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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1982, Az.: 4 StR 517/82

Streben nach einem irgendwie gearteten Vorteil bei der Hehlerei; Besitz gefälschter Ausweispapiere als Vermögensvorteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1982
Aktenzeichen
4 StR 517/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 12.05.1982

Fundstelle

  • StV 1983, 149

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Hermann Manfred W. aus M., dort geboren am ... 1946, zur Zeit in U-Haft in der JVA M.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 14. Oktober 1982
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Mai 1982

    1. a)

      im Fall III 5 der Urteilsgründe aufgehoben und der Angeklagte insoweit unter Auferlegung der Kosten und der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse freigesprochen;

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der die Gesamtstrafe betreffenden Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und - auf wahldeutiger Grundlage - wegen Hehlerei oder Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt; außerdem hat sie für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei oder Unterschlagung (Fall III 5 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 17. September 1982 Bezug genommen.

3

Die wahlweise Verurteilung wegen Hehlerei oder Unterschlagung beruht darauf, daß im Fahrzeug des Angeklagten ein Führerschein gefunden wurde, der einem Dritten entwendet worden war. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß der Angeklagte sich den Führerschein entweder in Kenntnis oder mit billigender Inkaufnahme der Vortat verschafft oder ihn gefunden und dann für sich behalten hat (UA 12, 21 f).

4

Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei. Die innere Tatseite des § 259 StGB erfordert neben dem (bedingten) Vorsatz die Absicht des Täters, sich oder einen Dritten zu bereichern. Entgegen dem früheren Rechtszustand reicht das Streben nach einem irgendwie gearteten Vorteil, der in jeder günstigeren Gestaltung der persönlichen Lebensverhältnisse des Täters liegen kann, nicht mehr aus. Erforderlich ist vielmehr, daß der Täterwille auf die Bereicherung, den geldwerten Vorteil, gerichtet ist (BGH bei Holtz MDR 1977, 283). Der bloße Besitz gefälschter Ausweispapiere stellt grundsätzlich keinen Vermögensvorteil dar, wenn nicht der Täter mit der Besitzerlangung irgendeinen auf eine Verbesserung der Vermögenslage hinauslaufenden Zweck verfolgt hat (BGH, Urteil vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76; BayObLG JR 1980, 299, 300; vgl. ferner BGH bei Dallinger MDR 1972, 17; BGH VRS 42, 110, 111). Das angefochtene Urteil enthält derartige Feststellungen nicht, es geht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte den Führerschein für sich behalten wollte (UA 12). Der Angeklagte durfte daher nicht wegen Hehlerei verurteilt werden.

5

Andererseits konnte die Strafkammer auch nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Angeklagte den Führerschein gefunden und ihn sich dann zugeeignet hat. Da weitere Feststellungen hierzu ersichtlich nicht mehr getroffen werden können, hat der Senat den Angeklagten im Fall III 5 der Urteilsgründe freigesprochen.

6

Der Freispruch in diesem Einzelfall hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Eine Aufhebung der übrigen Einzelstrafen kommt nicht in Betracht, ihre Bemessung wurde durch die Verurteilung im Fall III 5 nicht beeinflußt. Auch die Festsetzung der Sperrfrist konnte aufrechterhalten bleiben; diese Maßnahme beruht auf der fehlerfreien Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Fall III 4 der Urteilsgründe.

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