Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1982, Az.: VIII ZR 210/81
Rückschluss auf den Umfang des Prozessstoffs in den Entscheidungsgründen eines angefochteten Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1982
- Aktenzeichen
- VIII ZR 210/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 27.05.1981
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
B.-Br. AG,
vertreten durch ihren Vorstand, Klaus Peter E., Gerhard L., Dr. Alfred M., Kurt T., Zweigniederlassung Tr., H. straße ... in Tr.
Prozessgegner
1. Hermann Sp., Im Mö. in Mö.
2. Else Sp., Im Mö. in Mö.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Dr.
Paulusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Mai 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat in Abänderung eines vom Landgericht in Trier am 29. Oktober 1980 verkündeten Teilurteils die Beklagten verurteilt,
- das Sparkonto Nr. ... Kreissparkasse Tr.-S. (Hauptzweigstelle I.) freizugeben;
- an die Kläger 3.841,28 DM zu zahlen und
hat festgestellt,
daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen künftigen Schaden zu ersetzen, der diesen aufgrund des durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 14.9.1978 beendeten Pachtverhältnisses betreffend das Hotel Restaurant "Zum Re.", Tr. Straße ... I. noch entsteht.
In Höhe eines Betrages von 5.418,65 DM zuzüglich Zinsen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil, das keinen Tatbestand enthält und in welchem der Wert des Streitgegenstandes auf 36.074,17 DM, die Beschwer der Kläger auf 9.227,37 DM und die Beschwer der Beklagten auf 27.846,80 DM festgesetzt worden ist, haben die Beklagte Revision und die Kläger Anschlußrevision eingelegt.
Der erkennende Senat hat den Wert der Beschwer der Beklagten für den Ausspruch über das Feststellungsbegehren auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festgesetzt.
Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung, weil ihm nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§§ 543 Abs. 2, 549 ZPO; vgl. BGHZ 73, 248; BGH Urteil vom 30. Januar 1980 - IV ZR 196/77 nicht veröffentlicht; Baumbach/Albers, ZPO, 40. Aufl. § 543 Anm. 2 C). Ein Sachverhalt, wie er der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 (NJW 1981, 1848 [BGH 27.05.1981 - IVa ZR 55/80]) zugrunde liegt, ist hier nicht gegeben. Die Parteien streiten nicht nur um eine Rechtsfrage. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils erlauben keinen zuverlässigen Rückschluß auf den Umfang des Prozeßstoffs.
Dem erkennenden Senat ist deshalb eine Sachprüfung nicht möglich. Deshalb war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten.
Wolf
Merz
Dr. Skibbe
Dr. Paulusch