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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1978, Az.: 2 StR 468/77

Anforderungen an die Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismittel; Notwendigkeit der Herbeischaffung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1978
Aktenzeichen
2 StR 468/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12287
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 24.01.1977

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessführer

Zolloberinspektor Lutz Johannes Ernst S. aus L., geboren am ... 1942 in K./Oberschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Albrecht, Mayer, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. Januar 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und wegen Bestechlichkeit unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Die Besetzungsrüge dringt nicht durch. Zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung waren ursprünglich die Schöffen M. und E. berufen; die Hilfsschöffen N. und Me. waren als Ergänzungsschöffen vorgesehen. Me. wurde von der Dienstleistung entbunden und Frau N. Ergänzungsschöffin. Nunmehr wurde der Hauptschöffe E. befreit und - zunächst - der Hilfsschöffe K. an seine Stelle berufen. Danach wurden aber K. und N. ausgetauscht, so daß der erstberufene Ergänzungsschöffe für den entbundenen Hauptschöffen E. mitgewirkt hat. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dieser nachträgliche Tausch sei nicht statthaft gewesen, ist unzutreffend. Der Tausch war zulässig und geboten, da er die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank herbeiführte (BGHSt 18, 349; 22, 289, 293).

4

2.

Auf eine Verletzung des § 58 StPO kann die Revision nicht gestützt werden. Zu Unrecht sieht die Revision in dem Umstand, daß die bereits gehörten Zeugen No. und W. während der Vernehmung des Zeugen Sc. zum Zwecke späterer Vorhalte im Gerichtssaal blieben, eine unzulässige Gruppenvernehmung. Ein solches Verfahren stand im Ermessen des Landgerichts (BGH NJW 1962, 260; Urt. vom 19. Februar 1960 - 4 StR 590/59 -).

5

3.

Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe es zu Unrecht abgelehnt, den auf Teneriffa weilenden Tatbeteiligten Lo. als Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte an den ihm zur Last gelegten Verdieselungsgeschäften nicht beteiligt gewesen sei, oder gegebenenfalls das Verfahren auszusetzen.

6

Nachdem der Verteidiger in seinem Schlußvortrag den Beweisantrag unter Mitteilung der Adresse des flüchtigen Lo. gestellt hatte, hat die Strafkammer diesen durch verschiedene Telegramme und unter Einschaltung seines Rechtsvertreters zu bewegen gesucht, zur Vernehmung in die Bundesrepublik zu kommen; freies Geleit war in Aussicht gestellt. Lo. hat jedoch lediglich Mitgeteilt, er sei bereit, im Mai zu kommen, also mehrere Monate nach dem Ende der Hauptverhandlung. Seine Unabkömmlichkeit im damaligen Zeitpunkt hat er damit begründet, daß er als Fremdenführer in Teneriffa arbeite und während der Hochsaison den Verlust der Stelle riskiere, wenn er um Urlaub nachsuche. Die Strafkammer ist nach Vernehmung des Bevollmächtigten des Zeugen zu der Überzeugung gelangt, daß Lo. in Wirklichkeit nicht gewillt sei, nach Deutschland zu reisen, und hat den Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit des Zeugen gemäß § 244 Abs. 3 StPO ebenso wie eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Eine kommissarische Vernehmung in Spanien hat sie im Hinblick auf erforderliche Gegenüberstellungen mit anderen Zeugen für nicht ausreichend erachtet.

7

Dieses Verfahren begegnet unter den hier obwaltenden Umständen keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismittel die Überzeugung gewonnen, daß Lo. weder in der seinerzeit laufenden noch in einer neu anzuberaumenden Hauptverhandlung als Zeuge erscheinen werde. Diese Würdigung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist mit der Revision nicht angreifbar. Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der Unerreichbarkeit verkannt und in diesem Zusammenhang den Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt hat. Das war hier nicht der Fall:

8

Unerreichbar sind diejenigen Beweismittel, bei denen die unter Beachtung der Aufklärungspflicht erforderlichen und der Bedeutung des Beweismittels entsprechenden Bemühungen des Gerichts, sie herbeizuschaffen, ohne Erfolg geblieben sind und auch keine begründete Aussicht dafür besteht, daß sie in absehbarer Zeit beigebracht werden können (BGH NJW 1953, 1522; BGH, Urteile vom 19. Februar 1960 - 4 StR 590/59 -; vom 24. Oktober 1967 - 1 StR 451/67 -). Der Inhalt des Begriffs ist nicht ein für allemal festgelegt, er hängt vielmehr jeweils von den Umständen ab (BGH, Urt. vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 -). Die Strafkammer hat diese Grundsätze beachtet. Sie konnte daher rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangen, daß der Zeuge einer Ladung nicht Folge leisten werde und, da er im Ausland zum Erscheinen nicht gezwungen werden konnte, unerreichbar sei (vgl. BGH GA 1965, 209; BGH, Urt. vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 -).

9

Entgegen der Ansicht der Revision verlangte nicht schon die gerichtliche Aufklärungspflicht die Herbeischaffung des Zeugen, die hier allenfalls nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung zu verwirklichen gewesen wäre. Lo. ist von D. für seine Dienste entlohnt worden (UA S. 14). Es war daher folgerichtig, wenn er aus dem Verdieselungsgeschäft nicht zusätzlich einen Gewinnanteil erhielt. Er hat seine Tatbeteiligung den Beamten der Zollfahndung so geschildert, wie auch das Urteil sie auf Grund der Beweisaufnahme feststellt. Weder in der Hauptverhandlung noch mit der Revision hat der Verteidiger Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, daß Lo. gesonnen sei, seine früheren Angaben zu berichtigen oder zu ergänzen. Von der Sache her drängte daher nichts die Strafkammer zu einer Ausdehnung der Beweisaufnahme.

10

Auf rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Erwägungen beruht ferner die Auffassung des Landgerichts, daß eine kommissarische Vernehmung des Zeugen in Spanien nutzlos sei. Seine Entscheidung hält mithin auch insoweit der Nachprüfung stand (BGHSt 13, 300; 22, 118, 122; BGH GA 1971, 85; GA 1975, 237).

11

4.

Die weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet.

12

II.

Sachbeschwerde

13

Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher
Müller
Mayer
Baumgarten
Meyer