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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1982, Az.: 5 StR 308/82

Problematik der Vergewaltigung und des sexuellen Mißbrauchs einer behördlich Verwahrten; Verstoss gegen die Nichtvereidigung von Zeugen; Ausschluss von Gewaltanwendung durch gemeinschaftliche Vergewaltigung; Dienstlicher Zusammenhang zwischen Opfer und Täter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1982
Aktenzeichen
5 StR 308/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 31.08.1981

Fundstelle

  • NJW 1983, 404 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

1. Polizeibeamte Erwin R. aus P.,
geboren am ... 1937 in K. (Rumänien), zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Polizeibeamter Wilfried C. aus P., geboren am ... 1949 in H., zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen ist nur erfüllt, wenn der Täter den Gefangenen dienstlichen Auftrags zu beaufsichtigen hat.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. November 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten R.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten C.,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten R. und C. wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31. August 1981

    1. a)

      in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß schuldig sind:

      der Angeklagte R. der Vergewaltigung, der Angeklagte C. des sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und der Vergewaltigung,

    2. b)

      in allen Strafausprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  3. 3.

    Zur Entscheidung über die Strafen und die Kosten der Rechtsmittel wird die Sache, an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer behördlich Verwahrten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten C. wegen sexuellen Mißbrauchs einer behördlich Verwahrten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen und weiterhin wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer behördlich Verwahrten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten haben nur zum Teil Erfolg.

3

I.

Verfahrensbeschwerden

4

1.

Verfahrensrügen des Angeklagten R.

5

a)

Die Nichtvereidigung der Zeugen L. und M. enthält keinen Rechtsverstoß.

6

Im Rahmen seines Ermessens hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei einen Beteiligungsverdacht gemäß § 60 Nr. 2 StPO gegen diese Zeugen angenommen, die als wachhabende Beamte zugegen waren, als ihr Kollege, der Angeklagte C., überraschend der polizeilich verwahrten, schlafenden Frau das "T-Shirt" hochschob und mit der Hand über die nackten Brüste strich.

7

Ein Beteiligungsverdacht nach § 60 Nr. 2 StPO schließt nicht aus, daß der Tatrichter den betreffenden Zeugen glaubt (BGHSt 10, 65, 70; BGH Urteil vom 15. September 1970 - 1 StR 409/70, bei Dallinger MDR 1971, 17).

8

Auch eine teilweise Vereidigung dieser Zeugen kam nicht in Betracht. Die erste Tat und die etwa eine Stunde später begangene gemeinschaftliche Vergewaltigung desselben Opfers stehen in einem engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang.

9

b)

Den Antrag auf Rekonstruktion des Tatgeschehens durfte das Landgericht wegen der Unwiederholbarkeit der konkreten Tatsituation ablehnen.

10

c)

Auch die Rüge, das Landgericht habe Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Hinzuziehung weiterer Sachverständiger zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B. zu Unrecht abgelehnt und dabei seine Aufklärungspflicht verletzt, bleibt ohne Erfolg. Insbesondere ist die vom Tatrichter angenommene Sachkunde des gehörten Sachverständigen, eines erfahrenen Psychologen und Mediziners, zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen weder durch das Vorbringen in den Beweisanträgen noch durch Wahrunterstellungen erschüttert; überlegene Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen sind weder dargetan noch ersichtlich.

11

d)

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

12

2.

Verfahrens rügen des Angeklagten C.

13

a)

Die behaupteten Verfahrensverstöße bei der Vereidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen und der behauptete Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO liegen nach der Sitzungsniederschrift nicht vor. Die beanstandeten Protokollteile sind von beiden Urkundspersonen unterschrieben und beweisen nach § 274 StPO das Gegenteil der Revisionsbehauptungen. Daß der Vorsitzende die von seiner Hand stammenden Korrekturen ohne Billigung durch den Protokollführer angebracht hätte, trifft nach den dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen nicht zu.

14

b)

Der Tatrichter hat trotz Wahrunterstellungen in der Hauptverhandlung im Urteil Bedeutungslosigkeit der betreffenden Beweisbehauptungen angenommen, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis zu geben. Ein solcher Hinweis ist indessen regelmäßig nicht geboten (BGH GA 1972, 272; BGH NStZ 1981, 96). Ein Ausnahmefall, wie ihn der 2. Strafsenat in BGHSt 30, 383 angenommen hat, liegt hier nicht vor.

15

c)

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

16

II.

Sachbeschwerden

17

1.

Die Verurteilungen des Angeklagten C. wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und beider Angeklagten wegen Vergewaltigung halten rechtlicher Nachprüfung stand.

18

Zu Recht hat das Landgericht auch § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet. Der Schlaf ist eine "tiefgreifende Bewußtseinsstörung" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner § 179 Rdn. 4 und 6; Dreher/Tröndle § 179 Rdn. 5; Lackner § 179 Rdn. 3 a; Maurach/Schroeder BT I S. 160). Entgegen den Ausführungen der Revision läßt sich aus § 20 StGB nichts anderes herleiten.

19

Die Festststellungen zur gemeinschaftlichen Vergewaltigung weisen das Merkmal der Gewaltanwendung einwandfrei aus (UA S. 16).

20

2.

Dagegen haben die Verurteilungen nach § 174 a Abs. 1 Nr. 2 StGB keinen Bestand. Zwar ist das Merkmal des Mißbrauchs der Amtsstellung zweifelsfrei erfüllt. Das neue Recht verlangt jedoch im Gegensatz zu § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. außerdem, daß der Gefangene oder Verwahrte dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist. Daran fehlt es hier. Die Angeklagten hatten mit der Zeugin dienstlich nichts zu tun. Als diese eingeliefert wurde, war der Dienst der Angeklagten seit geraumer Zeit beendet. Die Angeklagten waren unter keinem Gesichtspunkt befugt, sich mit der Verwahrten zu befassen. Der Diensthabende hatte das sogar ausdrücklich untersagt (UA S. 11). Unter diesen Umständen war die Zeugin den Angeklagten i.S. des § 174 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht "anvertraut". Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch geändert.

21

3.

Diese Änderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen beide Angeklagten.

22

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung beider Revisionen beantragt.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Niepel