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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1983, Az.: 3 StR 503/82

Auslegung einer Rechtsmittelerklärung; Vorraussetzungen für die Annahme eines Gesamtvorsatzes; Feststellung zum Umfang der Schuld des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1983
Aktenzeichen
3 StR 503/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 20.09.1982

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen u.a.

Prozessgegner

Günter Heinrich S. aus K., geboren am ... 1936 in M.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit fortgesetztem Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch und die Annahme eines Gesamtvorsatzes an. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.

2

Die Auslegung der Rechtsmittelerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt, daß entgegen dem auf die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkten Antrag das Urteil insgesamt angefochten worden ist. Denn nach dem erkennbaren Sinn und Ziel des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 29, 359, 365) soll auch der Schuldspruch geändert werden, weil nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Gesamtvorsatz des Angeklagten zu Unrecht bejaht worden ist. Im übrigen wäre eine Beschränkung der Revision auf den Schuldspruch unwirksam, weil die Feststellungen zum Schuldspruch, nämlich zum Schuldumfang, so mangelhaft sind, daß sie für den neu entscheidenden Tatrichter keine ausreichende Grundlage der Strafzumessung sein können (vgl. BGHSt 19, 46, 48; Ruß in KK § 318 StPO Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen).

3

Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte im März 1980 den Entschluß, bei jeder passenden Gelegenheit mit seiner am 13. März 1965 geborenen Tochter Petra in deren Bett den Beischlaf zu vollziehen.

"In Ausführung dieses Gesamtvorsatzes suchte der Angeklagte von März 1980 bis Juni 1980 immer dann, wenn die Geschwister schliefen und seine Ehefrau nicht zu Hause war, seine Tochter Petra in deren Zimmer auf, überzeugte sich davon, daß die beiden anderen Geschwister in dem Zimmer bereits schliefen, weckte sodann seine Tochter, ging zu ihr ins Bett und vollzog mit ihr den Beischlaf" (UA S. 5).

4

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft begegnet die Annahme eines Gesamtvorsatzes keinen rechtlichen Bedenken. Ein Gesamtvorsatz setzt voraus, daß der Tatplan von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64];  23, 33) die Teile der vorgestellten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Der Vorsatz muß sich auf das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung sowie den Gesamterfolg erstrecken, ohne daß schon beim Beginn des ersten Teilaktes das auch nur einigermaßen bestimmte zeitliche Ende des letzten Teilaktes feststehen muß (vgl. hierzu BGHSt 26, 4, 7). Die bloß unbestimmte Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten öfter zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167 f.; 15, 268, 271; BGH GA 1972, 125; BGH bei Holtz MDR 1979, 636).

5

Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter einen von Anfang an auf gleichartige Wiederholung gerichteten Gesamtvorsatz angenommen hat. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe entschloß sich der Angeklagte im März 1980, eine von vornherein nach Zeit, Ort und Begehungsweise geplante Tat zum Nachteil seiner Tochter mit dem Ziel zu begehen, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut ohne Änderung der Ausführungsart solange wie möglich zu verletzen, nämlich immer dann, wenn seine Ehefrau nicht zu Hause war und die Kinder schliefen, mit Petra in deren Bett im Kinderzimmer den Beischlaf zu vollziehen. Diesen Vorsatz verwirklichte er, ohne durch ein Ereignis unterbrochen zu werden, das andere äußere Verhältnisse schuf.

6

Allerdings muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, weil es keine ausreichende Feststellung des Umfangs der Schuld des Angeklagten enthält. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten genau zu bezeichnen. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist (BGH GA 1959, 371; BGH, Beschluß vom 27. März 1981 - 3 StR 107/81). Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit auf Grund genauer Angaben über Beginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH GA 1965, 182; BGH, Beschluß vom 27. März 1981 - 3 StR 107/81).

7

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Eine Mindestzahl der Teilakte ist nicht mitgeteilt. Auch die Tatzeit steht nicht genau fest, weil unklar ist, welche Zeitpunkte genau mit den Monatsangaben März und Juni 1980 gemeint sind. Dem Urteil läßt sich schließlich nicht entnehmen, wie oft die Ehefrau des Angeklagten, wenn man die Tatzeit zu seinen Gunsten auf die Zeit vom 31. März bis 1. Juni 1980 begrenzt, mindestens nicht zu Hause war, wenn die Kinder im Kinderzimmer schliefen, ob dies zum Beispiel einmal oder sechsmal wöchentlich geschah. Bei so ungenauen Feststellungen stand dem Landgericht keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Strafe zur Verfügung.

8

Weil das angefochtene Urteil schon deswegen aufgehoben werden muß, braucht auf das weitere Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt