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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1970, Az.: IV ZR 97/69

Konsequenzen von wahrheitswidrigen Angaben im Ehescheidungsverfahren; Abschluss einer Vereinbarung betreffend des Sorgerechts und des Unterhalts durch arglistige Täuschung des anderen Ehepartners; Abschluss einer Zugewinnvereinbarung vor Auflösung der Ehe; Geltung der Formvorschriften über den Ehevertrag für solche Vereinbarungen; Erschwerungen für das Zustandekommen scheidungserleichternder Vereinbarungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.1970
Aktenzeichen
IV ZR 97/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.02.1969
LG Traunstein

Fundstellen

  • BGHZ 54, 38 - 44
  • DB 1970, 1120-1121 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1970, 11
  • JZ 1970, 650-652 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1970, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1657-1661 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dietrich Reinicke)

Prozessführer

Schriftsteller Horst H., ... M., Thomas-Ma.-Allee ...

Prozessgegner

Schauspielerin, Frau Maria P., He. b. W.

Amtlicher Leitsatz

§ 1378 Abs. 3 Halbsatz 2 hindert die Ehegatten nicht, in einem anhängigen Ehescheidungsverfahren für den Fall, daß die Ehe auf die Klage geschieden wird, eine Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns zu treffen. Eine solche Vereinbarung ist nicht formbedürftig.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1970
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 1969 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die im Jahre 1957 geschlossene Ehe der Parteien ist, nachdem diese sich über das Sorgerecht für ihr gemeinsames Kind, über die gegenseitigen Unterhaltsansprüche und über die Vermögensauseinandersetzung geeinigt hatten, unter einverständlicher Beschränkung der gegenseitig erhobenen Vorwürfe durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23. Dezember 1965 aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Über die Vermögensauseinandersetzung haben die Parteien sich durch eine außergerichtliche Vereinbarung vom 20. Dezember 1965, die von ihnen und ihren Anwälten unterzeichnet worden ist, geeinigt. In Ziff. 2 dieser Vereinbarung verpflichtete die Beklagte sich, an den Kläger zur Abgeltung seiner Ansprüche auf Zugewinnausgleich einen Betrag von 100.000 DM in Raten zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Dezember 1965 erklären die Parteien zu gerichtlichem Protokoll eine weitere Vereinbarung, nach der die elterliche Gewalt über das gemeinsame Kind der Beklagten zustehen sollte, die Parteien gegenseitig auf Unterhalt verzichten und die Beklagte die gesamten angefallenen Kosten übernehmen sollte.

2

Beide Parteien haben die aufgrund der Vereinbarung vom 20. und 23. Dezember 1965 geschuldeten Leistungen zum größten Teil erbracht. Mit Schreiben vom 27. Februar 1967 focht die Beklagte die Vereinbarung vom 20. Dezember 1965 wegen arglistiger Täuschung an. Sie behauptet, der Kläger und seine jetzige Ehefrau hätten in dem Ehescheidungsverfahren der Wahrheit zuwider an Eides statt versichert, damals keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten zu haben. Infolge des auf diese Weise hervorgerufenen Irrtums habe sie die Vereinbarung getroffen.

3

Der Kläger bestreitet, im Ehescheidungsverfahren wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Er hat beantragt festzustellen,

daß die am 20. Dezember 1965 geschlossene Vereinbarung rechtswirksam ist.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

Das Berufungsgericht hat irrig angenommen, daß die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 1378 Abs. 3 BGB nichtig sei. Nach dieser Bestimmung entsteht die Ausgleichsforderung mit der Beendigung des Güterstandes. Von diesem Zeitpunkt an ist sie vererblich und übertragbar. Vorher kann sich kein Ehegatte verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen. Eine diesem Verbot zuwider eingegangene Verpflichtung wäre nichtig, und ebenso wäre eine Verfügung über die Ausgleichsforderung vor Beendigung des Güterstandes nichtig. Umstritten ist, ob Ehegatten, die sich scheiden lassen wollen, durch diese Bestimmung gehindert werden, vor Auflösung der Ehe eine Vereinbarung darüber zu treffen, in welcher Weise der Zugewinn ausgeglichen werden soll. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird nahezu einhellig die Meinung vertreten, daß sie eine solche Vereinbarung jedenfalls dann nicht treffen können, wenn diese nicht der für einen Ehevertrag vorgeschriebenen Form genügt (so, zuletzt noch Beitzke, NJW 1970, 265 mit Hinweisen auf das Schrifttum).

7

Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten. § 1378 Abs. 3 BGB soll verhindern, daß die Ausgleichsforderung während Bestehens der Ehe zum Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs gemacht wird. Im schriftlichen Bericht des Bundestagsrechtsausschusses vom 25. April 1957 - BT-Drucks. - 20 Wahlperiode - zu 3409 S. 12 heißt es: "Die Ausgleichsforderung soll nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs sein, bevor feststeht, ob sie zur Entstehung gelangt." Daraus ergibt sich, daß in erster Linie daran gedacht worden ist zu verhindern 9 daß Ehegatten während des Bestehens der Ehe mit dritten Personen Rechtsgeschäfte über die Ausgleichsforderung schließen. Es würde dem Wesen der Ehe widerstreiten (vgl. Dölle, FamR I, 815), die Ehe trüben und vielleicht ihren Bestand gefährden, wenn ein Ehegatte seine Ausgleichsforderung wahrend des Bestehens der Ehe einem Dritten überträgt oder diesem gegenüber Verpflichtungen in Bezug auf sie eingeht. Dadurch würde ein Außenstehender in den Bereich der ehegüterrechtlichen Beziehungen einbezogen. Für ihn würde, dadurch ein Interesse an den güterrechtlichen Verhältnissen der Ehegatten begründet, das ihn veranlassen könnte, darauf mittelbar Einfluß zu nehmen. Dem will das Gesetz in erster Linie vorbeugen. Diese Besorgnisse bestehen aber nicht, wenn die Ehegatten untereinander Absprachen über den Ausgleich des Zugewinns für den Fall einer bevorstehenden Beendigung des Güterstandes treffen.

8

Ehegatten, die in einer zerrütteten Ehe leben und diese lösen wollen, sind in vielen Fällen bestrebt, die Scheidung auf einem einfachen Wege in Verbindung mit einer Vereinbarung über die Art der Durchführung des Scheidungsprozesses und über die Folgen der Scheidung zu erreichen. Soweit sich die Parteien dabei im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten halten und ihre Ehe ohnehin geschieden würde, liegt das in ihrem Interesse und auch im Interesse der Allgemeinheit. Das Gesetz erkennt dies in § 72 EheG ausdrücklich an. Eine solche Scheidung läßt sich in der Hegel aber nur erreichen, wenn sich die Ehegatten zuvor über die wesentlichen Punkte der Scheidungsfolgen geeinigt haben. Dazu gehören vor allem die Regelung der elterlichen Gewalt über die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder, die Regelung des Unterhalts und die verraögensrechtliche Auseinandersetzung. Vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I, 609) und der Einführung des in diesem Gesetz vorgesehenen Güterstands der Zugewinngemeinschaft konnten die Ehegatten diese Vereinbarung formlos treffen. Das gilt grundsätzlich auch jetzt noch. Es wird allein im Hinblick auf § 1378 Abs. 3 BGB geltend gemacht, über den Ausgleich des Zugewinns könne keine Vereinbarung getroffen werden. Das hätte aber zur Folge, daß Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, der Weg zu einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und damit eine vereinfachte Scheidung erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wäre.

9

Es ist nicht anzunehmen, daß durch § 1378 Abs. 3 BGB die Freiheit dieser Eheleute, die wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung zu regeln, in einer so einschneidenden Weise eingeschränkt werden sollte. Die Sperrwirkung des § 1378 Abs. 3 BGB ließe sich nicht dadurch ausschließen, daß die Eheleute ihre Abrede über die Höhe des einem von ihnen zustehenden Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns vor der Scheidung zu gerichtlichem Protokoll erklären und so die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form (§§ 1408, 1410 BGB) einhalten. Eine Vereinbarung, die eine konkrete Einzelregelung für die bevorstehende Liquidation eines Güterstandes enthält und die gegenstandslos wird, wenn es nicht zu der ins Auge gefaßten Beendigung des Güterstandes (hier durch Scheidung der Ehe) kommt, stellt keinen Ehevertrag dar, da es an dem Erfordernis der allgemeinen Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse einer Ehe fehlt. Es handelt sich vielmehr um eine typische Auseinandersetzungsvereinbarung, auf die § 1378 Abs. 3 BGB anzuwenden wäre, wenn man der herrschenden am Wortlaut ausgerichteten Auslegung der Vorschrift folgt. Die Einhaltung der Form des § 1410 BGB würde es also nicht ermöglichen, der Vereinbarung Rechtsbeständigkeit zu sichern. Es ist auch kein befriedigender Ausweg aus den anerkannten Schwierigkeiten, wenn den um eine gütliche Vereinbarung vor der Scheidung bemühten Parteien der Rat gegeben wird, sie sollten erst unmittelbar vor der Scheidung zu notariellem Protokoll Gütertrennung vereinbaren, hierdurch den gesetzlichen Güterstand beenden und dann die Regelung über den Zugewinnausgleich treffen. Damit wäre der Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch beendet, wenn es nicht zur Scheidung der Ehe kommt.

10

Die sich nach der herrschenden Auslegung des § 1378 Abs. 3 BGB ergebenden Erschwerungen für das Zustandekommen scheidungserleichternder Vereinbarungen müßten hingenommen werden, wenn sie im Interesse der betroffenen Ehegatten lägen und zu ihrem Schutz geboten wären. Das ist indes nicht der Fall. Bei Palandt/Lauterbach, BGB 29. Aufl., § 1378 Anm. 1 wird der Grund für die Bestimmung des § 1378 Abs. 3 BGB in der Unsicherheit gesehen, die besteht, solange die Ausgleichsforderung nicht entstanden ist. Das trifft jedoch nicht zu, wenn die Vereinbarung im Verlaufe eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens getroffen wird. Denn in diesem Fall bemißt sich die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß § 1384 BGB nach den Verhältnissen, die in dem Zeitpunkt bestanden, als die Klage erhoben wurde. Das wird auch von Beitzke a.a.O., S. 268 nicht verkannt. Er meint jedoch, auch in diesem Fall stehe einer formfreien Vereinbarung entgegen, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte möglicherweise über die Berechnung seiner Ausgleichsforderung keine hinreichenden Unterlagen habe, der Auskunftanspruch nach § 1379 BGB stehe ihm erst nach Beendigung des Güterstandes zu. Dem ist entgegenzuhalten daß Ehegatten, die eine Auseinandersetzungsvereinbarung treffen wollen, beim Vertragsschluß verpflichtet sind, einander vollständig und richtig über die für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs maßgebenden Umstände zu unterrichten. Geschieht das nicht, so ist der Bestand der Vereinbarung in Frage gestellt (§ 123 BGB) oder eine Grundlage für Schadensersatzansprüche des benachteiligten Partners geschaffen. Bosch FamRZ 1965, 240 weist darauf hin, daß es sich bei der Regelung der Güterstandsprobleme und insbesondere auch bei Modifikationen oder Ausschluß zugewinngemeinschaftlicher Rechte häufig um Existenzfragen mit schwieriger rechtlicher Grundlage handelt und eine Disposition in solchem Bereich bei noch bestehender Ehe der Vertragspartner daher sinnvoller Weise erst geschehen soll, nachdem die beiden Beteiligten durch einen "Volljuristen" über alles Einschlägige belehrt worden sind. Dem ist entgegenzuhalten, daß dieses ganz allgemein für vermögensrechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere auch für die Auseinandersetzung der ehelichen Gütergemeinschaft und ebenso für die Regelung des Unterhalts gilt. Solche Vereinbarungen können aber, wenn ein Ausgleich des Zugewinns nicht in Frage kommt, grundsätzlich formfrei getroffen werden. Auch werden in den von Bosch angesprochenen Fällen die Parteien meist anwaltlich beraten sein. Dieser Rechtsbeistand gewährt ihnen in der Regel einen größeren Schutz als der, der darin besteht, daß eine von ihnen geschlossene Vereinbarung zu notariellem oder bei einem Prozeßvergleich zu gerichtlichem Protokoll erklärt wird. Der beurkundende Notar oder Richter ist nicht in der Lage, die Verhältnisse so eingehend aufzuklären, wie es geschieht, wenn die Parteien die Vereinbarung im Beistand von ihren Rechtsanwälten aushandeln. Nach Beendigung des Güterstandes können die Ehegatten auf jeden Fall formlos Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns treffen. Der einige Grund, Vereinbarungen, die im Verlaufe eines anhängigen Scheidungsverfahrens getroffen werden, anders zu behandeln, kann daher nur der auch von Bosch hervorgehobene sein, daß ein Ehegatte in dem Bestreben, die Scheidung der Ehe zu erreichen, sich bereit findet, auf seine vermögensrechtlichen Ansprüche ganz oder teilweise zu verzichten. Das trifft aber, wie dargelegt, bei jeder vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zu ohne Rücksicht darauf, ob ein Zugewinnausgleich zu erfolgen hat. Auch ist es in der Regel nicht die Frau, die die Scheidung der Ehe erstrebt und deswegen geneigt sein könnte, auf ihren Zugewinnausgleichsanspruch ganz oder teilweise zu verzichnen. In der Mehrzahl der Fälle erstrebt der zum Ausgleich des Zugewinns verpflichtete Ehemann die Scheidung der Ehe. Er ist, um die Scheidung zu erreichen, vielleicht bereit, den Ausgleich zugunsten seiner Ehefrau auch günstiger zu regeln, als er es tun würde, nachdem die Ehe geschieden ist. Eine Ehefrau muß aber, bevor sie ihren Widerspruch gegen die Scheidung fallen läßt, wissen, wie ihre wirtschaftliche Lage nach einer Auflösung der Ehe sein wird, was sie an Unterhalt und bei der Vermögensauseinandersetzung zu erwarten hat. Sie wäre erheblich benachteiligt, wenn sie mit nur unverbindlichen Versprechungen abgefunden werden könnte, die nach der Scheidung nicht eingelöst werden und in der Regel auch nicht durchgesetzt werden können.

11

Aus all diesen Gründen ist es notwendig, den § 1378 Abs. 3 BGB auf seinen eigentlichen Sinn und Zweck zurückzuführen und so den Weg für eine die Scheidung ermöglichende Vereinbarung auch den Ehegatten offen zu lassen, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (im Ergebnis ebenso Schaft NJW 1969, 1992).

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Dadurch wird zugleich ausgeschlossen, daß sich zahlreiche Vereinbarungen dieser Art, die in den vergangenen Jahren teils formlos, teils notariell beurkundet oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden sind, als nichtig erweisen, woraus sich in vielen Fällen langwierige und schwierig zu führende Rechtsstreitigkeiten über die Auseinandersetzung ergeben würden. Solche Vereinbarungen sind nicht etwa dadurch bestätigt und wirksam geworden, daß sie von den Parteien ganz oder teilweise erfüllt worden sind. Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine Bestätigung nur angenommen werden, wenn den Parteien, als sie erfüllen, die Nichtigkeit bekannt war. Das aber wird in der Regel nicht der Fall gewesen sein.

13

Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der neu zu treffenden Entscheidung könnte in Frage kommen, daß die Vereinbarung vielleicht aus einem anderen Grund nichtig ist. Die Beklagte hat sich darin verpflichtet, auf den Kläger das Eigentum an einem in der Schweiz gelegenen Grundstück zu übertragen. Das Berufungsgericht hat angenommen, diese Verpflichtung sei nicht deswegen nach § 313 Satz 1 BGB nichtig, weil sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet sei. Denn diese Formvorschrift gelte, wie das Reichsgericht entschieden habe (RGZ 63, 18), nicht für ausländische Grundstücke. Für den Fall, daß es darauf ankommen sollte, sei darauf hingewiesen daß der Bundesgerichtshof sich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht angeschlossen hat. Er hat vielmehr entschieden, daß auch der Verkauf eines ausländischen Grundstücks der Form des § 313 BGB unterliegt, wenn die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben (BGHZ 52, 239 und das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 6. Februar 1970 - V ZR 158/66 -). Die Beklagte hat dem Kläger ferner ein Vorkaufsrecht für ein ihr gehörendes in der Bundesrepublik gelegenes Grundstück eingeräumt. Auch diese Verpflichtung kann nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der des Bundesgerichtshofs nur in der in § 313 BGB vorgeschriebenen Form eingegangen werden (BGH LM BGB § 581 Nr. 2).

Dr. Hauß
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz