Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1983, Az.: III ZR 131/81
Zahlung einer Entschädigung wegen der Erteilung rechtswidriger Baugenehmigungen; Voraussetzungen einer Entschädigung nach dem Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NW); Wirksamkeit einer Baugenehmigung trotz eines für nichtig erklärten Bebauungsplans; Rechtsschutz gegen drittbegünstigende Verwaltungsakte (Baugenehmigung); Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift; Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme; Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 131/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 10.07.1981
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 86, 356 - 367
- DVBl 1983, 628-630 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1983, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1795-1797 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 333 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1984, 291-294 (Volltext)
Prozessführer
Hausfrau Dorothea T. geb. B., F. straße ..., M.-N.,
Prozessgegner
Stadt M.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, Stadthaus, M.,
Amtlicher Leitsatz
Beruht die Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung auf der Verletzung baurechtlicher Vorschriften, die keinen nachbarschützenden Charakter haben, so kann der "betroffene" Nachbar Schadensersatz weder nach § 41 Satz 1 Buchst. b) OBG (heute § 39 OBG) noch nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verlangen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/76 = NJW 1979, 34 = LM § 852 BGB Nr. 34).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1983
durch
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks F. straße ... in M. N., das sie aufgrund eines Vertrages vom 20. Juli 1973 erworben haben. Das Grundstück liegt im Bereich des durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 1979 (XI a NE 11/77) für nichtig erklärten Bebauungsplans NI 2 "Nord-West" der ehemaligen Gemeinde N., die mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in die Stadt M., die Beklagte, eingegliedert wurde. Der Bebauungsplan war am 16. April 1973 als Satzung beschlossen und am 12. Juni 1973 vom Regierungspräsidenten in M. mit einer Auflage und verschiedenen Einschränkungen genehmigt worden. Die Genehmigung des Regierungspräsidenten und die Auslegung des Bebauungsplans wurden am 4. Juli 1973 im Amtsblatt des ehemaligen Kreises M. bekanntgemacht. Die Klägerin und ihr Ehemann bebauten ihr Grundstück mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus. Die Baugenehmigung dazu erteilte die Beklagte unter dem 3. Mai 1976. Das Grundstück grenzt nach Südwesten an unbebautes Ackerland. Nach Nordwesten ist das Einfamilienhaus an das Nachbarhaus angebaut.
Am 26. November 1976 genehmigte die Beklagte der Bauherrengemeinschaft M. die Errichtung eines viergeschossigen Terassenwohnhauses mit 59 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 65 Einstellplätze auf dem nur durch einen Weg von dem Grundstück der Klägerin getrennten Nachbargrundstück. Der Abstand des zwischenzeitlich fertiggestellten Bauvorhabens M. zu dem Haus der Klägerin beträgt ca. 15,8 m. Mit einem am 15. April 1977 beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangenen Antrag, der der Beklagten am 29. April 1977 zugestellt wurde, beantragte der Ehemann der Klägerin, im Wege des Normenkontrollverfahrens den Bebauungsplan NI Nr. 2 "Nord-West" für nichtig zu erklären. Noch während dieses Verfahrens genehmigte die Beklagte mit Bauscheinen vom 9. Mai 1978 die Bebauung des südlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Areals mit einem etwa 12 m von deren Haus entfernten dreigeschossigen Wohnhaus mit insgesamt 82 Wohneinheiten und einer Tiefgarage, die etwa 1,5 m aus dem Boden herausragt (Bauvorhaben N./K.). Auch dieses Bauvorhaben ist zwischenzeitlich fertiggestellt. Die für die Bauvorhaben M. und N./K. erteilten Baugenehmigungen entsprachen den Festsetzungen des für nichtig erklärten Bebauungsplans.
Die Klägerin, der ihr Ehemann sämtliche Ansprüche abgetreten hat, ist der Ansicht, daß die der Bauherrengemeinschaft M. und den Bauherren N./K. erteilten Baugenehmigungen rechtswidrig seien. Sie verlangt von der beklagten Stadt Zahlung einer Entschädigung mit der Behauptung, durch die rechtswidrige Zulassung der Bebauung der Nachbargrundstücke mit Mehrfamilienhäusern sei der Verkehrswert ihres Grundstücks erheblich gemindert worden. Für diesen Schaden habe die Beklagte sowohl nach § 41 des Ordnungsbehördengesetzes von Nordrhein-Westfalen als auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung einzustehen. Die Klägerin hat zunächst einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin weder Entschädigungsansprüche nach § 41 Abs. 1 Buchst. b des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Oktober 1969 (GVBl S. 732) - heute § 39 Abs. 1 Buchst. b i.d.F. des OBG vom 13. Mai 1980 (GVBl S. 528) - noch Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zustehen. Diese Auffassung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
I.
1.
Nach § 41 Abs. 1 Buchst. b OBG ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. Der Begriff der "Maßnahme" ist, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, bewußt weit gefaßt worden (Senatsurteile BGHZ 72, 273, 275; 84, 292, 294, jew. m.w. Nachw.). Darunter fällt grundsätzlich auch die Erteilung einer Baugenehmigung, die einen Verwaltungsakt bildet (BGHZ 84, 292, 294). Auch dem betroffenen Nachbarn gegenüber kann eine zu Unrecht erteilte Baugenehmigung eine entschädigungsfähige rechtswidrige Maßnahme im Sinne der angeführten Vorschrift darstellen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/77 - NJW 1979, 34, 36 = LM § 852 BGB Nr. 64 - DVBl 1979, 112[BGH 12.10.1978 - III ZR 162/76]).
Bei der Prüfung, ob die Baugenehmigungen für die Bauvorhaben M. und N./K. rechtswidrig sind, ist auch für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, daß das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan NI 2 "Nord-West" mit allgemein verbindlicher Wirkung (§ 47 Abs. 6 Satz 2, 2. Halb. VwGO) für nichtig erklärt hat. Diese Entscheidung wirkt, da das Oberverwaltungsgericht nichts anderes bestimmt hat, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans zurück (Redeker/von Oertzen VwGO 7. Aufl. § 47 Rdn. 36; Eyermann/Fröhler VwGO 8. Aufl. § 47 Rdn. 38; Kopp VwGO 5. Aufl. § 47 Rdn. 72). Allerdings bleiben unanfechtbar gewordene Baugenehmigungen, die aufgrund eines für nichtig erklärten Bebauungsplans ergangen sind, entsprechend §§ 47 Abs. 6 Satz 3, 183 VwGO von der Nichtigkeitserklärung "unberührt" (BVerwGE 56, 172, 176; Redeker/von Oertzen a.a.O. § 47 Rdn. 37; Eyermann/Fröhler a.a.O. Rdn. 39; Kopp a.a.O. § 41 Rdn. 73, § 183 Rdn. 5). Das bedeutet, daß die §§ 47 Abs. 6 Satz 3, 183 VwGO im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls die Bestandskraft und Wirksamkeit des Verwaltungsakts aufrechterhalten (vgl. auch Redeker/von Oertzen a.a.O. § 183 Rdn. 1). Es fragt sich indessen, ob diese Vorschriften dem Verwaltungsakt auch zur Rechtmäßigkeit verhelfen. Verwaltungsakte, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, sind nach allgemeinen Grundsätzen rechtswidrig, nämlich anfechtbar (Redeker/von Oertzen a.a.O. § 42 Rdn. 101 m.w.Nachw.). Solche Verwaltungsakte bleiben grundsätzlich auch dann rechtswidrig, wenn sie unanfechtbar geworden sind; sie sind aber wirksam und verbindlich (Wolff/Bachof VerwR I 9. Aufl. § 50 I f. 3 S. 416). Das hindert indes nach allgemeinen Verfahrensregeln die ordentlichen Gerichte nicht, derartige bestandskräftig gewordene Verwaltungsakte im Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozeß als rechtswidrig zu qualifizieren (Senatsurteil vom 22. März 1979 - III ZR 22/78 = NJW 1979, 2097, 2098 = LM § 839 B BGB Nr. 34). Ob das auch für die hier gegebene Fallgestaltung, also im Anwendungsbereich des § 183 VwGO, gilt, kann offenbleiben (vgl. einerseits Kerbusch BlGWB 1981, 121, 122 li.Sp. unten; andererseits zu § 79 Abs. 2 BVerfGG, dem § 183 VwGO nachgebildet ist: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer BVerfGG Stand September 1979 § 79 Rdn. 26; Lechner BVerfGG 3. Aufl. § 79 Anm. 1 zu Abs. 2; Geiger BVerfGG 1952, § 79 Anm. 3). Nimmt man an, die beiden Baugenehmigungen seien rechtmäßig, so kann in ihrer Erteilung weder eine rechtswidrige Maßnahme i.S. des § 41 Abs. 1 Buchst. b OBG noch eine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) erblickt werden. Geht man dagegen mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die beanstandeten Baugenehmigungen in dem (aufgehobenen) Bebauungsplan keine Grundlage finden, so beurteilt sich im vorliegenden Verfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben Medico und Nabbe/Kemper nicht nach § 30 BBauG, sondern nach § 34 BBauG oder § 35 BBauG. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die beiden Vorhaben im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigungen den Anforderungen einer der genannten Vorschriften entsprachen. Daher ist (im Rahmen der folgenden Alternativbegründung) für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß dies nicht der Fall war.
2.
Die (objektive) Rechtswidrigkeit ist ein Mangel, der den Baugenehmigungen ganz allgemein anhaftet, also nicht nur, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, im Verhältnis zu den Bauherren der beiden Vorhaben als Adressaten der Genehmigungen, sondern auch gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann als Nachbarn. Davon ist die Frage zu unterscheiden, ob die Klägerin und ihr Ehemann durch die dritten Personen erteilten (objektiv) rechtswidrigen Baugenehmigungen in eigenen subjektiven Rechten verletzt wurden und ob dies im Streitfall Voraussetzung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nach § 41 Abs. 1 Buchst. b OBG ist.
Die Bauerlaubnis ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, wenn sie nicht nur den Bauherrn begünstigt, sondern zugleich den Nachbarn beeinträchtigt (Bender/Dohle, Nachbarschutz im Zivil- und Verwaltungsrecht, 1972, Rdn. 47; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht 1981 S. 254; Ernst/Hoppe, Das öffentliche Bau- und Bodenrecht, Raumplanungsrecht, 2. Aufl. Rdn. 451). Eine derartige belastende Drittwirkung zu ihren Lasten mißt die Klägerin den Baugenehmigungen für die Vorhaben M. und N./K. bei. Der von einer Baugenehmigung nachteilig betroffene Nachbar kann mit der (öffentlich-rechtlichen) Nachbarklage - in der Regel in der Form der Anfechtungsklage - gegen den baurechtlichen Verwaltungsakt vorgehen. Die Nachbarklage führt nur zum Erfolg, nämlich zur Aufhebung der Baugenehmigung, wenn diese (objektiv) rechtswidrig ist, eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn durch das genehmigte Vorhaben vorliegt oder zu befürchten ist und dieser in eigenen Rechten verletzt ist (Friauf in: von Münch, Bes.VerwR 6. Aufl. S. 604 ff.; Bender/Dohle a.a.O. Rdn. 68, 69; Finkelnburg/Ortloff a.a.O. S. 269 f.). Der Nachbar ist in seinen eigenen Rechten betroffen, wenn die bei der Erteilung der Baugenehmigung verletzte Norm des Baurechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - seinen Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und damit nachbarschützenden Charakter hat (BVerwGE 52, 122, 128; Friauf a.a.O. S. 605 f.; Bender/Dohle a.a.O. Rdn. 26; Ernst/Hoppe a.a.O. Rdn. 453). Fehlt es an einem Verstoß gegen eine solche nachbarschützende Vorschrift, so wird die Nachbarklage trotz Rechtswidrigkeit der Bauerlaubnis und trotz tatsächlicher Beeinträchtigung des Nachbarn abgewiesen (Friauf a.a.O. S. 605). Der Nachbar hat keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Baugenehmigungsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, von denen ein ihm vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (Bender/Dohle aaO; Wolff/Bachof a.a.O. § 43 I b 1 S. 322). Er kann vielmehr mit der Nachbarklage nur durchdringen, wenn er ein subjektives Recht auf Beachtung der verletzten Norm durch die Baugenehmigungsbehörde hat (BVerwGE 47, 19, 22; Bender/Dohle aaO; Ernst/Hoppe aaO; Finkeinburg/Ortloff a.a.O. S. 269 f.; Schwerdtfeger NVwZ 1982, 5, 6).
3.
Dieses Erfordernis des Verstoßes gegen eine nachbarschützende Vorschrift hat nicht nur für die Nachbarklage, sondern auch für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch Bedeutung. Auch hier wird die Abgrenzung zwischen einem subjektiven Recht des Nachbarn und einem lediglich vorteilhaften Rechtsreflex relevant. Wenn die baurechtliche Vorschrift, von der bei der Erteilung der Baugenehmigung zum Nachteil des Nachbarn abgewichen wurde, nicht dessen Individualschutz bezweckt, sondern allein im öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlassen wurde, so schützt diese Norm auch nicht das nachbarliche Eigentum gegen Wertminderungen durch rechtswidrig genehmigte Bauvorhaben. Die nachbarschützende Funktion einer Vorschrift kann auf der Ebene der Nachbarklage und des Entschädigungsanspruchs nach § 41 Abs. 1 Buchst. b OBG nur einheitlich beurteilt werden. Insoweit ist der Schutzbereich dieser Ersatznorm eingeschränkt. Fehlt einer baurechtlichen Norm der individuell begünstigende Schutzzweck, so rechtfertigt ihre Verletzung auch nicht den Ausgleich daraus entstehender Schäden. Solche Vorschriften verschaffen dem Nachbarn keine privatrechtlich geschützte Rechtsposition (BGHZ 40, 306, 312) [BGH 27.11.1963 - V ZR 201/61], aus der sich ein Entschädigungsanspruch nach der genannten Vorschrift ableiten ließe. Dem entspricht es, daß öffentlich-rechtliche Bauvorschriften, die nicht dem Schutz des Grundstücksnachbarn dienen, auch keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen (BGH aaO; BGHZ 66, 354, 355 f; vgl. auch BGHZ 66, 388 [BGH 08.06.1976 - VI ZR 50/75]; BGH NJW 1979, 1408 f; vgl. auch BVerwGE 27, 29, 33). Auch quasinegatorische Beseitigungsansprüche werden auf der Grundlage eines Verstoßes gegen Bauvorschriften nur zugebilligt, wenn diese nachbarschützenden Charakter haben (BGH Urteil vom 21. Dezember 1973 - V ZR 107/72 = WM 1974, 572, 573).
4.
a)
Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei ausgeführt, daß bei der Erteilung der beanstandeten Baugenehmigungen keine die Klägerin und ihren Ehemann begünstigenden nachbarschützenden Vorschriften verletzt wurden. § 34 BBauG 1960, nach dem das Vorhaben Medico zu beurteilen ist, hat (wenn man das noch zu erörternde Gebot der Rücksichtnahme außer Betracht läßt) keine nachbarschützende Wirkung (BVerwGE 32, 173). Das gilt auch für die Neufassung der Vorschrift durch das BBauG 1976 (BVerwG ZfBR 1981, 149). Wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, kann auch § 34 Abs. 3 BBauG 1976 nicht allgemein Nach Darschutz vermitteln; diese Bestimmung ergänzt lediglich § 34 Abs. 1 BBauG 1976 (BVerwG NVwZ 1982, 312 = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87).
b)
Das (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme kann (auch) im unbeplanten Innenbereich unter engen Voraussetzungen Nachbarschutz begründen; es ist Bestandteil des § 34 BBauG 1960/§ 34 Abs. 1 BBauG 1976/79 (BVerwG Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = BauR 1981, 354; 406.11 § 34 BBauG Nr. 88). Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, "soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist" (BVerwGE 52, 122, 128 ff.). Welche Anforderungen aus dem Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall herzuleiten sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (BVerwG a.a.O. S. 126). Wenn ein Vorhaben mit seinen Auswirkungen dem Nachbarn zuzumuten ist, verstößt die Baugenehmigung nicht gegen das Rücksichtnahmegebot (BVerwG Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 43). Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätze beachtet und ist in tatrichterlicher Würdigung, die sich auf eine Ortsbesichtigung gründet, zu dem Ergebnis gelangt, daß die beiden beanstandeten Bauvorhaben nicht die Grenzen des für die Klägerin und ihren Ehemann Zumutbaren überschreiten. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht brauchte sich entgegen der Revision nicht sachverständig beraten zu lassen. Es hat die einzelnen Auswirkungen, die von den genehmigten Bauwerken ausgehen, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Seine auf dieser Grundlage gebildete Auffassung, daß die Beeinträchtigungen insgesamt der Klägerin billigerweise zugemutet werden können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann keine Rede davon sein, daß die beiden drei- und viergeschossigen Gebäude das eingeschossige Haus der Klägerin gleichsam "erdrücken", wie das in dem Fall der Entscheidung des BVerwG Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 - dort war das beanstandete Gebäude zwölfgeschossig - der Fall war. Unzumutbare Immissionen gehen nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von den beanstandeten Vorhaben nicht aus. Gegen den Einblick in Teile ihres Grundstücks können sich die Klägerin und ihr Ehemann in der Regel schützen; sie haben insoweit auch schon durch zumutbare Maßnahmen Abhilfe geschaffen, wie das Berufungsgericht bei der Ortsbesichtigung festgestellt hat. Auf die von der Klägerin behauptete Wertminderung des Grundstücks allein - an der das Berufungsgericht im übrigen Zweifel hat, denen hier aber nicht nachgegangen zu werden braucht - kommt es nicht an. Die Wertminderung hat nur indizielle Bedeutung für die Intensität des (mittelbaren) Eingriffs in die Grundstückssituation des Nachbarn; muß der Eingriff - wie im Streitfall - hingenommen werden, so ist die Wertminderung nicht rechtserheblich (BVerwG Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 43). Es gibt keinen allgemeinen Schutz dagegen, daß durch Vorgänge die auf anderen Grundstücken stattfinden, der Wert des eigenen Grundeigentums sinkt.
c)
Das Berufungsgericht hat auch rechtlich zutreffend verneint, daß die Baugenehmigungen für die beiden Vorhaben die Klägerin in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzen. Ein Grundstückseigentümer kann durch eine rechtswidrige Baugenehmigung, auch wenn diese nicht gegen eine nachbarschützende Norm des einfachen Rechts verstößt, in einer Nachbarschutz begründenden Weise in seinem Eigentumsrecht verletzt sein, wenn die Genehmigung bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (BVerwGE 32, 173, 178 f.; 50, 282, 286 f.; Ernst/Hoppe a.a.O. Rdn. 454; Friauf a.a.O. S. 609; Finkelnburg/Ortloff a.a.O. S. 272). Ein derartiges Ausmaß erreichen die der Klägerin und ihrem Ehemann entstandenen Nachteile nicht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat. Danach hat das Grundeigentum der Klägerin keine erhebliche Qualitätsminderung erfahren; auch liegen sonst keine unerträglichen Nachteile vor.
5.
Das Berufungsgericht hat vorsorglich auch geprüft, ob sich die Klägerin auf Nachbarschutz berufen kann, falls die beanstandeten Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BBauG) lagen. Es hat diese Frage ohne Rechtsverstoß ablehnend beantwortet. Ob und inwieweit § 35 Abs. 1 BBauG nachbarschützende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG DVBl 1969, 263 ff.; 1971, 746 ff.), kann schon deshalb offenbleiben, weil das Vorhaben der Klägerin nicht privilegiert ist. § 35 Abs. 2 BBauG hat grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwGE 28, 268, 273 f.; Finkelnburg/Ortloff a.a.O. S. 271). Das auch für den Außenbereich geltende (BVerwGE 52, 122, 125 f. m.w.Nachw.) Gebot der Rücksichtnahme ist, wie die Ausführungen zu 4 b) ergeben, nicht verletzt.
Nach alledem entfällt ein Entschädigungsanspruch aus § 41 Abs. 1 Buchst. b OBG, ohne daß es noch auf die Frage ankommt, ob die Klägerin ein Mitverschulden (§ 42 Abs. 4 OBG) trifft, weil sie gegen die Baugenehmigungen keine Anfechtungsklage erhoben und insoweit auch keinen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat. Es braucht auch nicht erörtert zu werden, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, daß die Bebaubarkeit des (früher im Außenbereich gelegenen) Grundstücks der Klägerin und ihres Ehemannes als werterhöhendes Merkmal gerade auf der Bauplanung beruht, aus deren Nichtigkeit und fehlerhaftem Vollzug die Klägerin Ersatzansprüche wegen Wertminderung ihres Geländes herleiten will.
Der Ablehnung von Entschädigungsansprüchen stehen die Ausführungen im erwähnten Senatsurteil vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/76 - (aaO) schon deshalb nicht entgegen, weil dort ein im entscheidenden Punkte abweichender Sachverhalt zu beurteilen war. In jenem Fall war auf eine Nachbarklage hin die rechtswidrige Baugenehmigung rechtskräftig aufgehoben worden.
II.
Mit Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auch Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) aberkannt.
1.
Die Mitglieder des Gemeinderats der Rechtsvorgängerin der Beklagten haben bei der Verabschiedung des - später für nichtig erklärten - Bebauungsplans keine Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann als planbetroffenen Grundstückseigentümern oblagen (Senatsurteil BGHZ 84, 292, 298 ff.). Eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960) zum Nachteil der Klägerin und ihres Ehemannes ist nicht dargetan.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beamten der Beklagten bei Erteilung der beanstandeten Baugenehmigungen die Nichtigkeit des Bebauungsplans erkennen konnten. Amtshaftungsansprüche scheiden jedenfalls deshalb aus, weil die Amtsträger der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigungen (deren Rechtswidrigkeit hier unterstellt wird, vgl. oben I 1) nicht gegen eine Amtspflicht, die der Klägerin und ihrem Ehemann gegenüber bestand, verstoßen haben. Sie haben, wie den obigen Ausführungen zu I 4, 5 zu entnehmen ist, allenfalls Amtspflichten mißachtet, die den Interessen der Allgemeinheit, nicht aber dem Individualschutz der Klägerin und ihres Ehemannes dienten. Ein Verstoß gegen die Amtspflicht zur Verfolgung rein öffentlicher Belange ist auch dann nicht drittbezogen im Sinne des § 839 BGB, wenn die Reflexwirkungen amtspflichtgemäßen Verhaltens für den Betroffenen vorteilhaft gewesen wären (RGRK-BGB a.a.O. § 839 Rdn. 240 m.w.Nachw.). Eine Verletzung besonderer Betreuungs- oder Unterrichtungspflichten gegenüber der Klägerin als Nachbarin ist nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1964 - III ZR 142/62 = VersR 1964, 872, 874). Die beanstandeten Genehmigungen entsprachen den Festsetzungen des inzwischen für nichtig erklärten Bebauungsplans.
Zwar obliegt den Baugenehmigungsbehörden die Pflicht, eine den bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen, auch gegenüber dem Bauherrn (Senatsurteil BGHZ 60, 112; vgl. auch Senatsurteil NJW 1969, 234 = LM § 839 Cb BGB Nr. 10). Darum geht es hier Jedoch nicht. Hier begehrt der Nachbar des Adressaten der Baugenehmigung Schadensersatz. Im Streitfall handelt es sich auch nicht darum, daß die einem anderen erteilte Baugenehmigung die Vertrauensgrundlage für Aufwendungen eines Nachbarn gebildet hätte.
Boujong
Scholz-Hoppe
Halstenberg
Werp