Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1983, Az.: 4 StR 636/82
Höchstzulässige Parkdauer für das Parken an einer defekten Parkuhr; Möglichkeit der Verlängerung über die angegebene Höchstparkzeit hinaus; Sinn und Zweck von Parkuhren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 636/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11228
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main
- AG Hanau
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 220 - 225
- MDR 1983, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1071-1072 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verkehrsordnungswidrigkeit
Amtlicher Leitsatz
Das Parken an einer defekten Parkuhr ist nur für die auf der Uhr angegebene höchstzulässige Parkdauer erlaubt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 25. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Goydke
beschlossen:
Tenor:
Das Parken an einer defekten Parkuhr ist nur für die auf der Uhr angegebene höchstzulässige Parkdauer erlaubt (§§ 13 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG).
Gründe
I.
Der Betroffene parkte seinen Personenkraftwagen an einer defekten Parkuhr und überschritt dabei die auf der Uhr angegebene höchstzulässige Parkzeit um mehr als drei Stunden.
Der Amtsrichter hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 13 Abs. 1, 49 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt.
Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen diese Verurteilung verwerfen. Es vertritt die Rechtsauffassung, daß das Parken auch an einer defekten Parkuhr nur bis zu der auf der Uhr angegebenen Höchstparkdauer gestattet sei. So zu entscheiden sieht es sich gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1981 (JMBl NW 1982, 43), in dem die Auffassung vertreten wird, daß an einer defekten Parkuhr zeitlich unbeschränktes Parken zulässig sei.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
"Ist das Parken an einer defekten Parkuhr auf die Höchstparkdauer begrenzt (§ 13 Abs. 1 StVO)?"
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG, § 46 Abs. 1 OWiG).
Ob die tatsächlichen Feststellungen des amtsrichterlichen Urteils zur Irrtumsfrage eine ausreichende Grundlage für die Verwerfung des Rechtsmittels bilden, muß der Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts überlassen bleiben. Dessen unterstellte Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums ist jedenfalls vertretbar und die Vorlegung nicht aus diesem Grunde zu beanstanden (BGHSt 9, 390, 392; 19, 242 [BGH 21.02.1964 - 5 StR 588/63]; Salger in KK § 121 GVG Rdn. 43 mit weiteren Nachweisen).
III.
In der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung des vorlegenden 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die mit derjenigen des 1. Senats für Bußgeldsachen dieses Gerichts (Beschluß vom 4. Juli 1978, 1 Ws (B) 206/78 OWiG) sowie der Oberlandesgerichte Hamm (NJW 1958, 1312) und Koblenz (VRS 45, 68) übereinstimmt und auch im Schrifttum überwiegend vertreten wird (vgl. Booß, StVO, 3. Aufl., § 13 Anm. 1; Gramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Bd. I § 13 StVO Rdn. 19; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl., § 13 StVO Anm. 1; Hartung in Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 12. Aufl. 1959 § 16 StVO Rdn. 21; Firnhaber NJW 1958, 1475; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980 § 13 StVO Rdn. 5; Hohenester DAR 1959, 230; KVR VI 1). Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (auch Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 13 StVO Rdn. 8 und Janiszewski in NStZ 1982, 110) ist unvereinbar mit dem mit der Einrichtung von Parkuhren und ihrer gesetzlichen Regelung vom Verordnungsgeber verfolgten Zweck.
1.
Die durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (BGBl. I 199) in die Straßenverkehrs-Ordnung (§ 16 Abs. 3) eingeführte Parkuhr hat ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.d.F.v. 23. Juni 1970 (BGBl. I 805) i.Verb.m. §§ 13 Abs. 1, 45 Abs. 1 StVO vom 16. November 1970 (BGBl. I 1565; vgl. BVerwG NJW 1980, 850 [BVerwG 28.09.1979 - 7 C 26/78]; BayObLG NJW 1978, 1274). Verfassungsmäßige Bedenken gegen sie bestehen nicht (BVerfG NJW 1965, 2395). Sie begründet als Verkehrseinrichtung (§ 43 Abs. 1 StVO) nach herrschender Rechtsauffassung für die auf ihr angegebenen Zeiten ein eingeschränktes ("modifiziertes") Halteverbot, das nach § 13 Abs. 1 StVO in der geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 21. Juli 1980 (BGBl. I 1060) - abgesehen von der Sonderregelung für das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen in Absatz 3 - nur "während des Laufens der Uhr" und nur "für die Dauer der zulässigen Parkzeit" aufgehoben ist (vgl. BVerwG NJW 1980, 850 [BVerwG 28.09.1979 - 7 C 26/78]; Cramer, Straßenverkehrsrecht, a.a.O. Rdn. 10, 12, 18; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, a.a.O. Anm. 1; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, a.a.O. Rdn. 8; Roth NJW 1961, 2192 [OLG Köln 09.05.1961 - Ss 64/61]; vgl. auch VwV zur StVO vom 16. November 1970 zu § 13 Abs. 1 I).
2.
Der Wortlaut der Bestimmung spricht danach eindeutig für eine Beschränkung der zulässigen Parkdauer jedenfalls auf die auf der Uhr angegebene Höchstzeit. Nur für diese (Höchst-)Zeit kann das durch das Aufstellen der Parkuhr in der Form einer Allgemeinverfügung (vgl. BVerwG DAR 1967, 226; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, a.a.O. Rdn. 8) - für bestimmte Tageszeiten angeordnete Halteverbot (durch Einwerfen einer bestimmten Münze) aufgehoben werden. Eine Verlängerung über die angegebene Höchstparkzeit hinaus ist nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht zulässig (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1957, 800 [OLG Düsseldorf 28.02.1957 - 1 Ss 34/57 30]; OLG Hamburg NJW 1969, 626 [OLG Hamburg 11.12.1968 - 1 Ss 158/68]; Cramer, Straßenverkehrsrecht, a.a.O. Rdn. 10, 22; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, a.a.O. § 16 StVO Rdn. 21). Das ist eine für jeden Verkehrsteilnehmer unmißverständlich getroffene Anordnung (vgl. auch OLG Hamm NJW 1958, 1312 [OLG Hamm 29.05.1958 - 2 Ss 1603/57]). Die so angeordnete Höchstparkzeit ist - anders als die (befristete) Parkerlaubnis als solche - begrifflich weder davon abhängig, daß der Parkuhrmechanismus in Tätigkeit gesetzt wird, noch davon, daß dieser Mechanismus überhaupt funktioniert. Kann der Mechanismus nicht in Tätigkeit gesetzt werden, so würde die Gesamtregelung eher für die Annahme sprechen, daß überhaupt nicht, als dafür, daß unbeschränkt geparkt werden darf. Mit Rücksicht auf den noch näher zu erläuternden, mit der Einrichtung von Parkuhren verfolgten Zweck ist heute jedoch allgemein anerkannt, daß auch an einer defekten Parkuhr geparkt werden darf, vorausgesetzt, daß der Münzeinwurf wenigstens versucht worden ist; vorhandener Parkraum muß ausgenutzt, darf nicht unnötig vergeudet werden (OLG Hamm NJW 1958, 1312 [OLG Hamm 29.05.1958 - 2 Ss 1603/57]; OLG Koblenz VRS 45, 68; OLG Celle, Beschluß vom 8. Dezember 1980, 4 Ss (OWi) 184/80; Cramer, Straßenverkehrsrecht, a.a.O. Rdn. 19; Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, a.a.O. Rdn. 21; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, a.a.O. Rdn. 5; Hohenester DAR 1959, 230; Möhl/Rüth, StVO 1973, § 13 Rdn. 6). An einer defekten Parkuhr gilt das (eingeschränkte) Parkverbot (eben nur) unter Beachtung der auf der Uhr angegebenen (übrigen) Beschränkungen, d.h. auch unter Berücksichtigung der angegebenen Höchstparkzeit (vgl. Booß, StVO, a.a.O. Anm. 1).
3.
Allein diese Rechtsauffassung entspricht dem im Zusammenhang mit der Entwicklung der Bestimmungen über die Parkuhr zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Einführung der Parkuhren in § 16 Abs. 3 StVO (bei Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, a.a.O. Rdn. 21) sind Parkuhren "in vielen Fällen eine geeignete Hilfe zur Milderung der Parknot; sie können dort, wo der Parkraum besonders knapp ist, dazu verwendet werden, daß der Wechsel der parkenden Kraftfahrzeuge beschleunigt wird; auf diese Weise kann das suchende Hin- und Herfahren von Kraftfahrzeugen, die keinen Parkplatz finden, wesentlich eingeschränkt werden. Da die Beschränkung auf kurzfristige Parkzeiten nutzlos ist, wenn keine genügende Überwachung möglich ist, den Polizeibeamten aber die Überwachung der Parkverbote erleichtert werden muß, kann dem Verkehrsteilnehmer zugemutet werden, daß er an solchen Plätzen, wo der Parkraum knapp ist, die Parkuhr als Kontrollapparat in Tätigkeit setzt". In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 1 StVO 1970 wird hervorgehoben, daß mit der Neufassung, nach der (u.a.) "die längste auf der Uhr angegebene Parkzeit nicht überschritten werden" darf, zwei Streitfragen gelöst werden sollten: Die Ausnutzung von Restparkzeit sollte erlaubt sein sowie das Nachwerfen, "wenn bei einer Uhr, die für mehrere Parkzeiten eingerichtet ist, die höchstzulässige Parkzeit noch nicht ausgenutzt worden ist" (BR-Drucks. 420/70 S. 61). In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 16. November 1970 wird zu § 13 Abs. 1 unter II angeordnet, daß Parkuhren "vor allem dort aufzustellen" sind, "wo der Parkraum besonders kostbar ist und daher erreicht werden muß, daß möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze, nach oben genau begrenzter, Zeit parken können" (VkBl. 1970, 760). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 27. Juli 1980 sollen die Straßenverkehrsbehörden schließlich die Möglichkeit erhalten, "die höchstzulässige Parkzeit auch mit Hilfe eines sogenannten Parkscheinautomaten zu überwachen" (BR-Drucks. 267/80 S. 17). Mit den Parkuhren verfolgte und verfolgt der Verordnungsgeber danach eindeutig das Ziel, den an besonderen Engpässen nur beschränkt vorhandenen Parkraum möglichst vielen Fahrzeugen für eine begrenzte, kurze Zeit zugänglich zu machen und das Dauerparken zu verhindern (vgl. auch BVerwG NJW 1980, 850 [BVerwG 28.09.1979 - 7 C 26/78]; BayObLG NJW 1978, 1274). Das wird heute von niemanden ernsthaft bezweifelt. Mit diesem Sinn und Zweck ist die Auffassung, daß an defekten Parkuhren auf unbegrenzte Zeit geparkt werden dürfe, schlechterdings unvereinbar.
4.
Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf beruht in erster Linie auf einer fehlerhaften Überbewertung der Kontrollfunktion der Parkuhr. Deren Aufgaben erschöpfen sich weder in der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für den Aufwand bei Aufstellung und Betrieb, noch in der Überwachung der Einhaltung der befristeten Parkzeiten. Hauptfunktion der Parkuhr ist nach ihrem Sinn und Zweck die verkehrsregelnde Verteilung des vorhandenen Parkraums auf Kurzzeitparker. Diesem Zweck dient auch als eine ihm untergeordnete Aufgabe die Überwachung der Einhaltung der Parkzeit. Die Hauptfunktion der verkehrsregelnden Verteilung des Parkraums kann aber auch eine defekte Parkuhr mit ihrer Beschränkung auf die angegebene Höchstparkzeit erfüllen. Mag die Überwachung dann auch schwieriger sein als bei einer voll funktionierenden Parkuhr, sie ist jedoch keinesfalls unmöglich.
5.
Der von der Gegenmeinung herangezogene Vergleich mit einem defekten Verkehrszeichen, dessen Sinn und wesentlicher Inhalt infolge von Beschädigungen oder aus einem anderen Grunde nicht mehr wahrgenommen werden kann, ist verfehlt. Hier geht es um eine äußerlich unbeschädigte Einrichtung, die an einem zum Parken vorgesehenen Platz aufgestellt ist und in einer ihrer Aufschriften die höchstzulässige Parkzeit deutlich angibt. Auch wenn ihr Münzmechanismus nicht (mehr) bedient werden kann, ist diese Einrichtung nach wie vor von jedem Verkehrsteilnehmer als beschränktes Parkverbot zu erkennen. Daran hat er sich zu halten.
6.
Die gegenteilige Meinung würde schließlich zu nicht vertretbaren Folgen führen. Der an einer defekten Uhr ohne Gebühr parkende Verkehrsteilnehmer könnte sich, falls er nach dem Abstellen des Fahrzeugs an keine Beschränkung mehr gebunden wäre, sogar nach tagelangem Abstellen und möglicherweise selbst dann noch auf den Defekt berufen, wenn die Uhr bereits innerhalb der für ihn angegebenen Höchstparkzeit wieder repariert worden ist.
IV.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Die vom Vorlegungsbeschluß abweichende Formulierung dient der Klarstellung.
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke