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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1983, Az.: 4 StR 38/83

Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts auf Grund der Bitte einer Ortsveränderung durch das Vergewaltigungsopfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1983
Aktenzeichen
4 StR 38/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 22.09.1982

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Prozessführer

Udo K. aus K., geboren am ... 1948 in U.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 22. Februar 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Aufhebungsantrags folgendes ausgeführt:

"Das angefochtene Urteil enthält insofern einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel, als in ihm die Frage des Rücktritts vom Versuch der Vergewaltigung nicht in Betracht gezogen wird. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen gelang es dem Angeklagten trotz voller Erektion nicht, den Geschlechtsverkehr mit Frau K. zu vollziehen, weil sie 'ständig wegrutschte und den Angeklagten mit ihren Händen wegdrückte' (UA S. 8). Nach weiterer Gewaltanwendung und massiven Drohungen war es dem Angeklagten auch nicht möglich, 'sein Glied von hinten einzuführen', obwohl er 'so hartnäckig (drängte), daß die Zeugin vor Schmerzen aufschrie'; denn sie 'sperrte (sich) und (machte) ihre Beine nicht breit' (UA S. 9). 'Der Angeklagte verlangte darauf von der Zeugin, daß sie sich wieder hinlegen solle' (UA S. 9). Damit setzte er, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres hervorgeht, seine Versuche fort, den Geschlechtsverkehr mit Frau K. zu erzwingen. Daß er in diesem Augenblick keine Möglichkeit mehr gesehen hätte, auf dem von ihm beabsichtigten Weg zum Ziel zu gelangen, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Strafkammer befaßt sich auch nicht mit der Frage, welchen Sinn die Worte des Angeklagten, 'er könne zwar jetzt, wolle aber nicht; (UA S. 9), gehabt haben könnten. Er gab jedenfalls nicht infolge weiterer Gegenwehr der Geschädigten auf, sondern nahm von seinem Vorhaben Abstand, weil sie 'nun auf eine List (verfiel)' und ihm vorschlug, 'doch mit ihr zu kommen' (UA S. 9). Der Angeklagte machte daraufhin Vorschläge zur Ortsveränderung, auf welche die Zeugin zum Schein einging.

Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte, etwa deswegen, weil er davon ausging, Frau K. werde sich ihm freiwillig hingeben, die Erzwingung des Beischlafs ohne jeden Vorbehalt - insbesondere auch hinsichtlich der weiteren Gestaltung der Dinge - aufgegeben hatte, obwohl sie ihn nach seiner Vorstellung noch möglich gewesen wäre. In diesem Falle kommt strafbefreiender Rücktritt in Betracht (vgl. BGHSt 7, 296, 299 f; BGH GA 1968, 279; Beschluß vom 23. Mai 1979 - 3 StR 141/79 - m.w.N.; vgl. ferner Urteil vom 13. Januar 1976 - 5 StR 667/75 - und Beschluß vom 27. April 1977 - 3 StR 133/77). Wenn der Angeklagte dagegen meinte, er werde die Tat so, wie er sie geplant hatte, insbesondere mit dem Maß an Gewalt, das anzuwenden er sich entschlossen hatte, nicht vollenden können, war er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse; dann wäre sein Unternehmen am Widerstand der Geschädigten gescheitert und ihm am Ende nichts anderes übrig geblieben, als auf ihren Vorschlag einzugehen, so daß er unter äußerem Zwang und daher unfreiwillig gehandelt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 1978 - 2 StR 441/78 - und vom 17. Februar 1981 - 5 StR 24/81). Da die Strafkammer hierzu keinerlei Feststellungen getroffen hat und die Frage auch sonst nicht berührt wird, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls unter Wiedereinbeziehung der nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Delikte und Beachtung der Wirkungen des Rücktritts (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 24 RdNr. 109)."

3

Dem tritt der Senat bei.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke