie für alle Fallgestaltungen zu sachgerechten Ergebnissen führen würde und inwieweit ihr das oben erwähnte, auch heute durchaus anzuerkennende Anliegen entgegensteht, im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit durch die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit Streit über die Gründe des Aufenthalts im Ausland zu vermeiden, braucht indes für den Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden. Die Rechtsanwendungsverordnung kann jedenfalls dann das Tatortprinzip nicht durchbrechen, wenn das am Tatort geltende Recht zugleich deswegen als das Umweltrecht eines der Beteiligten anzusehen ist, weil dieser im Zeitpunkt des Unfalls zwar die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, seinen Lebensmittelpunkt aber nicht im Geltungsbereich der deutschen, sondern im Bereich der am Tatort geltenden Rechtsordnung hatte. Hier wäre mit Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen, für seine Rechtsbeziehungen an die gemeinsame Staatsangehörigkeit anzuknüpfen: Nicht nur sind seine lediglich durch die Staatsangehörigkeit vermittelten Bezüge zur deutschen Rechtsordnung wegen seines Aufenthalts in einer anderen Rechtsordnung abgeschwächt, sondern die Interessenberührung ist für ihn keine "zufällige" Auslandsberührung, vielmehr ein Unfall in seiner Umwelt, in den er zufällig nicht mit einem "Inländer", sondern mit einem deutschen Staatsangehörigen verwickelt worden ist. Die so durch sein Aufenthaltsstatut verstärkten Bezugspunkte, die nach dem Tatortprinzip die Anknüpfung an das Deliktsstatut rechtfertigen, werden auch für die Phase der Schadensregulierung durch die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Beteiligten allein nicht abgeschwächt; durchweg geht es um Sachverhalte, in denen auch diese durch das Auseinanderfallen des Umweltrechts der Beteiligten gekennzeichnet ist.
Das Fehlen eines Sachgrunds für ihre Behandlung nach deutschem Recht wird besonders augenfällig, wenn der Beteiligte, der seinen Lebensmittelpunkt im Bereich des Tatortrechts hat, auch die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes erworben hat, wovon gerade im Streitfall für das Revisionsverfahren auszugehen ist. Er würde dem deutschen Recht nur deshalb unterstellt, weil er nicht auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichtet hat, obwohl er dem Land, dessen Rechtsordnung die infrage stehenden Rechtsbeziehungen schwerpunktmäßig verhaftet sind, auch staatsrechtlich angehört. Aber auch wenn er nicht Doppelstaater ist, jedoch im übrigen seine Beziehungen zum Tatortrecht wesentlich enger sind als zur deutschen Rechtsordnung, liegen die kollisionsrechtlichen Schwerpunkte so signifikant im Regelungsbereich des Tatorts, daß sie die Gemeinsamkeit der deutschen Staatsangehörigkeit als "zufällig" verdrängen, keinesfalls von dieser überstiegen werden. In solchen Fällen können es auch etwaige Schwierigkeiten bei der Feststellung des Lebensmittelpunkts nicht mehr rechtfertigen, allein die gemeinsame Staatsangehörigkeit für die kollisionsrechtliche Anknüpfung maßgebend sein zu lassen. Das widerspräche nicht nur der Sachgerechtigkeit, sondern wäre unvereinbar mit dem anzustrebenden Entscheidungseinklang mit dem Kollisionsrecht anderer Rechtsordnungen, die - wie gesagt - eine Durchbrechung des Tatortprinzips bei solchen Fallgestaltungen nirgends anerkennen. Auch das polnische Recht sieht eine Durchbrechung des Tatortprinzips für Auslandsunfälle nur vor, wenn die Beteiligten neben der gemeinsamen polnischen Staatsangehörigkeit auch ihren Wohnsitz in Polen haben.
3.
Deshalb reicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Streitfall die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zur Anwendung deutschen Deliktsrechts nicht aus. Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort lag im Unfallzeitpunkt in der Volksrepublik Polen; dort hat sie stets gelebt und gearbeitet, und dort war sie seit 1953 mit einem polnischen Arzt verheiratet. Daß sie nach dem Unfall ihre Heimat verlassen hat, heute in der Bundesrepublik lebt und ihre Ehe 1980 geschieden wurde, ist für die kollisionsrechtliche Anknüpfung unerheblich; für sie sind allein die Verhältnisse im Unfallzeitpunkt maßgebend, auf die auch die Rechtsanwendungsverordnung abhebt. Es wäre schon mit dem Bedürfnis nach klarer Rechtszuweisung unvereinbar, die für das Rechtsverhältnis maßgebende Rechtsordnung nach seiner Entstehung wegen solcher Veränderung zu wechseln. Hierfür besteht auch kein Bedürfnis, zumal es den Parteien prinzipiell möglich ist, für die Regulierung des Schadens deutsches Recht zu vereinbaren.
Ebensowenig hat der Umstand, daß der Beklagte die Klägerin, mit der er verwandt ist, anläßlich seines Besuchs in Polen aus Gefälligkeit in seinem Wagen mitgenommen hat, Einfluß auf die kollisionsrechtliche Anknüpfung für die infrage stehenden Ersatzansprüche. Zwar können, wie gesagt, vor dem Unfall bestehende Beziehungen der Beteiligten diesen ein besonderes, kollisionsrechtlich relevantes Gepräge geben. Von einer Einbeziehung der Unfallfahrt in die deutsche Rechtsordnung aufgrund solcher Verbundenheit kann aber hier keine Rede sein. Rechtlich ging diese nicht über eine ganz im Zeichen polnischer Verkehrs- und Verhaltensvorschriften stehenden Teilnahme am Straßenverkehr hinaus.
4.
Ob die Klageansprüche nach polnischem Recht begründet sind., hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Der erkennende Senat hält es für geboten, die Sache deshalb an den Tatrichter zurückzuverweisen, damit dieser die Prüfung nachholen kann. Von einer Auseinandersetzung mit den Rügen der Revision zum Verfahrensrecht, für das deutsches Recht maßgebend ist, sieht der Senat ab, da die Parteien ohnehin Gelegenheit haben, in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz Ausführungen auch hierzu zu machen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, da diese vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt (§ 97 ZPO).
Dunz
Frau RiBGH Scheffen befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Dr. Hiddemann
Dr. Steffen
Dr. Lepa