Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1982, Az.: IX ZR 16/82
Einordnung einer Festsetzung der Mindestrente durch einen Änderungsbescheid beruhend auf einem Teilverzicht der Antragstellerin ; Bindungswirkung eines auf der rechtskraftähnlichen Bestandskraft beruhenden unanfechtbaren Bescheides; Sinn und Zweck des Änderungsverfahrens; Bestehen eines Anspruchs auf Umstellung der dem Grade der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) entsprechenden Mindestrente auf eine höhere Hundertsatzrente imÄnderungsverfahren bei Verschlimmerung des Verfolgungsleidens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1982
- Aktenzeichen
- IX ZR 16/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 30.06.1981
- LG München I - 25.04.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1983, 400 (red. Leitsatz)
Prozessführer
Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22,
Rechtsanwalt Correll
Prozessgegner
Jane Danziger, 601-A Surf Ave., Apt. 2-8, Brooklyn, N.Y. 11224, USA,
Rechtsanwalt Dr. Hohenester, München, als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Mann
Amtlicher Leitsatz
Die Verschlimmerung des Verfolgungsleidens rechtfertigt es nicht, im Abänderungsverfahren statt der dem Grade der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) entsprechenden Mindestrente eine höhere Hundertsatzrente festzusetzen, wenn in dem aufgrund der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG ergangenen Ausgangsbescheid wegen fehlender Angaben des Verfolgten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur die Mindestrente festgesetzt worden ist.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1982
durch
die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 1981 aufgehoben, soweit der Beklagte für die Zeit vom 1. März 1978 bis 28. Februar 1981 zu mehr als 4.104 DM Rentennachzahlung verurteilt worden ist.
Auf seine Berufung wird insoweit das Urteil der 22. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 25. April 1980 abgeändert und die Klägerin mit der Mehrforderung abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 3/8 und der Beklagte 5/8. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 1/14 und der Beklagte 13/14.
Tatbestand
Die Parteien vereinbarten durch gerichtlichen Vergleich vom 5. Mai 1958, daß die Klägerin für eine vMdE von 32 % eine Rente nach 25 vH der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes, mithin die Mindestrente, bis auf weiteres erhält; sie gingen davon aus, daß die Klägerin Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit in unbestimmter Höhe beziehe und ihrem Ehemann unterhaltspflichtig sei.
Die Rente nahm an den linearen Erhöhungen des Mindestbetrages teil und betrug ab 1. Oktober 1964 monatlich 147 DM.
Nach Verkündung der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG teilte die Entschädigungsbehörde dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin mit, daß aufgrund der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG eine Neufestsetzung des Hundertsatzes für die Zeit ab 1. September 1965 in Betracht komme. Sie forderte die Klägerin auf, Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Der letzte Absatz des Schreibens vom 1. September 1966 lautet:
"Die erbetenen Nachweise bzw. Angaben sind nicht erforderlich für den Fall, daß Sie für die Zeit ab 1.9.1965 mit der Festsetzung des Mindesthundertsatzes einverstanden sind. Ihr diesbezügliches Einverständnis wird unterstellt, wenn eine Beantwortung dieses Schreibens bis 30.9.1966 nicht erfolgt."
Der Bevollmächtigte der Klägerin gab durch Schreiben vom 13. Oktober 1966 das Aktenzeichen des Verfahrens an, in dem der Ehemann der Klägerin Entschädigungsansprüche geltend gemacht hatte, und versprach, die angeforderten Unterlagen nachzureichen. Das tat er jedoch nicht.
Durch Änderungsbescheid vom 29. Mai 1968 erhöhte die Behörde die Mindestrente aufgrund der 7. ÄndVO ab 1. Januar 1966 auf 153 DM und ab 1. Oktober 1966 auf 159 DM; weitere Ansprüche aufgrund der 1. bis 3. DV-BEG lehnte sie ab. Die Begründung lautet:
"1.
Änderung der Tabellensätze in den Anlagen der 1. bis 3. DV-BEG.2.
Die Antragstellerin erhält weiterhin die entsprechende Mindestrente (§ 21 a der 2. DV-BEG)."
Den am 4. Juni 1968 zugestellten Bescheid focht die Klägerin nicht an. In der Folgezeit erhöhte die Behörde die Rente auf die jeweiligen Mindestbeträge; entsprechende Mitteilungen übersandte sie der Klägerin jeweils formlos ohne Rechtsmittelbelehrung.
Im November 1976 legte die Klägerin Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor und beantragte - auch im Wege der Abhilfe -, die ihr gemäß Vergleich vom 5. Mai 1958 gewährte Mindestrente rückwirkend ab 1. September 1965 auf eine Hundertsatzrente umzustellen.
Im Februar 1978 machte sie eine Verschlimmerung ihres Verfolgungsleidens seit 1. Januar 1976 geltend und behauptete, die Erwerbsminderung betrage nunmehr 60 %.
Die Behörde teilte ihr durch Schreiben vom 6. Dezember 1978 mit, daß die beantragte Umstellung der Mindestrente auf eine Hundertsatzrente nicht möglich sei. Nur vereinbarte Mindestrenten nähmen an Leistungsverbesserungen teil; hier handele es sich aber um eine mangels Nachweises für den Hundertsatz durch Änderungsbescheid vom 29. Mai 1968 festgesetzte Mindestrente.
Durch Bescheid vom 7. Dezember 1978 erhöhte die Behörde die Rente ab 1. März 1978 von 379 DM auf 474 DM und lehnte weitergehende Rentenansprüche ab. Sie ging davon aus, daß sich die vMdE ab 1. März 1978 auf 40 % erhöht habe und der Klägerin aufgrund des unanfechtbaren Bescheides vom 29. Mai 1968 nur die dieser vMdE entsprechende Mindestrente zustehe. Die neu festgesetzte Mindestrente nahm in der Folgezeit wiederum an den linearen Rentenerhöhungen teil.
Mit der Klage forderte die Klägerin ab 1. Januar 1976 eine nach dem mittleren Hundertsatz errechnete Rente bei einer vMdE von 55 % und einer Einstufung in den mittleren Dienst, ferner für die vorhergehende Zeit die mittlere Hundertsatzrente nach einer vMdE von 25 % ab dem Zeitpunkt, seit dem die Hundertsatzrente die gesetzliche Mindestrente überstieg, hilfsweise ab Anerkennung der Leidensverschlimmerung, und einen Zinszuschlag.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 1. März 1978 bis 30. April 1980 eine Rentennachzahlung von 4.222 DM und ab 1. Mai 1980 eine auf monatlich 663 DM erhöhte Rente zu gewähren, und wies die Klage im übrigen ab. Es stellte fest, daß eine Leidensverschlimmerung erst im Februar 1978 eingetreten sei und die vMdE seitdem 50 % betrage. Es billigte der Klägerin deshalb gemäß den §§ 35, 206 BEG ab 1. März 1978 eine nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen errechnete Rente in Höhe von 40 vH der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes (1. Altersstufe) zu. Die weitergehenden Ansprüche hielt es weder nach den Grundsätzen über die Umstellung von Mindestrentenvergleichen noch unter dem Gesichtspunkt der Abhilfe für begründet. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Im Revisionsverfahren geht es nur noch darum, ob die Klägerin wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§§ 35, 206 BEG) ab 1. März 1978 statt der Mindestrente für eine vMdE von 40 % eine errechnete Rente nach 40 vH der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes beanspruchen kann. Seit dem zweiten Rechtszug macht die Klägerin Abhilfe gegenüber dem Bescheid vom 29. Mai 1968 nicht mehr geltend. Im übrigen hat der Beklagte eine Abhilfe zu Recht abgelehnt. Seine Erwägungen, daß die Klägerin trotz Aufforderung bis zum Bescheid vom 29. Mai 1968 keine Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht und den Bescheid auch nicht angefochten habe, halten sich in den Grenzen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens.
2.
Das Berufungsgericht macht sich die Feststellung des Landgerichts zueigen, daß sich das Verfolgungsleiden der Klägerin ab Februar 1978 verschlimmert und sich dadurch die vMdE von ehedem 32 % auf 50 % erhöht hat. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge hat der Senat geprüft; sie greift nicht durch (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 a ZPO).
Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist wesentlich, auch wenn man davon ausgeht, daß die Klägerin weiterhin nur die ihrer vMdE entsprechende Mindestrente beanspruchen kann. Denn der Mindestbetrag der Rente ist bei einer vMdE von 50 % um mehr als 10 % höher als bei einer vMdE von 32 % (§ 35 Abs. 1 BEG; vgl. § 21 a der 2. DV-BEG).
3.
Das Berufungsgericht meint indessen, daß der Klägerin bei der Neufestsetzung der Rente nicht nur die der jetzigen vMdE entsprechende höhere Mindestrente zustehe, sie vielmehr eine nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen berechnete höhere Hundertsatzrente fordern könne. Dem stehe nicht entgegen, daß ihr durch den Bescheid vom 29. Mai 1968 nur die Mindestrente zuerkannt worden sei. Nach den Grundsätzen des in RzW 1978, 185 Nr. 22 veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs sei der Anspruch der Klägerin durch ihr - lediglich unterstelltes - Einverständnis mit der Gewährung der Mindestrente auch nicht teilweise mit bindender Wirkung für die Zukunft geregelt worden. Durch eine solche einseitige Erklärung könnten einzelne Elemente der Anspruchsberechnung nicht mit bindender Wirkung für die nachfolgende Entscheidung festgelegt werden. Ihr sei nur eine Antragsbeschränkung zu entnehmen mit der Folge, daß die Klägerin durch die Vorenthaltung höherer Leistungen nicht beschwert worden sei. Dagegen könne nicht festgestellt werden, daß die Klägerin mit ihrer - unterstellten - Einverständniserklärung auch auf über die jeweilige gesetzliche Mindestrente hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf die künftige Feststellung der nach § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände und die Festsetzung einer dementsprechend berechneten Rente, ein für allemal habe verzichten wollen.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen durch.
a)
Richtig ist, daß die Festsetzung der Mindestrente durch den Änderungsbescheid vom 29. Mai 1968 nicht auf einem Teilverzicht der Klägerin beruht. Im Regelfall kann selbst ein ausdrückliches Einverständnis mit der Mindestrente nicht als Verzicht auf weitergehende Ansprüche gewertet werden. Hier hat die Klägerin nicht einmal eine solche Einverständniserklärung abgegeben.
b)
Das Berufungsgericht verkennt jedoch die Bedeutung der in RzW 1978, 185 Nr. 22 veröffentlichten Entscheidung, wenn es aufgrund von Erwägungen, die diesem Urteil entnommen sind, die bindende Wirkung des Mindestrentenbescheides vom 29. Mai 1968 verneint. Das Urteil betraf die Frage, ob sich die Überleitung unanfechtbar festgesetzter Mindestrenten in das Recht der 7. und nachfolgender Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG nach den für Mindestrentenvergleiche entwickelten Grundsätzen richtet, wenn der Antragsteller im Ausgangsverfahren sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte. Das ist aufgrund der rechtlichen Unterschiede zwischen einem Vergleich und einer einseitigen Einverständniserklärung verneint worden. Die vom Berufungsgericht angezogenen Erwägungen dienten dazu, die Unterschiede zwischen einseitiger Mindestrentenerklärung und Mindestrentenvergleich aufzuzeigen. Sie treffen den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Klägerin eine Mindestrentenerklärung nicht abgegeben hat. In der Entscheidung ist andererseits ausgesprochen, daß ein aufgrund der 7. Änderungsverordnung ergangener, unanfechtbar gewordener Mindestrentenbescheid bindende Wirkung auch bei späteren Rentenanpassungen entfaltet. Die Bindungswirkung beruht auf der rechtskraftähnlichen Bestandskraft des unanfechtbaren Bescheides. In sie kann nur im Wege der Abhilfe oder aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Verfahren nach den §§ 35, 206 BEG eingegriffen werden. Da Abhilfe ausscheidet, kommt es allein darauf an, ob die Mindestrente im Abänderungsverfahren auf eine Hundertsatzrente umgestellt werden kann.
c)
Der Änderungsbescheid vom 29. Mai 1968 bestimmt die Rentenhöhe nur durch das Merkmal der Mindestrente und den Grad der vMdE. Insoweit ersetzt er den Vergleich des Ausgangsverfahrens (BGH LM BEG 1956 § 210 Nr. 88 = MDR 1982, 665). Die Tatrichter gehen davon aus, daß die Verschlimmerung des Verfolgungsleidens es rechtfertige, statt der dem Grade der vMdE entsprechenden Mindestrente eine höhere Hundertsatzrente festzusetzen. Das ist nicht richtig.
Gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG ist über einen Rentenanspruch neu zu entscheiden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für eine frühere Zuerkennung oder Ablehnung des Anspruchs maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Die Änderung der für die Rentenfestsetzung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse führt nicht zu einer völlig neuen Entscheidung über den Rentenanspruch. Sinn des Änderungsverfahrens ist es, die Anpassung der Rente an Verhältnisse zu ermöglichen, die im Ausgangsverfahren weder vorlagen, noch abzusehen waren. Nur in dem durch diesen beschränkten Zweck gebotenen Ausmaß darf die Bestandskraft der Ausgangsentscheidung beseitigt werden. Nach § 206 Abs. 1 Satz 2 BEG ist deshalb eine Neuentscheidung nur möglich, soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung über Gewährung, Erhöhung, Minderung oder Entziehung einer Rente notwendig macht. Soweit die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung nicht veranlaßt, bleibt die bindende Wirkung einer früheren Entscheidung bestehen. § 206 BEGähnelt insoweit dem § 323 ZPO (BGH RzW 1967, 136; 1970, 169; 1976, 97). Deshalb ist im Abänderungsverfahren regelmäßig nicht neu über den Anspruchsgrund einer gewährten Rente zu entscheiden (BGH RzW 1976, 97; 1981, 122; Urteil vom 26. Februar 1981 - IX ZR 104/78 -). Das Gesetz enthält keinen Anhalt dafür, daß sich diese bindende Wirkung früherer unanfechtbarer Entscheidungen auf den Anspruchsgrund beschränkt. Sie gilt vielmehr auch für solche Berechnungselemente der Rente, die von einer eingetretenen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht berührt werden.
Für den vorliegenden Fall besagt das: Es handelt sich hier nicht um eine Hundertsatzrente, bei der sich persönliche und wirtschaftliche Umstände, die für die Hundertsatzbemessung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Vielmehr ist eine Mindestrente festgesetzt, die nicht durch den Hundertsatz eines Vergleichseinkommens bestimmt wird. Die vMdE spielte für die frühere Entscheidung, der Klägerin anstelle einer Hundertsatzrente nur die Mindestrente zu gewähren, keine Rolle; der Mindestrentenbescheid beruhte vielmehr darauf, daß die Klägerin trotz Aufforderung durch die Behörde die für die Festlegung eines Hundertsatzes notwendigen Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen hatte. Die Änderung der vMdE stellt nicht die Änderung eines Umstandes dar, der für die Festsetzung der Mindestrente maßgebend war. Sie bietet deshalb nach Wortlaut und Sinn des § 206 BEG keine Handhabe, die bestandskräftig festgesetzte Mindestrente in eine höhere Hundertsatzrente umzuwandeln.
Allerdings hat der Senat wiederholt entschieden, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Änderungsbescheid der Hundertsatz der Rente ohne Rücksicht auf frühere Fehler zu Gunsten oder zu Lasten des Berechtigten fehlerfrei festzusetzen sei (RzW 1979, 131; 134; LM BEG 1956 § 35 Nr. 29). Gegenstand des Rentenvergleichs zur Feststellung der Veränderungssperre des § 35 Abs. 1 BEG sei die nach Änderung der tatsächlichen Verhältnisse rechtlich zustehende Rente, wie sie sich nach § 31 BEG, §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG ergebe. Wie insbesondere in RzW 1979, 131 hervorgehoben ist, betrifft dies jedoch nur Fälle, in denen eine Änderung der für die Hundertsatzberechnung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten vorliegt. In diesen Fällen ist nicht nur die frühere Berechnung an die eingetretene Änderung anzupassen, vielmehr sind die maßgebenden Verhältnisse insgesamt neu zu würdigen. Hier waren wirtschaftliche Verhältnisse für die Festsetzung der Mindestrente im Ausgangsbescheid nicht maßgebend.
d)
Bei dieser Sachlage kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 206 BEG (vgl. dazu BGH LM BEG 1956 § 206 Nr. 39) nicht in Betracht.
4.
Die Klägerin kann daher nur die nach der erhöhten vMdE von 50 % bemessene Mindestrente beanspruchen. Sie beträgt gemäß § 21 a der 2. DV-BEG vom 1. März 1978 bis 28. Februar 1979 monatlich 569 DM, vom 1. März 1979 bis 29. Februar 1980 monatlich 603 DM und vom 1. März 1980 bis 28. Februar 1980 monatlich 648 DM. Ab 1. März 1981 würde sie an sich 680 DM betragen. Da dieser Betrag den von den Vorinstanzen zugesprochenen Betrag von monatlich 663 DM übersteigt und die Klägerin lediglich Zurückweisung der Revision beantragt, kann ihr für die Zeit ab 1. März 1981 nur der von den Vorinstanzen ausgeurteilte Betrag zugesprochen werden (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 308 Abs. 1 Satz 1, 559 Abs. 1 ZPO).
Auf die der Klägerin zustehenden Beträge sind die vom Beklagten bereits geleisteten Rentenzahlungen anzurechnen. Sie betragen nach tatrichterlicher Feststellung vom 1. März 1978 bis 28. Februar 1979 monatlich 474 DM und seit 1. März 1979 monatlich 502 DM. Für die Zeit ab 1. März 1981 bewendet es deshalb bei der von den Vorinstanzen zuerkannten Rente von monatlich 663 DM statt gezahlter 502 DM. Für die Zeit vom 1. März 1978 bis 28. Februar 1981 verringert sich die noch geschuldete Nachzahlung auf insgesamt 4.104 DM. Sollte der Beklagte aufgrund der linearen Rentenerhöhungen seit 1. März 1980 höhere Rentenzahlungen als monatlich 502 DM geleistet haben, kann dies im Revisionsverfahren mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen nicht berücksichtigt werden.
Zorn
Henkel
Gärtner
Winter