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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1982, Az.: IVa ZR 322/80

Anspruch auf Schadensersatz für den Verlust eines Darlehens; Anforderungen an eine Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht; Missbräuchliche Verwendung einer Kapitalzusage zur Täuschung potentieller Darlehensgeber

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1982
Aktenzeichen
IVa ZR 322/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 25.06.1980
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1983, 115 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 276-277 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 1303-1305

Prozessführer

A. L. AG, Sitz B. und M., Hauptverwaltung: R. straße ..., S,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,

Prozessgegner

Herr Rudolf B., H. straße ..., W.,

Amtlicher Leitsatz

Erteilt ein Lebensversicherungsunternehmen grob fahrlässig eine unrichtige, zur irreführenden Werbung gegenüber einem begrenzten Kreis möglicher Darlehensgeber bestimmte Bestätigung über das Bestehen von als Sicherheiten geeigneten Versicherungsverträgen, so haftet es geschädigten Darlehensgebern in gleicher Weise wie eine Bank für eine unrichtige Kreditauskunft (Ergänzung zum Urteil vom 12.2.1979 - II ZR 177/77 = LM BGB § 676 Nr. 19 - NJW 1979, 1595).

In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1982
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz für den Verlust eines Darlehens, das er im Vertrauen auf eine von der Beklagten erteilte Bestätigung an die später zahlungsunfähige Firma Hans-Albert B. KG (im folgenden: KG) gegeben hatte.

2

Die KG wollte ihr Wohnungsbauunternehmen ausbauen und sich dazu von privaten Darlehensgebern Kapital beschaffen. Sie wollte Lebensversicherungen in erheblicher Höhe auf das Leben von Gesellschaftern abschließen, Ansprüche aus diesen Versicherungen an eine Bank abtreten und Darlehensgeber mit einer dadurch erhöhten Sicherheit für die Einlagen werben. Zu diesem Zweck erstrebte sie eine dafür geeignete, werbewirksame Bestätigung des Versicherers, in der insbesondere das Wort "Kapitalversicherung" verwendet werden sollte.

3

Verhandlungen mit einem anderen Versicherer über den Abschluß solcher Lebensversicherungen hatten wegen des von der KG gewünschten Wortlauts der Bestätigung keinen Erfolg. Die KG wandte sich darauf an die Beklagte mit dem gleichen Ansinnen und wies dabei auf die noch schwebenden Verhandlungen mit dem anderer Versicherer sowie den Grund hin, aus dem sie bis dahin nicht zum Erfolg geführt hatten.

4

Nach längeren Verhandlungen versicherte die Beklagte auf Antrag zweier Kommanditisten der KG vom 30. Juni 1972 das Leben des persönlich haftenden Gesellschafters Sepp-Jochen B. und auf dessen sowie eines Kommanditisten Antrag vom gleichen Tage das Leben des Kommanditisten Hans-Egon B. mit Versicherungssummen von je DM 1.000.000,-. Hierüber stellte sie unter dem 19. Juli 1972 Versicherungsscheine mit der Überschrift "Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht" aus. Als Bezugsberechtigte waren jeweils die antragstellenden Versicherungsnehmer benannt. In den Versicherungsanträgen war jeweils als Bezugsrechtsverfügung für die Versicherungsleistungen die unwiderrufliche Abtretung an die "M. Bank eGmbH Zweigstelle M. S." (im folgenden: Bank) und als besondere Vereinbarung "Bestätigung wie tel. mit Herrn Dr. D. besprochen" vermerkt. Hinweise auf die Abtretung oder die Bestätigung enthielten weder die Versicherungsscheine noch deren Anhänge.

5

Die KG erhielt Anfang Juli 1972 unter dem vorgedruckten Briefkopf "B. L. Zweigniederlassung der A. L. AG" folgende Bestätigung:

"Betrifft: Vers.-Nr. ... 15 und ... 7

Bestätigung

Von unseren Versicherungsnehmern wurden wir ermächtigt, folgende Erklärung abzugeben:

Der Wohnungsbaugesellschaft Hans Albert B. KG, ... M., S. str. ... bis ... wird hiermit bestätigt, daß für diese Gesellschaft bei der A. L. AG, ... S., R. straße ... im Rahmen der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" die verbezeichneten Kapitalversicherungen über insgesamt 2 Mio. DM abgeschlossen sind.

Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus diesen Versicherungen sind unwiderruflich an die M. Bank eGmbH, Zweigstelle S. M. H. straße ..., zur Sicherung von Darlehensgebern mit der Maßgabe abgetreten, daß die Versicherungsleistungen auf ein dort eingerichtetes Treuhänderkonto zu überweisen sind.

B. L.

Zweigniederlassung der

A. L.-AG"

6

Die von den vertretungsberechtigten Zeugen Dr. H. und R. unterzeichnete Erklärung enthielt keine Anschrift und kein Datum.

7

Die KG warb ab Juli 1972 ohne Absprache mit der Beklagten mit einem gedruckten Prospekt für "Das 12 % Konto - Beteiligungsangebot an Wohnungsbauunternehmen auf Darlehensbasis - Garantierte jährliche Festverzinsung von 12 % auf fünf Jahre oder auf Wunsch länger". Der Prospekt enthielt u.a. folgende Hinweise:

"Zusätzlicher Versicherungsschutz auf die Einlage durch Kapitalversicherungen bei der A."

"Der Einlagebetrag ist zusätzlich durch Kapitalversicherungen bei der A. abgesichert"

"Darüber hinaus ist der Einlagebetrag durch Kapitalversicherung bei der A. abgesichert"

"Wenn Sie Ihr 12 % Konto bei uns eröffnen möchten, fordern Sie bitte unsere Vertragsunterlagen sowie die Originalbestätigung des Versicherers bei uns an".

8

Die oben angeführte Bestätigung der Beklagten war am Ende des Prospekts abgedruckt.

9

Der Kläger verhandelte aufgrund dieses Prospektes über die Gewährung eines "zweckgebundenen Darlehens mit Versicherungsschutz" mit der KG. In den vorgedruckten Darlehensvertragsbedingungen heißt es unter der Überschrift "Versicherungsschutz":

"Der Hauptbetrag ist gemäß anliegender Bestätigung des Versicherers durch Kapitalversicherungen zusätzlich abgesichert."

10

Auf Verlangen des Klägers wurde dieser Text am Ende durch die Worte "in voller Höhe" (abgesichert) ergänzt und durch eine besondere Vertragsziffer hinzugefügt: "Versicherer ist die A. laut beiliegender Bestätigung". Zu den so ergänzten Bedingungen schloß der Kläger am 22. Juli 1972 mit der KG einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von DM 100.000,-.

11

Der Kläger überwies das zugesagte Darlehen zuzüglich eines Agios von 2 % an die KG. Er erhielt lediglich die vereinbarten Zinsen von 12 % für das erste Vertragsjahr. Weitere Zinsen und das Kapital konnte die KG nicht mehr zahlen. Sie zahlte auch an die Beklagte nur die Prämien für das erste Versicherungsjahr. Darauf kündigte die Beklagte die Versicherungen.

12

Das in der Bestätigung erwähnte Treuhandkonto bei der "M. Bank" hat niemals bestanden. Diese Bank hat auch die vorgesehene Abtretung nicht angenommen.

13

Die Beklagte hat die Werbung der KG mit ihrem Namen und der Bestätigung nach dem 1. August 1972 nachdrücklich beanstandet.

14

Die Gesellschafter und der damalige Vertriebsleiter der KG sind unter anderem aufgrund dieses Vorganges wegen gemeinschaftlichen Betruges in einem besonders schweren Fall zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

15

Der Kläger macht geltend, er habe das Darlehen nur im Vertrauen auf eine in voller Höhe bestehende Sicherung des Hauptbetrages durch eine Versicherung bei der Beklagten gewährt. Auf die Richtigkeit der Bestätigung der Beklagten habe er vertraut. Er fordert Ersatz seines Schadens in Höhe des Darlehenskapitals von DM 100.000,- zuzüglich des Agios von DM 2.000,- sowie Prozeßzinsen.

16

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von DM 76.500,- (3/4 der Klageforderung) verurteilt; soweit der Kläger Verurteilung des früher mitbeklagten Vorstandsmitgliedes der Beklagten Dr. D. begehrt hatte, ist seine Berufung in vollem Umfange zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision hat keinen Erfolg.

18

I.

Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach Vertragsgrundsätzen entsprechend dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 1979 - II ZR 177/77 = LM BGB Nr. 19 § 676 = NJW 1979, 1595 für schadensersatzpflichtig gehalten. Es hat festgestellt, die Beklagte - ordnungsgemäß vertreten durch die beiden Unterzeichner der Bestätigung - habe diese Bestätigung bewußt und gewollt zumindest auch zu dem Zweck verfaßt und in den Verkehr gebracht, daß sie dem als Darlehensgeber in Betracht kommenden Personenkreis privater Geldanleger zum Zwecke der Werbung für die Gewährung von Darlehen an die KG vorgelegt würde. Es hat - insoweit von der Revision nicht beanstandet - das unter dem Briefkopf "B. L. Z Zweigniederlassung der A. L. AG" ausgefertigte Schreiben der Beklagten zugerechnet, weil es sich bei der im Briefkopf aufgeführten Firma nur um eine unselbständige Zweigniederlassung der Beklagten handele. Die Bestätigung habe sich für eine mißbräuchliche Verwendung zur Täuschung potentieller Darlehensgeber geradezu angeboten. Sie habe ohne weiteres zu der Annahme verleiten können, durch die Versicherung sei das Kapital (also die zu leistenden Einlagen) gesichert; daß nur das Leben zweier Gesellschafter versichert, die Rechte aus der Versicherung überdies nicht wirksam abgetreten, die Abtretung ohnehin nur auf fünf Jahre begrenzt und ein Treuhandkonto bei der Bank überhaupt nicht errichtet war, sei aus der Bestätigung nicht ersichtlich gewesen. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten, die als Versicherungsunternehmen überregional hohes Ansehen und Vertrauen genieße, hätten bei der Ausstellung der Bestätigung in besonders hohem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit grob fahrlässig gehandelt. Der Sachverhalt sei dem vom Bundesgerichtshof a.a.O. seinerzeit entschiedenen Fall ähnlich. Zwar habe die Beklagte nicht das gleiche eigene Interesse an der Verwertung der Bestätigung wie die kreditgewährende Bank in dem früher entschiedenen Fall gehabt. Ihr erhebliches Interesse habe aber darin bestanden, mit der KG ins Geschäft zu kommen, das die Beklagte selbst als "Großgeschäft" bewertet habe. Dabei habe sie den konkurrierenden Versicherer, mit dem die KG zunächst verhandelt hatte und der die gewünschte Bestätigung wegen rechtlicher Bedenken nicht auszustellen bereit war, ausschalten wollen.

19

II.

Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.

20

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht den vorliegenden Sachverhalt als dem vom Bundesgerichtshof a.a.O. entschiedenen Fall so ähnlich angesehen, daß er auch rechtlich gleich zu beurteilen ist.

21

a)

Auch hier hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte eine Auskunft ohne Anschrift und Datum bewußt und gewollt zu dem Zweck in den Verkehr gebracht, daß sie einem als Darlehensgeber für einen Dritten in Betracht kommenden Personenkreis privater Geldanleger vorgelegt würde. Die Auskunft war auch hier - wie die Beklagte wußte - für die Empfänger von erheblicher Bedeutung, denn sie erweckte den Eindruck einer Sicherung der künftigen Einlagen durch mit der Beklagten abgeschlossene Versicherungsverträge.

22

b)

Die Auskunft war, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, in mehreren wesentlichen Punkten objektiv falsch. Für die Wohnungsbaugesellschaft Hans-Albert B. KG waren keine Kapitalversicherungen bei der Beklagten abgeschlossen. Versicherungen waren vielmehr nur auf das Leben eines persönlich haftenden Gesellschafters und eines Kommanditisten dieser Gesellschaft abgeschlossen worden. "Für" eine Handelsgesellschaft können aber begrifflich keine Lebensversicherungen abgeschlossen sein. Gerade deshalb kommt dem Ausdruck "Kapitalversicherung", der in der Bestätigung auf den nachdrücklichen (und nur wegen der erkennbaren Absicht irreführender Werbung erklärlichen) Wunsch der KG verwendet worden ist, ein besonderes Gewicht zu. Unter einer Kapitalversicherung (im Gegensatz zur Rentenversicherung) wird allerdings vom Gesetz und in der Versicherungspraxis eine der beiden möglichen Formen einer Lebensversicherung verstanden (vgl. § 165 Abs. 2, §§ 166-168, 174 Abs. 2, 176 VVG). Das Berufungsgericht hat aber rechtlich bedenkenfrei festgestellt, die Beklagte habe nicht erwarten können, daß diese Bedeutung des Begriffs dem anzusprechenden Personenkreis bekannt sei. Der Wortlaut der Bestätigung schloß zudem gerade die Annahme aus, es könne sich um Lebensversicherungen handeln, zumal nach dem zweiten Absatz die Sicherung von Darlehensgebern - also ihrer Einlagen - bezweckt war. Wenn es sich aber nicht um eine Kapital-Lebensversicherung handeln konnte, eine eigentliche Kapitalversicherung (also eine Kreditversicherung) aber tatsächlich nicht bestand, war die Bestätigung auch insoweit objektiv falsch. Kenntnisse darüber, ob eigentliche Kapitalversicherungen, also Kreditversicherungen, von der Beklagten überhaupt abgeschlossen werden, können bei mit Versicherungsfragen nicht genau vertrauten Personen nicht vorausgesetzt werden.

23

Falsch war auch die Bestätigung, die Ansprüche auf Versicherungsleistungen seien an die Bank abgetreten, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der vorgesehene Abtretungsvertrag von der Bank nicht angenommen worden. Das erwähnte "Treuhänderkonto" war ebenfalls nicht eingerichtet.

24

c)

Ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof a.a.O. entschiedenen Fall hat auch hier die Beklagte in ihrer Bestätigung wesentliche Umstände verschwiegen, die sie hätte mitteilen müssen. Die Bestätigung erweckt unzweifelhaft den Eindruck, für die Einlagen von Darlehensgebern beständen durch Versicherungsverträge wesentliche Sicherheiten. Sie läßt auch nicht andeutungsweise erkennen, daß Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die als Sicherheit hätten dienen können, nur im Falle des Todes eines der beiden Gesellschafter bestanden, deren Leben versichert war, und daß die angebliche Abtretung an die Bank auf fünf Jahre befristet war. Unter diesen Umständen waren die abgeschlossenen Versicherungsverträge als Sicherungen für Darlehensgeber praktisch wertlos. Wenn die Beklagte schon eine derartige Bestätigung erteilte, hätte sie die genannten Umstände, aus denen sich die Wertlosigkeit der Versicherungsverträge als Sicherung von Einlagen ergab, nicht unerwähnt lassen dürfen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang der Beklagten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei der Abgabe der Erklärung gemacht hat.

25

d)

Zu Unrecht meint die Revision, die Bestätigung der Beklagten habe sich nicht an einen ebenso umgrenzten, überschaubaren Interessentenkreis von potentiellen Investoren gerichtet wie die Auskunft der Bank in dem früher entschiedenen Fall. Vielmehr bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den hier in Betracht kommenden Interessentenkreis nicht anders bewertet hat als jenen in dem früher entschiedenen Fall. Zwischen dem Kreis derjenigen, die sich an der Finanzierung eines Hotelbaus mit einem insgesamt zu deckenden Kapitalbedarf von 3,5 Mio. DM beteiligt haben und denjenigen, die sich über das "12 % Konto" der KG an verschiedenen Bauvorhaben dieses Unternehmens mit einem Gesamtkapitalbedarf von 2 Mio. DM beteiligen wollten, besteht unter dem Gesichtspunkt der Konkretisierung des angesprochenen Personenkreises kein wesentlicher Unterschied. Die Art der angesprochenen Investoren ist gleich, der gesamte Kapitalbedarf liegt in der gleichen Größenordnung, und Kleinstbeteiligungen weiterer Kreise, also eine "Masse von Sparern", wie die Revision meint, kamen in keinem der beiden Fälle in Betracht.

26

e)

Daß die Bestätigung im vorliegenden Fall von einer Lebensversicherung, in dem früher entschiedenen Fall dagegen von einer Bank erteilt wurde, begründet keinen Unterschied, der eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnte.

27

Für Lebensversicherer und Banken gelten die hier entscheidenden Kriterien gleichermaßen: Beide Unternehmensformen sind Kapitalsammelstellen von großer wirtschaftlicher Bedeutung und erheblichem Einfluß. Private Versicherer stehen ebenso wie Banken unter besonderer staatlicher Aufsicht und genießen gerade deshalb ein sehr hohes Maß an Vertrauen in der Öffentlichkeit. Nicht nur Banken, sondern auch Versicherer - insbesondere Lebensversicherer - legen das bei ihnen angesammelte erhebliche Kapital gegen Sicherheiten gewinnbringend an. Sie verfügen deshalb bei der Beurteilung der Sicherheiten für Kapitalanlagen über besonders große Erfahrungen. Soweit es sich um die Beurteilung von bestehenden Versicherungsverträgen als Sicherheiten handelt, steht die Vertrauenswürdigkeit einer darüber erteilten Bestätigung der Auskunft einer Bank über die Kreditwürdigkeit der Kunden jedenfalls nicht nach. Erteilt ein Versicherer - was erfahrungsgemäß nur ganz ausnahmsweise geschieht - Dritten eine Auskunft über bestehende Versicherungsverträge und ihre Eignung als Sicherheit für von diesen Dritten zu gewährende Darlehen, so dürfen diese davon ausgehen, daß der Versicherer sich über die Tatsachen, auf die sich die Auskunft bezieht, und über alle offensichtlich im Zusammenhang mit der Sicherung der Darlehen durch die Versicherungen bedeutsamen Tatsachen vollständig informiert hat und keine erkennbar wesentlichen Tatsachen verschweigt. Nach all diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht mit Recht die beklagte Lebensversicherung hinsichtlich der Haftung für die Bestätigung einer Bank gleichgestellt, die eine Auskunft über die Kreditwürdigkeit eines Kunden erteilt. Ein irgendwie ins Gewicht fallender Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof früher entschiedenen Fall besteht auch insoweit nicht.

28

f)

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das eigene wirtschaftliche Interesse der Beklagten hier anderer Art ist, als es das Interesse der Bank in dem früher entschiedenen Fall war. Die Bank hatte in jenem Fall ein unmittelbares Interesse daran, daß Dritte ihrem Kunden Darlehen gewährten. Hier dagegen ging das Interesse der Beklagten dahin, die für sie lukrativen Großlebensversicherungen mit den Gesellschaftern der KG abzuschließen und diese Geschäfte nicht einem konkurrierenden Versicherer zu überlassen. Mit Recht hat das Berufungsgericht diesem Unterschied aber keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Es kommt in der Tat nicht darauf an, welcher Art das eigene Interesse des Auskunftsgebers ist, sondern allein darauf, daß dieser ein erhebliches eigenes Interesse an der mit der Auskunft bezweckten Werbung hat und die irreführende Auskunft deshalb erteilt. Insoweit liegen aber die Fälle wiederum gleich. Daß die Beklagte ihr Interesse an dem Abschluß der beiden Lebensversicherungsverträge selbst sehr hoch einschätzte und dabei den konkurrierenden Versicherer aus dem Felde schlagen wollte, hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt.

29

g)

Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht dem Umstand, daß die Bestätigung dem Kläger nicht von der Beklagten selbst, sondern von der KG als bösgläubigem Übermittler vorgelegt wurde, keine entscheidende Bedeutung beigemessen und darauf hingewiesen, daß erst die von der Beklagten mit irreführendem Inhalt ausgestellte Bestätigung die Täuschungshandlungen der KG ermöglichte.

30

2.

In der rechtlichen Beurteilung folgt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der erwähnten Entscheidung des II. Zivilsenats vom 12. Februar 1979 a.a.O. in jenem - wie ausgeführt - in allen wesentlichen Punkten dem vorliegenden Sachverhalt gleichartigen Fall. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Beklagte - unter Berücksichtigung der in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Mithaftung des Klägers gemäß § 254 BGB - wegen grob fahrlässiger Verletzung ihrer vertraglichen Pflicht zur Erteilung einer objektiv richtigen Auskunft gemäß §§ 276, 278 BGB zum Ersatz von 3/4 des dem Kläger entstandenen Schadens verurteilt.

31

Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Berufungsgericht den Einwendungen und Abmahnungen, welche die Beklagte nach dem 1. August 1972 gegenüber der KG wegen deren Prospektwerbung erhob, für den vorliegenden Fall keine Bedeutung beigemessen hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger der KG das Darlehen bereits gewährt; die Beklagte hat auch nichts dafür vorgetragen, daß der Kläger von ihren gegenüber der KG eingeleiteten Schritten so rechtzeitig Kenntnis erhalten hätte, daß er etwa den ihm drohenden Schaden daraufhin noch hätte abwenden oder mindern können.

32

3.

Es bedarf keiner Erörterung der Frage, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem vom Kläger im Revisionsverfahren herangezogenen Gesichtspunkt einer (Vertrauens-)Haftung der Beklagten wegen verantwortlicher Mitwirkung an dem von der KG herausgegebenen Emmissions-Prospekt, für den die unrichtige Bestätigung verwendet werden sollte und verwendet wurde (BGHZ 77, 172 [BGH 22.05.1980 - II ZR 209/79]), als richtig erweist.

Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs