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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1955, Az.: 1 StR 638/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1955
Aktenzeichen
1 StR 638/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 16.07.1954

Verfahrensgegenstand

Versuchte Notzucht u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 16. Juli 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mir einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

2

Der Angeklagte hatte die auf dem Flugplatz B. beschäftigten Männer und Frauen in einem zur Personenbeförderung hergerichteten 1 to-Lieferwagen im Zubringerverkehr zur Arbeitsstelle und zurück zu befördern. In der Nacht vom 13./14. Mai 1954 gegen 3 Uhr fuhr er die drei Angestellten der Snak-Bar des Flugplatzes nach Hause. Nachdem zwei Fahrgäste ausgestiegen waren, blieb die Angestellte F. allein bei ihm im Wagen; sie setzte sich auf den zweiten Vordersitz, der durch einen Zwischenraum von etwa 30 cm von dem Sitz des Fahrers getrennt war. Der Wagen hatte drei Türen, je eine vorn rechts und links, die dritte hinten. An den Seitenwänden des Hinterraumes war je eine Sitzbank aufgestellt.

3

Die Zeugin F. nahm auf der Weiterfahrt von dem Angeklagten eine Zigarette und rauchte sie. Der Angeklagte überließ der F. auf einer Strecke von etwa 600 m das Lenkrad, wobei sie sich neben ihn auf seinen Fahrersitz setzte. Hier blieb sie zunächst sitzen, bis der Angeklagte auf freier Strecke anhielt, das Standlicht einschaltete und die F. zu küssen versuchte. Sie stieß Kopf und Arme des Angeklagten zur Seite und stand auf, um den Wagen durch die hintere Tür, von der sie wußte, daß sie schwer zu öffnen war, zu verlassen, konnte die Tür jedoch im Dunkeln nicht öffnen. Der Angeklagte, der nach den Urteilsfeststellungen spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte, daß die F. seinem Vorhaben, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, nicht geneigt war, folgte ihr, hielt sie fest, drehte sie zu sich herum und drückte sie auf eine der Sitzbänke. Sie schlug nach ihm und zog ihn an den Haaren. Trotzdem gelang es dem Angeklagten, sie auf die Bank niederzudrücken. Er versuchte dann, sich auf die F. zu legen. Infolge deren Gegenwehr fielen beide von der Bank herunter und kamen auf den Boden des Fahrzeuges zu liegen. Auch hier versuchte der Angeklagte, sich auf die F. zu legen. Die beiden rangen miteinander. Im Verlaufe dessen gelang es dem Angeklagten, der F. die Hose auszuziehen. Dann faßte er sie an ihrem Geschlechtsteil an und führte einen seiner Finger in diesen ein. Sie setzte sich jedoch noch nachdrücklicher zur Wehr, schlug den Angeklagten, zog ihn erneut an den Haaren und drohte ihm, daß sie die Sache weitermelden werde. Als der Angeklagte schließlich merkte, daß er nicht zum Ziele kam, ließ er von ihr ab. Die F. stand nun auf, zog ihre Hose wieder an und fragte den Angeklagten, ob er sie noch nach Hause fahren werde. Als er das zusagte, setzte sie sich auf den vorderen Sitz neben dem Fahrersitz und fuhr bis Be., ihrem Wohnort, mit, wo der Angeklagte sie absetzte. Er hatte ihr noch gesagt, sie solle ihm nicht böse sein, worauf sie antwortete, sie werde den Vorfall am nächsten Morgen ihrer Arbeitgeberin melden, was sie auch tat.

4

Im Urteil ist festgestellt, der Ruf der F. sei nach den Bekundungen des Ortsbürgermeisters untadelig, sie habe nach Aussage ihrer Mutter nie Erziehungsschwierigkeiten bereitet. Nach dem Eindruck, den das Gericht von ihr gewonnen habe, sei sie ein "selbständiges junges Mädchen, dem es nicht liegt, übergroße Entrüstung oder unangemessene Begeisterung an den Tag zu legen".

5

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Urteils unbestraft und nicht schlecht beleumundet. Er ist verheiratet.

6

1.)

Verfahrensrüge:

7

Das Landgericht hat einen Hilfsantrag des Verteidigers,

"eine Besichtigung des Wagens und eine Rekonstruktion des Vorfalls mit dem Angeklagten und der Zeugin F. zum Zwecke des Beweises dafür anzuordnen, daß der Vorfall sich nicht so abgespielt haben kann, wie die Zeugin behauptet",

8

nicht entsprochen, da es sich eine Vorstellung von den Raumverhältnissen des Wagens machen könne und der Überzeugung sei, daß der Vorgang sich wie festgestellt in dem Wagen abgespielt haben könne und abgespielt habe. Die beantragte Beweiserhebung sei "wegen Offenkundigkeit überflüssig".

9

Die Revision rügt die Ablehnung des Hilfsantrags unter Berufung auf § 244 StPO.

10

Der Hilfsantrag auf Einnahme des Augenscheins ist vom Landgericht ersichtlich nicht wegen "Offenkundigkeit" abgelehnt worden; dies wäre fehlerhaft gewesen, da eine gemeinkundige oder eine gerichtsbekannte Tatsache nicht vorlag. Vielmehr hat das Landgericht zum Ausdruck bringen wollen, daß es die erforderliche Klarheit über die Beschaffenheit des Wagens, in dem sich die Tat abgespielt hatte, bereits auf Grund der Beweisaufnahme gewonnen habe und eine weitere Aufklärung nicht für nötig erachte. Da mit dem Hilfsantrag keine bestimmte Tatsache unter Beweis gestellt wurde konnte das Landgericht um so mehr den Beweisantrag ablehnen ohne die Grenzen seines pflichtmäßigen Ermessens zu überschreiten (§ 244 Abs. 5 StPO). Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nach dem Gesagten ebenfalls nicht vor.

11

2.)

Sachrüge:

12

Die Feststellungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand sind zwar knapp, reichen aber aus. Das Landgericht verkennt nicht, daß nur dann der Geschlechtsverkehr mit einer Frau "mit Gewalt" vorgenommen wird, wenn ein ernsthafter Widerstand der Frau dabei gebrochen wird. Denn es führt bei der Feststellung der Schuld des Angeklagten aus, daß der über 10 Minuten dauernde heftige Widerstand der F. über das hinausging, was als "Zieren", also als nicht ernsthafte Abwehr, aufzufassen ist. Hiergegen bestehen nach dem Sachverhalt keine Bedenken. Es ist, wie das Landgericht ebenfalls nicht übersieht, weiter erforderlich, daß der Angeklagte sich der Ernsthaftigkeit des ihm entgegengesetzten Widerstandes auch bewußt war; zum mindesten mußte er mit der Möglichkeit rechnen, daß der ihm geleistete Widerstand ernsthafter Art war, und er mußte diese Möglichkeit in Kauf nehmen. Hierzu stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe spätestens, als die F. seinen Kuß abwehrte, erkannt, daß sie seinem Vorhaben, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, nicht geneigt war. Da er zu diesem Zeitpunkt mit seinem weitergehenden Vorhaben noch nicht klar hervorgetreten war, konnte er aus der Abwehr des Kasses nur den Schluß ziehen, daß die F. zum Geschlechtsverkehr mit ihm erst recht nicht bereit sein werde. Gegen die Feststellung eines solchen Schlusses des Angeklagten und seiner Vorstellung bei den darauf folgenden Ereignissen bestehen keine Bedenken, da die sonstigen Umstände klar auf eine ablehnende Haltung der F. hindeuteten. Sie hat den Angeklagten geschlagen, an den Haaren gezogen und mit ihm gerungen. Als es ihm gelungen war, ihr die Hose auszuziehen und einen Finger in ihren Geschlechtsteil einzuführen, setzte sie sich noch nachdrücklicher zur Wehr, schlug den Angeklagten und zog ihn erneut an den Haaren, drohte ihm auch, die Sache weiterzumelden. Darin hat die ablehnende Haltung der F. so klaren Ausdruck gefunden, daß das Landgericht davon ausgehen durfte, der Angeklagte sei sich über die Ernsthaftigkeit des ihm geleisteten Widerstandes im klaren gewesen, mindestens habe er hiermit gerechnet und gleichwohl Gewalt angewandt. An diesem Ergebnis können auch die von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkte nichts ändern, daß die F., anstatt nach rechts auszusteigen, in den hinteren Teil des Wagens geflüchtet war, daß sie nicht schrie, daß es dem Angeklagten gelang, ihr die Hose auszuziehen, daß sie schließlich, nachdem der Angeklagte von ihr abgelassen hatte, diesen fragte, ob er sie nach Hause fahren werde, und wieder vorn auf dem rechten Sitz neben dem Angeklagten Platz nahm. Mit all diesen Gesichtspunkten setzt sich das Landgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Erörterung, ob der Zeugin F. Glauben zu schenken sei, - in einer bedenkenfreien Weise auseinander. Es ist ersichtlich davon überzeugt gewesen, daß auch der Angeklagte aus diesen Gründen nicht etwa den Widerstand der F. für nicht ernsthaft gehalten hat, Danach lassen die Feststellungen zur inneren Tatseite keinen Rechtsirrtum erkennen.

13

Die Frage, ob der Angeklagte von dem vom Landgericht festgestellten Notzuchtsversuch aus freiwilligem Entschluß zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB), ist im Urteil nicht ausdrücklich erörtert. Es ist jedoch bei der Schilderung des Tathergangs gesagt, der Angeklagte habe von der F. abgelassen, als er "schließlich merkte, daß er nicht zum Ziele kam". Damit wollte das Landgericht offensichtlich sagen daß er erkannter infolge der Abwehr der F. mit seinem Vorhaben so, wie er es geplant hatte, insbesondere mit demjenigen Maß an Gewalt, das anzuwenden er sich entschlossen hatte, nicht zum Erfolge zu kommen. Hiernach ist er durch äußere Umstände, nämlich die Abwehr der F., an der Durchführung seines Vorhabens gehindert worden, also nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten, so daß sein Rücktritt nicht die Straflosigkeit des Notzuchtsversuchs zur Folge haben konnte (vgl RGSt 75, 393 f).

14

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1, und zwar unter Annahme von Tateinheit mit versuchter Notzucht (vgl BGHSt 1, 152), zeigt nach den besonderen Umständen des Falles keinen Rechtsverstoß; dasselbe gilt von der Begründung des Strafausspruchs.

15

Die Revision des Angeklagten ist danach zu verwerfen.

Dr. Hörchner
Dr. Peetz
Martin
Hübnen
Dr. Hengsberger