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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1982, Az.: 4 StR 630/82

Hilfsweise Beantragung einer Zeugenvernehmung im Schlussvortrag; Ablehnung eines Zeugen wegen Unerreichbarkeit; Anforderungen für die Ablehnung eines Beweisantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1982
Aktenzeichen
4 StR 630/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 25.05.1982

Fundstellen

  • NStZ 1983, 180
  • StV 1983, 90

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessführer

Manfred Peter K. aus H., geboren am ... 1946 in S.

Amtlicher Leitsatz

Die Vernehmung eines Zeugen darf nicht wegen Unerreichbarkeit abgelehnt werden, wenn der Tatrichter seine Nachforschungen auf die Verfügbarkeit des Zeugen am Termintag beschränkt hatte und nicht der Frage nachgegangen war, ob er in absehbarer Zeit vernommen werden kann.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    soweit der Angeklagte wegen des Vorfalls vom 26. September 1980 (Fall K.) verurteilt worden ist,

  2. b)

    im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.

2

1.

Rechtlich unbeachtlich ist der in der Revisionsbegründung geäußerte Zweifel, ob das Urteil innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keine bestimmte, durch Tatsachenvortrag untermauerte Behauptung eines Verfahrensfehlers. Es genügt damit nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO (BGHSt 29, 203 f).

3

2.

Zutreffend rügt die Revision, daß das Landgericht den Zeugen K. nicht vernommen hat.

4

Der Verteidiger hatte in seinem Schlußvortrag hilfsweise die Vernehmung dieses Zeugen zum Beweise dafür beantragt, daß der Angeklagte am 26. September 1980 nicht mit der zur Tatzeit 13jährigen Cornelia B. geschlechtlich verkehrt habe. K. kam hier neben dem in seinem Aussageverhalten schwankenden Opfer als einziger unmittelbarer Tatzeuge in Betracht. Das Landgericht hatte ihn nach Ermittlung seiner Anschrift bereits von sich aus kurzfristig geladen und durch die Örtliche Polizei zu benachrichtigen versucht. Er wurde aber in seiner Wohnung nicht angetroffen. Auskünfte von Hausbewohnern und von einem Zuhörer in der Hauptverhandlung ergaben, daß er sich vorübergehend sowohl in Hamburg als auch in Frankreich in einem Hafen aufgehalten haben soll.

5

Darauf hat das Landgericht in den Urteilsgründen die Vernehmung des Zeugen wegen Unerreichbarkeit abgelehnt.

6

Diese Entscheidung genügt nicht den Anforderungen, welche für die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gelten. Ob auch eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vorliegt, wie der Beschwerdeführer in erster Linie meint, kann daher unerörtert bleiben.

7

Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland lebt, in der Regel nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NJW 1979, 1788; BGH NStZ 1982, 78; BGH, Urteil vom 5. April 1978 - 2 StR 468/77; KK - Herdegen § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 244 Rdn. 225). Hier hat das Landgericht seine Nachforschungen auf die Verfügbarkeit des Zeugen am Terminstag beschränkt. Der Frage, ob er in absehbarer Zeit vernommen werden konnte, ist es nicht nachgegangen. Dazu bestand jedoch Anlaß. K. war unter der Ladungsanschrift polizeilich gemeldet. Er hatte seine Wohnung auch nicht aufgegeben; dies hätte von Mitbewohnern des Hauses bemerkt werden müssen. Über seinen tatsächlichen Aufenthalt und dessen Dauer lagen keine verläßlichen Nachrichten vor; die dem Gericht erteilten Auskünfte beruhten auf Vermutungen und widersprachen einander. Unter diesen Umständen mußte das Landgericht prüfen, ob K. lediglich kurzfristig ortsabwesend war und aus diesem Grunde nicht hinterlassen hatte, wo er zu erreichen sei. Dazu hätten sich Antragen bei dem Arbeitgeber, bei der Krankenkasse oder bei nahestehenden Personen angeboten. Dieser Prüfung war das Landgericht nicht deshalb enthoben, weil einer Aussage des Zeugen möglicherweise kein großer Wert beizumessen gewesen wäre. Denn auch K. soll sich am 26. September 1980 ebenso wie der Angeklagte an Cornelia B. vergangen haben. Das hätte der Aussage aber nicht von vornherein ihre Bedeutung genommen, zumal der Akteninhalt nichts darüber ergibt, ob K. zu der Beschuldigung gehört worden ist und wie er sich eingelassen hat. Vielmehr legte das nicht konstante Aussageverhalten von Cornelia B. es hier nahe, alle vorhandenen Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

8

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen, soweit der Angeklagte wegen des Vorfalls vom 26. September 1980 nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt ist. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang und hinsichtlich der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe. Auf die übrigen Taten des Angeklagten bezog sich der Beweisantrag nicht.

9

3.

Die Nachprüfung der verbleibenden Fälle auf die Sachrüge hin hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Daß Fortsetzungszusammenhang hinsichtlich der Taten vom 29. Mai 1980 und vom 30. Mai 1980 und auch eine natürliche Handlungseinheit nicht vorlag, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Einwendungen der Revision hiergegen entfernen sich in unzulässiger Weise von dem das Revisionsgericht bindenden Sachverhalt. Die Strafzumessungserwägungen bezüglich der in den Fällen vom 29. Mai 1980 und vom 30. Mai 1980 verhängten Einzelstrafen sind an sich nicht zu beanstanden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgehobene Verurteilung wegen des Vorfalls vom 26. September 1980 auf die Höhe dieser Einzelstrafen ausgewirkt hat. Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Salger
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt
Jähnke