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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1978, Az.: 2 StR 441/78

Ausreichen der Feststellung der Anwendung von Gewalt bei einem Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung; Freiwilligkeit des Rücktritts eines zur Vergewaltigung entschlossenen Täters bei Abstandnahme der Anwendung stärkerer Gewalt im Fall des Erkennen der Erfolglosigkeit des Tatplans infolge der Gegenwehr des Opfers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1978
Aktenzeichen
2 StR 441/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 03.04.1978

Verfahrensgegenstand

Versuchte Vergewaltigung

Prozessführer

Dipl.-Ing. Günter Heinrich Herbert S. aus A., geboren am ... 1940 in S.,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus A. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 3. April 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

2

Nach den Feststellungen hat die Zeugin C. die wiederholten Annäherungsversuche des Angeklagten während der Fahrt zum Tatort abgelehnt. Als sie nach dem Anhalten in dem Hohlweg aussteigen wollte, warf sich der Angeklagte sofort auf sie. Trotz ihrer heftigen Gegenwehr gelang es ihm ihren Parka und ihre Hose zu öffnen. Als sie ihn aufforderte, die Berührungen ihres Geschlechtsteils und ihrer Brüste zu unterlassen, erwiderte er, es mache ihm erst richtig Spaß, wenn sie sich wehre. Später setzte er diese Berührungen trotz der Gegenwehr der Zeugin fort. Diese Feststellungen ergeben zweifelsfrei, daß der Beschwerdeführer den Widerstand des Mädchens als ernstlich gemeint erkannt hat. Zwar legt die Strafkammer nicht näher dar, worin sie die Drohung des Angeklagten mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib des Tatopfers erblickt, die sie auf Bl. 12 UA neben der Anwendung von Gewalt als weiteres Nötigungsmittel erwähnt. Möglicherweise hat sie die Äußerung des Angeklagten, die Zeugin komme aus dem Kraftwagen erst heraus, wenn sie seinen Wünschen entsprechen habe, als schlüssige Drohung mit Mißhandlungen der Zeugin gewertet. Das kann indes dahinstehen. Für den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung genügt bereits die Feststellung der Anwendung von Gewalt. Auf den Strafausspruch ist die bloß beiläufige, den Gesetzeswortlaut wiedergebende Bemerkung, der Beschwerdeführer habe außer Gewalt auch eine Drohung für den Leib der Zeugin gebraucht, ersichtlich ohne Einfluß gewesen.

3

Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zu Recht verneint. Er wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte zu der Zeit, zu der ihm die Zeugin zum Schein ein Treffen zu einem späteren Zeitpunkt anbot, es noch für möglich gehalten hätte, den Geschlechtsverkehr trotz der bis dahin erfolgreichen Gegenwehr der Zeugin doch noch erzwingen zu können, aber hiervon Abstand genommen hätte in der Hoffnung, nunmehr auf einfachere und gefahrlosere Weise zu dem erstrebten sexuellen Genuß gelangen zu können. Nach den Feststellungen sah jedoch der Angeklagte im Augenblick dieses Angebots der Zeugin keine Möglichkeit mehr, auf dem von ihm beabsichtigten Weg zum Ziel zu gelangen (Bl. 5, 12 UA). Daraus geht hervor, daß er jedenfalls bei Beibehaltung des Maßes der bisher eingesetzten Gewalt seinen Tatplan nicht mehr durchführen zu können glaubte. In dieser Begrenzung war sein Unternehmen am Widerstand des Mädchens gescheitert, so daß ihm am Ende nichts anderes übrig blieb, als auf den Vorschlag eines späteren Zusammentreffens einzugehen. Daß er möglicherweise durch eine Steigerung der Gewaltanwendung sein strafbares Vorhaben noch hätte verwirklichen können, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der Rücktrittsfrage. Unfreiwillig ist der Rücktritt des zur Vergewaltigung entschlossenen Täters auch dann, wenn er erkennt, er könne infolge der Gegenwehr der Angegriffenen mit dem seinem Tatplan entsprechenden Maß an Gewalt nicht zum Erfolg kommen, und wenn er daraufhin davon Abstand nimmt, noch stärkere Gewalt anzuwenden (BGH, Urteile vom 15. März 1955 - 1 StR 638/54 -, vom 18. April 1961 - 5 StR 38/61 -, vom 12. Juli 1968 - 4 StR 257/68 - und vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72-).

4

Daß die Strafkammer den Angeklagten, der die Zeugin gewaltsam an der Brust und am Geschlechtsteil abgetastet und sie gezwungen hatte, seinen Geschlechtsteil zu berühren, aufgrund dieser Handlungen nicht auch wegen - in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung begangener (zur Möglichkeit der Tateinheit vgl. BGHSt 1, 152) - sexueller Nötigung (§ 178 StGB) verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

5

Da auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden sind, erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfang als unbegründet.

Schumacher
Willms
Müller
Meyer
Maier