Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1982, Az.: IX ZR 90/81
Anspruch des Ehegatten auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens nach Beendigung der Gütergemeinschaft; Erlass der Ausgleichsansprüche durch vertragliche Vereinbarung; Zulässigkeit von Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor Beginn des Scheidungsverfahrens; Auswirkungen einer Gesetzesänderung; Notarielle oder gerichtliche Beurkundung; Einschränkende Auslegung; Schutz vor unüberlegten Entscheidungen; Überschaubarkeit der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1982
- Aktenzeichen
- IX ZR 90/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13783
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 04.11.1981
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 86, 143 - 152
- DNotZ 1983, 491-496
- JZ 1983, 455-457
- NJW 1983, 753-755 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Angestellter Peter D., B.straße 49, B.,
Prozessgegner
Erzieherin Doris D., R. straße 10, B.,
Amtlicher Leitsatz
Ehegatten können auch vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns für eine beabsichtigte Scheidung treffen, wenn sie die Form des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB einhalten.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich, die vor Beendigung des gesetzlichen Güterstandes gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB getroffen wurden, sind nur dann wirksam, wenn sie die Form des § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB einhalten.
- 2.
Ein Ehevertrag, in dem allgemeinen Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse festgelegt sind, ähnelt von der Wirkung einer Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns bei einer Scheidung. Die Ehegatten können den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Weiterhin könne sie eine andere Quote als gesetzlich vorgesehen oder eine andere Art der Teilung sowie andere Abweichungen von der gesetzlichen Regelung vereinbaren. Die Beschränkungen des § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB gelten auch für die Vereinbarungen in einem Ehevertrag. Sie schränken somit die inhaltlichen Gestaltung des Zugewinnausgleich ein. Diese Schranken gelten unabhängig von der gewählten Form der Vereinbarung.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. November 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Am 29. September 1978 veräußerte die Klägerin durch notariellen Vertrag ihren Miteigentumsanteil an der damaligen Ehewohnung für 17.580 DM an den Beklagten. Dabei gingen die Parteien vom Anschaffungspreis der Wohnung aus. In einem weiteren notariellen Vertrag vereinbarten sie am gleichen Tag für den Fall der rechtskräftigen Scheidung einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht sowie eine Regelung der Benutzung der Ehewohnung und erklärten, über den Hausrat hätten sie sich bereits auseinandergesetzt. Sodann heißt es in der Urkunde:
"4.
Wir sind darüber einig, daß Zugewinnausgleichsansprüche nicht bestehen.Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche für den Fall rechtskräftiger Scheidung abgegolten."
Im Dezember 1978 wurde der Klägerin der Scheidungsantrag zugestellt. Nach ihrer Auffassung sind die Verträge vom 29. September 1978 unwirksam: Sie sei über den wahren Wert der Wohnung getäuscht worden. Den Kaufvertrag hat sie wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens. Das Amtsgericht - Familiengericht - entsprach diesem Antrag. Die Berufung des Beklagten wies das Kammergericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält den Auskunftsanspruch für begründet. Zwar brauche Auskunft nicht erteilt zu werden, wenn feststehe, daß kein Zugewinnausgleich geschuldet werde. So liege es hier aber nicht. Die Klägerin habe zwar in dem notariell beurkundeten Vertrag vom 29. September 1978 etwa bestehende Ausgleichsansprüche vertraglich aufgegeben und einen Erlaßvertrag mit dem Beklagten geschlossen. Dieser Erlaßvertrag sei aber nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB unwirksam. Die Vorschrift betreffe auch vorzeitige Verfügungen, wie den Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns. Vor Beendigung des Güterstandes sei eine solche Verfügung in einer die Scheidung erleichternden Vereinbarung nach Satz 2 der Vorschrift unter Einhaltung der dort vorgesehenen Form möglich. Im übrigen, also vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens seien eine Verpflichtung zur Verfügung und eine Verfügung über die Ausgleichsforderung nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Damit seien auch Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten erfaßt. Die Vorschrift wolle den Ausgleichsanspruch nicht nur dem Rechtsverkehr mit Dritten entziehen, sondern bezwecke auch den Schutz der Ehegatten vor sich selbst. Kein Ehegatte solle sich unter dem Druck eines bevorstehenden Scheidungsverfahrens seines Ausgleichsanspruchs begeben, zumal dessen Umfang erst durch die Zustellung des Scheidungsantrags festgelegt werde und er seine Rechte also vorher möglicherweise gar nicht abmessen könne.
Um einen nach § 1408 Abs. 1 BGB zulässigen Ehevertrag handele es sich nicht. Die Vereinbarung der Parteien enthalte eine konkrete Einzelregelung für die bevorstehende Auflösung des Güterstandes und solle nur für die ins Auge gefaßte Beendigung des Güterstandes durch Scheidung der Ehe gelten. Eine solche typische Scheidungsfolgenregelung sei kein Ehevertrag, da es an dem Erfordernis der allgemeinen Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse einer Ehe fehle.
Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht.
Zwar hat Jeder Ehegatte grundsätzlich nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann. Dem Auskunftsanspruch kann aber der Einwand entgegengesetzt werden, es stehe fest, daß eine Ausgleichsforderung des Auskunft Begehrenden nicht gegeben sei (BGH LM BGB § 1379 Nr. 2). So verhielte es sich, wenn die Klägerin dem Beklagten einen etwaigen Ausgleichsanspruch wirksam erlassen hätte. Das kann der Fall sein. Der Berufungsrichter legt den Vertrag vom 29. September 1978 dahin aus, die Parteien hätten für den ins Auge gefaßten Fall der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung etwaige Ausgleichsansprüche gegenseitig aufgegeben, also einen Erlaßvertrag geschlossen. Diese naheliegende Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Erlaßvertrag ist entgegen der Auffassung des Tatrichters nicht nach § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB unwirksam.
§ 1378 Abs. 3 BGB ist mit Wirkung ab 1. Juli 1977 durch das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) geändert worden. Die Vorschrift lautete bis dahin: "Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar; vorher kann sich kein Ehegatte verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen." Welche Auswirkungen diese frühere Fassung auf Rechtsgeschäfte unter Ehegatten hatte, war umstritten. Der frühere IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wandte die Vorschrift auf Absprachen zwischen Ehegatten über den Ausgleich des Zugewinns für den Fall einer bevorstehenden Beendigung des Güterstandes nicht an; sie solle in erster Linie verhindern, daß die Ausgleichsforderung während Bestehens der Ehe zum Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs gemacht werde, aber nicht die Freiheit der Eheleute einschränken, die wirtschaftlichen Folgen einer Ehescheidung zu regeln, Auseinandersetzungsvereinbarungen seien deshalb - wie vor Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes - formlos gültig (BGHZ 54, 38). In einer weiteren Entscheidung hat derselbe Senat mündliche Abreden vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens für unwirksam erklärt, ohne dies allerdings zu begründen; derartige Abreden könnten aber dadurch Geltung erlangen, daß später das Scheidungsverfahren auf der Grundlage der getroffenen Abreden durchgeführt werde (NJW 1973, 1367 Nr. 5 = LM BGB § 1378 Nr. 4; FamRZ 1977, 37). Die Rechtslehre stand dagegen überwiegend auf dem Standpunkt, § 1378 Abs. 3 BGB a.F. erfasse auch alle Geschäfte unter Ehegatten vor Beendigung des Güterstandes, Abreden über den Ausgleich des Zugewinns seien aber in der Form eines Ehevertrages möglich (Lange JZ 1970, 652 [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69]; Beitzke NJW 1970, 265; derselbe FamRZ 1970, 393; Bosch FamRZ 1965, 237; Gernhuber, FamR 2. Aufl. § 36 V 4; Soergel/Lange, BGB 10. Aufl. § 1378 Rdn. 11; Erman/Heckelmann, BGB 6. Aufl. § 1372 Rdn. 4 und § 1378 Rdn. 7; BGB-RGRK/Finke 12. Aufl. § 1378 Rdn. 37; im Ergebnis - Regelung nur durch Ehevertrag möglich - auch Reinicke NJW 1970, 1657 [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69]; a.A. Schön NJW 1969, 1992). Dabei ging die im Schrifttum herrschende Lehre meist stillschweigend davon aus, die in § 1378 Abs. 3 BGB angeordnete Beschränkung der Vertragsfreiheit gelte nicht für Eheverträge (so ausdrücklich: Lange JZ 1970, 652, 654 [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69]; vgl. auch Tiedtke JZ 1982, 538, 542).
Diese Rechtslage empfand der Gesetzgeber des ersten Eherechtsgesetzes als unbefriedigend. Sein Bestreben war es, formlose Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich zum Schutz des sozial schwächeren Ehegatten auszuschließen, andererseits aber Scheidungsvereinbarungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht unnötig zu erschweren. Die heutige Fassung der Vorschrift geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück. Die Begründung dazu lautet (BT-Drucks, 7/650 Seite 258 f):
"In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob Ehegatten, die sich scheiden lassen wollen, durch die Bestimmung des § 1378 Abs. 3 BGB gehindert sind, vor Auflösung der Ehe eine Vereinbarung darüber zu treffen, in welcher Weise der Zugewinn ausgeglichen werden soll. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird nahezu einhellig die Meinung vertreten, daß sie eine solche Vereinbarung jedenfalls dann nicht treffen können, wenn diese nicht der für einen Ehevertrag vorgeschriebenen Form genügt (vgl. Hoffmann-Stephan 2. Auflage zu § 72 EheG Rdz. 38, Beitzke, NJW 1970, 265; FamRZ 70, 393). Entgegen der herrschenden Auffassung hat neuerdings der Bundesgerichtshof (vgl. NJW 1970, 1183, FamRZ 1970, 391) entschieden, § 1378 Abs. 3 BGB hindere die Ehegatten nicht, in einem anhängigen Ehescheidungsverfahren für den Fall, daß die Ehe auf Klage geschieden werde, eine Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns zu treffen. Eine solche Vereinbarung sei nicht formbedürftig. Die Entscheidung des BGH ist jedoch auf Widerspruch gestoßen (vgl. Beitzke, FamRZ 70, 393). Eine Klärung der Streitfrage im Zusammenhang mit der Reform des Ehescheidungsrechts ist schon deshalb angezeigt, weil der Entwurf davon ausgeht, daß über Scheidung und Folgesachen (vgl. Artikel 6 Nr. 19, § 627 a ZPO) grundsätzlich einheitlich und gleichzeitig zu entscheiden ist, soweit die Ehegatten nicht schon zuvor eine Vereinbarung über Scheidung und Scheidungsfolgen getroffen haben.
Der Vorschlag zu § 1378 Abs. 3 trägt der Tendenz Rechnung, Scheidungsvereinbarungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht unnötig zu erschweren. Es soll deshalb vorgesehen werden, daß eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich nicht nur in einem notariellen Vertrag, sondern auch in einem gerichtlich protokollierten Vergleich abgeschlossen werden kann. Dabei wird klargestellt, daß für die Beurkundung auch das Gericht zuständig ist, bei dem die Ehesache anhängig ist. Dagegen besteht kein Bedürfnis, darüber hinaus formlose Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns zuzulassen. Die Zulassung formloser Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich wäre im Hinblick auf den Schutz des sozial schwächeren Ehegatten rechtspolitisch bedenklich."
Den Vorschlag des Bundesrates und die dafür gegebene Begründung übernahm der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages in seinem zweiten Bericht zum 1. EheRG unverändert (BT-Drucks. 7/4361 Seite 27). Die vorgeschlagene Fassung wurde Gesetz.
In der neuen Fassung regelt § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB eindeutig den Fall einer Vereinbarung der Ehegatten über den Ausgleich des Zugewinns während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens: Sie ist zulässig, bedarf aber der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung. Welche Tragweite der anschließende Satz 3 der Vorschrift hat, der "im übrigen" Verpflichtungen der Ehegatten zur Verfügung über die Ausgleichsforderung vor Beendigung des Güterstandes für unwirksam erklärt, ist in der Rechtslehre umstritten. Gernhuber (Familienrecht 3. Aufl. Seite 519 sowie MünchKomm § 1378 Rdn. 21), Johannsen (WM 1978, 654, 666) und Thiele (Staudinger, BGB 12. Aufl. § 1378 Rdn. 18) folgern aus dem Wortlaut des Gesetzes, damit seien Vereinbarungen unter Ehegatten vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens schlechthin unwirksam. Kanzleiter (MünchKomm vor § 1408 Rdn. 7 Fn 8) sieht dagegen insoweit eine Gesetzeslücke, die vom Gesetzgeber sicherlich nicht beabsichtigt sei. Schwab (Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 843 sowie DNotZ 1977 Sonderheft Seite 51, 58) und Gaul (Soergel/Gaul, BGB 11. Aufl. § 1408 Rdn. 18) halten die Vorschrift für unklar und auslegungsbedürftig, ohne sich allerdings auf eine bestimmte Auslegung festzulegen. Beide weisen indessen darauf hin, Ehegatten könnten vor Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich im Rahmen der §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB treffen. Neuerdings tritt Tiedtke (JZ 1982, 538) dafür ein, ehevertragliche Regelungen, die eine Verfügung über den künftigen Ausgleichsanspruch enthalten, auch vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zuzulassen.
Der Senat hält § 1378 Abs. 3 BGB für auslegungsbedürftig. Der Wortlaut faßt den Kreis der für unwirksam erklärten Rechtsgeschäfte weiter, als ihr Sinn und Zweck dies erfordern. Der Senat hält es deshalb für geboten, die Bestimmung einschränkend auszulegen.
Allerdings betrifft die Neufassung des § 1378 Abs. 3 BGB auch Rechtsgeschäfte unter Ehegatten über den künftigen Ausgleichsanspruch, nicht nur Rechtsgeschäfte mit Dritten. Rechtsgeschäfte unter Ehegatten sind in § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB ausdrücklich in die gesetzliche Regelung einbezogen. Das Gesetz will nicht nur die Ausgleichsforderung vor ihrer Entstehung dem Rechtsverkehr mit Dritten entziehen, sondern auch die Ehegatten vor unüberlegten Vereinbarungen untereinander schützen, die sie in ihrer Tragweite noch nicht voll übersehen können.
Nach Auffassung des Senats gelten die Beschränkungen des § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB im Grundsatz für alle Fälle vertraglicher Regelungen, auch für solche in Eheverträgen. Die Vorschrift schränkt die Ehegatten in ihrer inhaltlichen Gestaltungsfreiheit bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich ein. Diese Schranken gelten nach dem Gesetz - anders als in Satz 2 - schlechthin, unabhängig von der gewählten Form der Vereinbarung. Die Gesetzesmaterialien ergeben keinen Anhaltspunkt dafür, daß entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes für eine Vereinbarung in der Form eines Ehevertrages die inhaltlichen Schranken des § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht gelten sollen. Ausnahmen vom Verbot derartiger Vereinbarungen vor Beendigung des Güterstandes können sich deshalb nur aus § 1378 Abs. 3 BGB selbst ergeben. Das wird durch folgende Überlegung bestätigt: Des zweiten Satzes der Vorschrift hätte es nicht bedurft, wenn eine Regelung über den Ausgleich des Zugewinns für den Fall der Scheidung nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ohne weiteres durch Ehevertrag hätte erfolgen können. Denn die Erleichterung, die § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB den Eheleuten durch die Gestattung der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung gegenüber der Form des Ehevertrages bringt, der nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars oder nach § 127 a BGB in einem gerichtlichen Vergleich geschlossen wird, fällt nicht ins Gewicht. Der Senat vermag deshalb Tiedtke nicht darin zu folgen, § 1378 Abs. 3 BGB verbiete zwar Vereinbarungen zwischen Ehegatten über den künftigen Ausgleichsanspruch vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, stehe aber einer ehevertraglichen Regelung gleichen Inhalts nicht entgegen. Es bedarf danach keiner Entscheidung der Frage, ob über den künftigen Ausgleichsanspruch durch Ehevertrag verfügt werden kann; die Frage ist streitig, insbesondere ob ein Ehevertrag nur eine allgemeine Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse enthalten (so BGHZ 54, 38, 41 f.; Beitzke NJW 1970, 265; MünchKomm/Kanzleiter vor § 1408 Rdn. 7) und ob er nur die Verhältnisse bis zur Auflösung des Güterstandes ordnen darf (so RGZ 89, 292; RG DJZ 1908, 647; BayObLGZ 11/1911, 265; Staudinger/Felgentraeger, BGB 11. Aufl. § 1408 Rdn. 36) oder ob durch Ehevertrag auch eine Einzelregelung für den Fall der Scheidung getroffen werden kann, wenn der Vertrag nur vor Beendigung des Güterstandes geschlossen wird (so Lange JZ 1970, 652 [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69]; Reinicke, NJW 1970, 1657 [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69]; Tiedtke JZ 1982, 538).
Der Senat legt § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB dahin aus, daß Ehegatten auch vor der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns für eine beabsichtigte Scheidung treffen können, sofern sie die Form des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB einhalten. Daß diese Form auch bei Vereinbarungen vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens eingehalten werden muß, ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber sie in bewußter Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Vereinbarungen nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens ausdrücklich eingeführt hat. Damit ist aber dem Anliegen des Gesetzgebers des ersten Eherechtsgesetzes, formlose Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns zum Schutz des sozial schwächeren Ehegatten nicht zuzulassen, voll Rechnung getragen. Wenn eine derartige Vereinbarung in jedem Fall der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung bedarf, sind die Ehegatten vor unbedachten Abmachungen ohne Beratung durch einen unparteiischen Rechtskundigen ausreichend geschützt.
Allerdings wird als Grund für die Bestimmung des § 1378 Abs. 3 BGB auch die Unsicherheit angeführt, die bestehe, solange die Ausgleichsforderung nicht entstanden sei (BGHZ 54, 38, 42; Soergel/Gaul a.a.O. § 1408 Rdn. 18). Diesem Grund, der bei der Neufassung der Vorschrift offenbar keine Rolle gespielt hat, kommt nach Auffassung des Senats kein entscheidendes Gewicht zu. Zwar ist bei der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die Berechnung des Zugewinns maßgebend (§ 1384 BGB). Von diesem Zeitpunkt an können die Ehegatten - unbeschadet der Bestimmung des § 1378 Abs. 2 BGB - regelmäßig in etwa übersehen, ob und in welcher ungefähren Höhe ein Ausgleichsanspruch bestehen wird. Zumindest haben sie eine Grundlage für anzustellende Berechnungen. Auch kurz vor einer beabsichtigten Scheidung sind aber die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse für die Ehegatten meist überschaubar. Es ist andererseits unbestritten, daß Eheleute durch Ehevertrag eine allgemeine Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse treffen können, die in ihren Wirkungen der Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns für den Fall der bevorstehenden Scheidung sehr nahe kommt. Sie können jederzeit den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen, eine andere Quote als gesetzlich vorgesehen oder eine andere Art der Teilung sowie andere Abweichungen von der gesetzlichen Regelung vereinbaren (Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1378 Rdn. 36; Staudinger/Felgentraeger, BGB 11. Aufl. § 1408 Rdn. 78 ff.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdnr. 833). Eine derartige Vereinbarung kann nach einer verbreiteten Auffassung auch für den Fall der Scheidung erfolgen (Soergel/Gaul a.a.O. § 1408 Rdn. 4 und 18; Erman/Heckelmann BGB 7. Aufl. § 1372 Rdn. 4; Schwab a.a.O. Rdn. 835; Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1408 Anm. 4; Johannsen Anm. zu LM BGB § 1412 Nr. 1; Lange JZ 1970, 652, 653) [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69]. Sie ist unabhängig davon möglich, ob die Vermögensverhältnisse der Eheleute und die vermutliche Entwicklung so überschaubar sind, daß sie mit einiger Sicherheit beurteilt werden können. Sie kann in ihren Auswirkungen für die Eheleute einer Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns im Hinblick auf eine bevorstehende Ehescheidung so nahe kommen, daß eine unterschiedliche rechtliche Behandlung nicht gerechtfertigt erscheint.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. In der Sache selbst kann der Senat nicht entscheiden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - offengelassen, ob die Klägerin den Kaufvertrag vom 29. September 1978 wirksam angefochten hat und sich hieraus nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der Scheidungsvereinbarung ergibt. Zur Prüfung dieser Frage wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Henkel
Fuchs
Dr. Lang
Winter