Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1982, Az.: 3 StR 353/82
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; Heranziehung des Strafrahmens eines besonders schweren Falls zur konkreten Strafzumessung; Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 353/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 30.04.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1983, 14
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Bauschlosser Hans-Günter van T. aus E., geboren am ... 1956 in Ni.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 18. Oktober 1982
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. April 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten
"wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in sechs Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Mönchengladbach vom 28. August 1978 - 12 a Ls/7 Js 377/78 - 85/78 - erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt"
und die Verwaltungsbehörde angewiesen, "dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen". Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt: "Strafschärfend fiel ins Gewicht, daß es sich bei den Diebstählen jeweils um besonders schwere Fälle nach § 243 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. 2 StGB gehandelt hat" (UA S. 12). Hierin liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn das Landgericht hat Umstände, die den Strafrahmen der besonders schweren Fälle regelmäßig begründen, in unzulässiger Weise zur konkreten Strafzumessung herangezogen. "Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes" im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB sind auch die tatbestandsähnlich umschriebenen erschwerenden Umstände des § 243 StGB, die als Regelbeispiele grundsätzlich eine Verschärfung des Strafrahmens indizieren. Denn nach dem Sinn des Gesetzes sollen die Merkmale, die zu einem bestimmten gesetzlichen Strafrahmen führen oder regelmäßig führen, nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen, um die konkret zu verhängende Strafe zu bemessen (vgl. Hirsch, LK 10. Aufl. § 46 Rdn 106; Dreher/Tröndle 40. Aufl. § 46 Rdn 38).
Der neu mit der Sache befaßte Tatrichter wird ferner zu prüfen haben, ob das Urteil des Schöffengerichts Mönchengladbach vom 28. August 1978 bereits rechtskräftig ist und ob insoweit die Voraussetzungen zur Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB erfüllt sind. Zur eventuellen Bildung einer neuen Gesamtstrafe unter Einbeziehung der durch das bezeichnete Urteil erkannten Rechtsfolgen weist der Senat hinsichtlich der dort angeordneten Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf § 55 Abs. 2 StGB hin (vgl. BGH LM StGB § 55 Nr. 4). Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil nämlich nicht eine isolierte Sperre (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB) verhängt, sondern ausgeführt, daß die Sperrfrist "aus den der Verurteilung des Schöffengerichts Mönchengladbach zugrundeliegenden Taten herrührt" und angesichts der Haltung (neu) bemessen wurde, "die der Angeklagte seinerzeit gezeigt hat" (UA S. 15). Auch wenn es in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, so wollte das Landgericht ersichtlich die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Urteil des Schöffengerichts Mönchengladbach aufrechterhalten. Sollte sich nun die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1977 - 2 StR 78/77). Schließlich wird bei der Fassung der Urteilsformel gegebenenfalls berücksichtigt werden müssen, daß in eine zu bildende Gesamtstrafe nicht eine frühere Gesamtstrafe einbezogen werden kann, sondern nach deren Auflösung die früher erkannten Einzelstrafen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt