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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1981, Az.: IX ZR 104/78

Voraussetzungen für die Zubilligung oder Neufestsetzung einer Rente; Sinn und Zweck eines Abänderungsverfahrens hinsichtlich der Festsetzung einer Rente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1981
Aktenzeichen
IX ZR 104/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13410
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 14.04.1976

Prozessführer

Maurice H., 3551 De K. Avenue, B., N.Y./USA,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K.-F.-Straße 1, Mainz 1,

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. April 1976 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Entschädigungsbehörde erkannte durch Bescheid vom 7. Januar 1960 als verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden des Klägers ein Ohrenleiden an. Sie gewährte dafür ein Heilverfahren; Kapitalentschädigung und Rente lehnte sie ab.

2

Mit der Behauptung, das Leiden mindere nunmehr die Erwerbsfähigkeit stärker, verlangte der Kläger im Februar 1963 Rente. Die Behörde entsprach dem Begehren für die Zeit ab 1. Juni 1963 unter Annahme einer Erwerbsminderung von 30 %. Im Wege der Klage erstrebte der Kläger zunächst im wesentlichen einen früheren Beginn der Rentenzahlung. Er verlangte 5.458,- DM nebst Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 31. Mai 1963. Durch einen weiteren Verschlimmerungsantrag machte er im September 1965 bei der Behörde geltend, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auf 40 % gestiegen. Dem folgte die Entschädigungsbehörde nicht. Mit einer zweiten Klage begehrte der Kläger - entsprechend seinem zweiten Verschlimmerungsantrag - ab 1. Januar 1965 die Mindestrente bei Zugrundelegung einer MdE von 40 %. Er blieb mit beiden Klagen ohne Erfolg. Die Berufungen wies das Oberlandesgericht nach Verbindung der Verfahren zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Mehranspruch weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet.

4

Das Berufungsgericht hat die Klageanträge ersichtlich als einheitliches prozessuales Begehren aufgefaßt und damit über die erweiterte erste Klage entschieden.

5

Es erkennt den Klageanspruch ab, weil das Ohrenleiden des Klägers nach seiner tatrichterlichen Überzeugung nicht auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen sei.

6

Dies zu entscheiden war dem Berufungsgericht von Rechts wegen verwehrt. Die Entschädigungsbehörde hatte in ihrem Erstbescheid 1960 das Ohrenleiden, um das es im Rechtsstreit allein geht, als verfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung anerkannt. Daß sie dafür lediglich ein zeitlich unbeschränktes Heilverfahren, nicht auch Kapitalentschädigung oder Rente, bewilligt hatte, steht einem Änderungsverfahren nach § 206 BEG nicht entgegen (BGH RzW 1967, 137 Nr. 35; 1978, 230 Nr. 21). Mit der Bestandskraft jenes Bescheides war aber die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Schaden der weiteren Erörterung in einem Verfahren nach § 206 BEG entzogen.

7

Die §§ 35, 206 BEG gestatten die Zubilligung oder Neufestsetzung einer Rente, falls sich die für deren Zuerkennung oder Bemessung maßgebenden Verhältnisse nachträglich wesentlich geändert haben. Sinn des Änderungsverfahrens ist es, die Anpassung einer Entscheidung über die wiederkehrende Leistung an Verhältnisse zu ermöglichen, die bei Erlaß der Ausgangsentscheidung noch nicht abzusehen waren. Nur in dem durch diesen beschränkten Zweck des Abänderungsverfahrens gebotenem Ausmaß darf die Bestandskraft der Ausgangsentscheidung beiseite geschoben werden. Der Grund des Anspruchs bleibt deshalb regelmäßig für das Abänderungsverfahren bindend festgestellt. Ist ein bestehendes Leiden als verfolgungsbedingt im Sinne der Entstehung anerkannt, so kann eine Änderung der Entscheidung über die Rente nicht mit der Begründung verweigert werden, das Leiden stehe in Wahrheit mit der Verfolgung nicht in Zusammenhang (BGH RzW 1967, 137 Nr. 35; 1976, 97). Dies gilt auch, wenn im Ausgangsverfahren keine Rente zuerkannt war (BGH RzW 1967, 137 Nr. 35; ständig). Das hat das Berufungsgericht verkannt.

8

Sein Urteil wird deshalb aufgehoben. Es wird nunmehr zu prüfen haben, welche Leistungen dem Kläger wegen der verfolgungsbedingten Schädigung seiner Gesundheit zustehen.

Mai
Henkel
Fuchs
Dr. Lang
Dr. Jähnke