Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1982, Az.: 3 StR 300/82
Verurteilung wegen Zuhälterei und Förderung der Prostitution sowie wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung; Rüge der Abtrennung eines Verfahrensteils; Aufhebung eines Schuldspruchteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 300/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 26.04.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1983, 220
- StV 1984, 333-334
Verfahrensgegenstand
Förderung der Prostitution u.a.
Prozessführer
Philipp K. aus W., geboren am ... 1933 in D.
Amtlicher Leitsatz
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen ausbeuterischer und dirigierender Zuhälterei sowie der Förderung der Prostitution i. S. des § 180 a II Nr. 2 StGB.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. September 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. April 1982
- a)
soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution verurteilt worden ist,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Zuhälterei, tateinheitlich begangen in 2 Fällen, in Tateinheit mit Förderung der Prostitution", sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung - unter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I.
Mit der Verfahrensrüge kann die Revision nicht durchdringen.
Die Verteidigung meint, der Angeklagte sei dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, daß das Landgericht einen Verfahrensteil abgetrennt habe, nämlich denjenigen, der die ihm in der Anklage vorgeworfene gegen Maria L. gerichtete Tat betrifft. Das führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil eine den früheren Verfahrensgegenstand betreffende, mit der Revision anfechtbare Entscheidung noch nicht vorliegt. Im übrigen obliegt es dem Ermessen des Tatrichters, ob er die Trennung verbundener rechtshängiger Sachen (§ 4 StPO) anordnet. Seine Entscheidung ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, es sei denn, daß Rechtsmißbrauch vorliegt oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Pfeiffer in Karlsruher Kommentar, StPO § 4 Rdn. 13). Auch die Revision behauptet nicht, daß ein solcher Ausnahmefall vorliege.
II.
Die Sachrüge ist nur zum Teil begründet.
1.
Soweit die Verurteilung wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie die deswegen ausgesprochenen Freiheitsstrafen von neun und drei Monaten betroffen sind, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer verweist zwar im Rahmen der Strafzumessung bei ihrem Hinweis auf die unter Alkoholeinfluß begangenen Vortaten fälschlich auf die im Abschnitt I unter Nr. 20 der Urteilsausfertigung aufgeführte Vorstrafe. Das beruht aber auf einem Schreibversehen. Gemeint ist die unter Nr. 21 aufgeführte Vorstrafe, wie die Ausführungen des Landgerichts zeigen.
2.
Die Verurteilung wegen Zuhälterei und Förderung der Prostitution ist dagegen aufzuheben.
a)
Der Tatrichter geht insoweit nicht, wie der Schuldspruch auszuweisen scheint, von zwei Fällen der Zuhälterei, sondern davon aus, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat als ausbeuterische und als dirigierende Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB), darüber hinaus als Förderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGB, strafbar ist und daß alle diese Gesetzesverletzungen zueinander in Tateinheit stehen.
b)
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen ausbeuterischer Zuhälterei nicht.
aa)
Der Tatbestand (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfordert insoweit, daß der Täter auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses durch planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten herbeiführt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1981 - 1 StR 715/80, vom 27. April 1982 - 1 StR 62/82 - und vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82 - sowie Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82).
bb)
Das bloße Ausgehaltenwerden reicht selbst bei erheblichen Leistungen nicht aus (BGH, Urteil vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82 - und Beschluß vom 13. Mai 1982 - 1 StR 213/82). § 181 a StGB richtet sich nicht mehr wie die frühere gegen Zuhälterei gerichtete Strafvorschrift gegen die parasitäre Lebensform des Zuhälters. Die Vorschrift will den sozialschädlichen aktiven Täter treffen, der im Hinblick auf die Ausbeutung Beziehungen zu der Prostituierten unterhält. Als Beziehungen kommen nach dem Sinn der Vorschrift nur solche in Frage, durch welche die Prostituierte in Abhängigkeit von dem Täter gehalten wird (BGH, Urteil vom 24. Februar 1981 - 1 StR 715/80). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß vom - zumindest bedingten - Vorsatz des Täters umfaßt sein (BGH, Urteil vom 25. August 1982 - 3 StR 264/82).
cc)
Die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß die Zeugin St. dem Angeklagten Zahlungen auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses geleistet und daß der Angeklagte dies zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Zeugin hat seinen Vorschlag, bei ihm zu wohnen, angenommen und sich auf intime Beziehungen zu ihm eingelassen. Durch seinen Hinweis auf das leicht zu verdienende Geld konnte er sie dazu überreden, in seiner Wohnung mit Türken gegen Bezahlung den Geschlechtsverkehr auszuüben. Von dem Erlös wollte er ohne feste Arbeit bequem leben. Aus welchen Gründen die Zeugin dem Angeklagten den Prostitutionserlös anfangs zum großen Teil beließ und später zur Hälfte abführte, ist nicht festgestellt.
c)
Im Hinblick auf diesen Mangel ist der Schuldspruch wegen ausbeuterischer Zuhälterei aufzuheben. Dies führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen der Vergehen, die tateinheitlich mit der ausbeuterischen Zuhälterei verknüpft sind. Insoweit weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:
aa)
Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt in seiner hier naheliegenden zweiten Alternative (Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmaß oder anderen Umständen der Prostitutionsausübung) voraus, daß der Täter bestimmenden Einfluß auf die Ausübung der Prostitution nimmt (BGH bei Dallinger MDR 1974, 722, 723) und die Prostitutionsausübung nicht lediglich unterstützt (vgl. BayObLG NJW 1977, 1209, 1210; KG MDR 1977, 862; NJW 1977, 2223, 2225, 2226; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 a Rdn. 9, 10; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 181 a Rdn. 6; Lackner, StGB 14. Aufl. § 181 a Anm. 3 b; Hörn in SK § 181 a Rdn. 12). Die Förderung der Prostitution durch die Vermittlung sexuellen Verkehrs reicht nicht aus; sie ist unter den Voraussetzungen des § 181 a Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht.
bb)
Die Förderung der Prostitution im Sinne des § 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt voraus, daß der Täter einem anderen zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt - nicht nur Unterkunft oder Aufenthalt -, was das Landgericht festgestellt hat (vgl. BGHSt 10, 192, 193), und diesen zur Prostitution anhält. Der Begriff des Anhaltens, den das Gesetz bereits in § 180 Abs. 3 StGB aF verwandt und in der Erwartung gleicher Auslegung unverändert in § 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGBübernommen hat (BT-Drucks. VI 1552 S. 27), setzt eine andauernde und nachdrückliche Beeinflussung voraus, die nicht nur in gelegentlichen Äußerungen besteht (Mösl in LK, StGB 9. Aufl. § 180 Rdn. 15). Eindeutige Feststellungen dazu, ob der Angeklagte die Zeugin in diesem Sinne angehalten hat, enthält das Urteil nicht. Festgestellt ist nur, daß der Angeklagte, nachdem die Zeugin sein Verlangen nach Prostitutionsausübung zunächst abgelehnt hatte, auf seinem Vorschlag "beharrte" (UA S. 15). Wie oft und wie nachdrücklich dies geschah, läßt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen.
3.
Bei der neuen Gesamtstrafenbildung wird das Landgericht zu erwägen haben, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 3. November 1981 einzubeziehen oder ob insoweit mit der im Abschnitt I unter Nr. 21 der Urteilsausfertigung aufgeführten Vorstrafe eine Gesamtgeldstrafe zu bilden ist.
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer