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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1983, Az.: IVb ZR 343/81

Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage; Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Unterhaltsansprüchen ; Zahlung nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse für Grund und Höhe eines Unterhaltsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1983
Aktenzeichen
IVb ZR 343/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 13.03.1981
AG Nürtingen

Fundstellen

  • MDR 1983, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1330-1331 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Friedrich T., O.-W.-Straße 3, N.

Prozessgegner

Ingrid T., H. straße 52a, W.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Regelung des Ehegattenunterhalts in einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gilt auch für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wirksamwerden einer anderweitigen Unterhaltsregelung fort.

  2. b)

    Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils kann eine einstweilige Anordnung über den Ehegattenunterhalt nicht mehr abgeändert werden. Der Schuldner ist insoweit auf eine negative Feststellungsklage verwiesen, wenn er geltend machen will, daß dem anderen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch nicht oder nicht in der in der einstweiligen Anordnung zugesprochenen Höhe zusteht.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. März 1981 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde im Ehescheidungsverfahren der Parteien durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 24. Oktober 1978 verpflichtet, an die Beklagte ab 1. November 1978 einen Unterhalt von monatlich 565 DM zu zahlen. Durch Urteil vom 6. Februar 1979 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.

2

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger Vollstreckungsabwehrklage mit dem Antrag erhoben, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Unterhaltsansprüche für die Zeit ab 1. Oktober 1979 für unzulässig zu erklären. Er hat sich im wesentlichen darauf berufen, daß der titulierte Unterhaltsanspruch mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils erloschen sei, daß die Beklagte, nachdem er sich im September 1979 auf den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung berufen hatte, über längere Zeit keine Ansprüche geltend gemacht habe und daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zugunsten der Beklagten und zu Lasten des Klägers verändert hätten.

3

Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, daß das Begehren des Klägers nur mit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO verfolgt werden könne, und deshalb die Klage als unzulässig abgewiesen.

4

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Den vom Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag, festzustellen, daß er aus der einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 1. Oktober 1979 keinen Unterhalt mehr schulde, hat es wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.

5

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Vollstreckungsabwehrklage weiter, jedoch (zuletzt) nur noch hinsichtlich des Unterhalts für die Zeit bis zum 17. August 1980. Im übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit aufgrund eines über die Unterhaltsansprüche für die Zeit ab 18. August 1980 geschlossenen Prozeßvergleichs in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist, soweit sie nach der Erledigterklärung noch zur Entscheidung steht, nicht begründet.

7

I.

Bei dem vom Kläger bekämpften Titel handelt es sich um eine einstweilige Anordnung nach § 620 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch gegen eine einstweilige Anordnung dieser Art die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO stattfindet. Hierfür spricht zunächst, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO, also auch § 767 ZPO, auf die Zwangsvollstreckung aus einstweiligen Anordnungen nach § 620 ZPO entsprechend anzuwenden sind (§§ 794 Abs. 1 Nr. 3 a, 795 Satz 1 ZPO). Es besteht insoweit auch ein Bedürfnis für die Zulassung der Vollstreckungsabwehrklage, weil Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die damit nach § 767 Abs. 1 und 2 ZPO geltend gemacht werden können, im Falle einer einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO nicht weniger schutzwürdig sind als im Falle eines Urteils.

8

Allerdings haben die Parteien einer einstweiligen Anordnung über den Ehegattenunterhalt jederzeit die Möglichkeit, den Bestand des Unterhaltsanspruchs in einem ordentlichen Rechtsstreit klären zu lassen, der Gläubiger durch Leistungsklage, der Schuldner durch negative Feststellungsklage. Die Regelung des Unterhalts durch einstweilige Anordnung steht einer solchen Klage auch für die zurückliegende Zeit nicht entgegen. Die einstweilige Anordnung trifft aufgrund einer summarischen Prüfung nur eine vorläufige Regelung, die keine rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch darstellt und einer nachträglichen Feststellung des Anspruchs im ordentlichen Verfahren nicht im Wege steht (BGHZ 24, 269, 272; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 98/78 - FamRZ 1979, 472, 473). Die Sachentscheidung über den Unterhaltsanspruch im Hauptsacheverfahren stellt eine anderweitige Regelung im Sinn des § 620 f Satz 1 ZPO dar, mit deren Wirksamwerden die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt.

9

Es wäre jedoch der zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage nicht angemessen, den Schuldner der einstweiligen Anordnung auch dann auf den Weg der negativen Feststellungsklage zu verweisen, wenn er lediglich nachträglich entstandene Einwendungen gegen den in der einstweiligen Anordnung titulierten Anspruch - etwa eine auf diesen Titel geleistete Zahlung - geltend machen will. Er wäre dann gezwungen, von sich aus die materiell-rechtliche Lage hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs in vollem Umfang klären zu lassen, nur um Einwendungen der in § 767 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Art gegen den im summarischen Verfahren festgestellten Anspruch durchsetzen zu können. Grundsätzlich ist es aber Sache des Gläubigers, sich den Rechtsschutz für seinen Anspruch zu verschaffen. Begnügt er sich mit einem Titel im summarischen Verfahren, besteht kein Anlaß, den Schuldner mit seinen insoweit nachträglich entstandenen Einwendungen in das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

10

Es besteht danach kein sachlicher Grund, bei einstweiligen Anordnungen nach § 620 ZPO die Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in § 795 Satz 1 ZPO nicht auch auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) zu beziehen (im Ergebnis ebenso zur Rechtslage vor dem 1. EheRG: BGHZ 24, 269, 271 ff.).

11

II.

Die Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage als unbegründet ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

12

1.

Bei der entsprechenden Anwendung des § 767 ZPO auf einstweilige Anordnungen über den Ehegattenunterhalt ist davon auszugehen, daß ein Anspruch in dem titulierten Umfang bestanden hat (BGHZ 24, 269, 274). Mit der Klage können nachträglich entstandene rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen geltend gemacht werden, die diesen Anspruch betreffen.

13

a)

Ein solcher Klagegrund wäre - wie vom Kläger geltend gemacht - mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils entstanden, wenn die einstweilige Anordnung nur eine Unterhaltsregelung für die Zeit bis zur Scheidung der Ehe und nicht auch für die Zeit danach enthalten würde (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Falle eines Unterhaltstitels in der Hauptsache: Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - IVb ZR 575/80 - FamRZ 1981, 242, 244). Eine derartige Einschränkung weist die einstweilige Anordnung jedoch nicht auf. Nach § 620 f ZPO tritt die einstweilige Anordnung über den Ehegattenunterhalt mit der Rechtskraft der Ehescheidung nicht ohne weiteres außer Kraft, sondern sie gilt auch für die Zeit danach noch bis zum Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung des Unterhalts fort (Senatsurteil vom 14. Januar 1981 a.a.O. S. 243). Gegenstand der einstweiligen Anordnung ist insoweit auch der nacheheliche Unterhalt. Dem steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten während bestehender Ehe und dem Unterhaltsanspruch nach der Scheidung sowohl materiell- wie verfahrensrechtlich um verschiedene Ansprüche handelt (Senatsurteil vom 14. Januar 1981 a.a.O. im Anschluß an BGHZ 78, 130). Die Verschiedenheit prozessualer Ansprüche schließt es nicht ohne weiteres aus, daß darüber in einem Verfahren und in einem Titel entschieden wird. So kann in einem Urteil sowohl über den ehelichen als auch über den nachehelichen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten befunden werden, wenn dem nicht im Einzelfall verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. dazu §§ 610, 623 ZPO). In gleicher Weise ist es zulässig, eine vorläufige Regelung einheitlich sowohl für den ehelichen wie für den nachehelichen Unterhalt zu treffen. Es handelt sich bei § 620 f Satz 1 (1. Alternative) ZPO um eine Zweckmäßigkeitsregelung, die auf der Erwägung beruht, daß die Fortgeltung der während der Ehe getroffenen vorläufigen Unterhaltsregelung dem vorübergehenden Eintritt eines regelungslosen Zustandes vorzuziehen ist (BT-Drucks. 7/650 S. 202). Die Nichtidentität von ehelichem und nachehelichem Unterhaltsanspruch ist hierauf ohne Einfluß. Auch für die Zeit nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist danach die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung grundsätzlich zulässig.

14

b)

Für die Begründung des vom Kläger erhobenen Einwands der unzulässigen Rechtsausübung hat das Berufungsgericht das einschlägige Klagevorbringen über das vorübergehende Untätigbleiben der Beklagten nicht als ausreichend erachtet. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

15

c)

Auf das Vorbringen des Klägers zur Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien kann die Vollstreckungsabwehrklage nicht gestützt werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sind für Grund und Höhe des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung. Im Falle einer Verurteilung im Hauptsacheverfahren kann ihre Änderung nach Maßgabe des § 323 ZPO eine Abänderungsklage begründen. Dagegen lassen sich aus der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach anerkannter Rechtsauffassung keine Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO herleiten (BGHZ 70, 151, 156 f.) [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77].

16

Diese Grundsätze bedürfen für den Fall der einstweiligen Anordnung über den Ehegattenunterhalt nach § 620 Abs. 1 Nr. 6 ZPO keiner Durchbrechung.

17

Die einstweilige Anordnung über den Ehegattenunterhalt unterliegt allerdings nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht mehr der Abänderung. Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO kommt bei einstweiligen Anordnungen von vornherein nicht in Betracht (vgl. § 323 Abs. 4 ZPO); vielmehr findet die Abänderung nur im summarischen Verfahren nach § 620 b ZPO statt (Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. § 620 b Anm. IV). Auch dieses Verfahren kann jedoch nach dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht mehr beschritten werden. Die einstweilige Anordnung kann nur im Rahmen eines anhängigen Scheidungs- oder Prozeßkostenhilfeverfahrens erlassen werden (vgl. §§ 620, 620 a Abs. 2 ZPO). Ihre Fortgeltung nach § 620 f ZPOüber den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus soll lediglich den vorübergehenden Eintritt eines regelungslosen Zustands vermeiden, aber nicht zu einer Verfestigung und Perpetuierung der Unterhaltsregelung durch einstweilige Anordnung führen. Vielmehr geht das Gesetz in § 620 f ZPO davon aus, daß erforderlichenfalls eine anderweitige Regelung im ordentlichen Verfahren getroffen wird. Es würde dem Wesen der einstweiligen Anordnung als einer vorläufigen, aufgrund summarischer Beurteilung getroffenen Regelung widersprechen, wenn die einstweilige Anordnung auch nach dem Abschluß des Scheidungsverfahrens noch laufend den Verhältnissen angepaßt werden und ihr damit auf Dauer die Regelung der Unterhaltslage überlassen bleiben könnte.

18

Das hat jedoch nicht zur Folge, daß der durch die einstweilige Anordnung zur Unterhaltszahlung verpflichtete Ehegatte der Vollstreckungsabwehrklage bedürfte, um eine nach den tatsächlichen Verhältnissen gerechtfertigte Änderung der Unterhaltsregelung durchsetzen zu können. Wie bereits dargelegt, steht ihm insoweit die negative Feststellungsklage zur Verfügung, mit der er im ordentlichen Verfahren die Feststellung erreichen kann, daß dem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch - auch für die zurückliegende Zeit - nicht oder nicht in der in der einstweiligen Anordnung titulierten Höhe zusteht (s.o. I).

19

In der bereits mehrfach genannten Entscheidung BGHZ 24, 269 hat sich der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dafür ausgesprochen, die Vollstreckungsabwehrklage neben der negativen Feststellungsklage gegen einstweilige Anordnungen über den Ehegattenunterhalt zuzulassen, und dies insbesondere damit begründet, daß zweifelhaft erscheine, ob der Kläger mit der negativen Feststellungsklage die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung erreichen könne (BGHZ a.a.O. S. 273). Der Entscheidung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob damit ein Bedürfnis bejaht werden sollte, in diesen Fällen die Vollstreckungsabwehrklage auch für Klagegründe zuzulassen, die an sich nicht als Einwendungen im Sinne des § 767 ZPO anzusehen wären. Wenn die Entscheidung in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, könnte ihr nicht mehr gefolgt werden. Es ist inzwischen in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, daß nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung einstweilen eingestellt werden kann (u.a.: OLG Hamburg FamRZ 1980, 904; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1046; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1139; OLG Karlsruhe FamRZ 1981, 295 (LS); OLG Hamm FamRZ 1981, 693; OLG Stuttgart FamRZ 1981, 694; OLG Bremen FamRZ 1981, 981; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 41. Aufl. § 707 Anm. 5 A; Griesche FamRZ 1981, 1025, 1035; Klauser MDR 1981, 711, 717). Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welche der in Betracht kommenden Vorschriften (§§ 707, 719, 769 ZPO) insoweit entsprechend anzuwenden sind. Jedenfalls kann nach der dargelegten Rechtsentwicklung aus dem Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung kein Grund (mehr) für die erweiterte Zulassung der Vollstreckungsabwehrklage hergeleitet werden.

20

Der Kläger bleibt nach alledem auf die negative Feststellungsklage verwiesen, soweit er geltend machen will, daß der Unterhalt in der einstweiligen Anordnung zu hoch bemessen worden sei. Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte überwiegend vertretenen Ansicht (umfassende Nachweise bei Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 620 f ZPO Anm. 2).

21

2.

Daß sich das Oberlandesgericht nicht mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, das die Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig abgewiesen hat, begnügt, sondern die Klage selbst als unbegründet abgewiesen hat, ist von der Revision nicht angegriffen worden und unterliegt danach nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO; vgl. im übrigen BGHZ 23, 36, 50 [BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55]; Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 536 ZPO Anm. 3 c m.w.N.).

22

III.

Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits hat der Senat davon abgesehen, der Beklagten insoweit einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Die Ermäßigung der Unterhaltsforderung der Beklagten in der für die Zeit ab 18. August 1980 vergleichsweise getroffenen Regelung sollte ersichtlich der materiellen Rechtslage und nicht der Erfolgsaussicht der vorliegenden Klage Rechnung tragen. Das Nachgeben der Beklagten veranlaßt danach insoweit nicht eine Kostenbelastung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a ZPO.

Lohmann
Seidl
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp