Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.09.1982, Az.: 4 StR 460/82
Abgrenzung zwischen erheblich verminderter Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit; Annahme einer Schuldunfähigkeit auf Grund des Gesamtverhaltens eines Angeklagten; Rauschbedingte Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.09.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 460/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 13.05.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1983, 19
- StV 1982, 566
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung erheblich verminderter Schuldfähigkeit bei Alkoholgenuß des Angeklagten.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. September 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Ausführungen des Schwurgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung im einzelnen angegeben, bei welchen Gelegenheiten und in welchem Umfang er am Tattage alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Das Schwurgericht hat dazu fünf Zeugen vernommen und zwei Sachverständige gehört. Es hat die genaue Menge des genossenen Alkohols nicht feststellen können (UA 7). Es hält die Angaben des Angeklagten zum Umfang des Alkoholgenusses für "nicht verwertbar", weil andernfalls zur Tatzeit ein Blutalkoholgehalt von mehr als 5 Promille bestanden haben müsse und eine derart hohe Alkoholkonzentration mit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat nicht in Einklang zu bringen sei (UA 12-15). Es ist nach Würdigung dieses Verhaltens zu dem Ergebnis gelangt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht (erheblich) vermindert gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur insoweit stand, als Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB verneint worden ist. Daß auch die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht vorgelegen haben, ist dagegen nicht hinreichend dargetan.
Auch das Schwurgericht verkennt nicht, daß die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten im Grenzraum des § 21 StGB gelegen hat. Es spricht selbst von einer "mittelgradigen alkoholischen Beeinträchtigung" (UA 16), ohne allerdings diesen Begriff näher zu erläutern oder etwa darzulegen, in welchen Bereich der Blutalkoholkonzentration dieser einzuordnen sei. Es verwendet ihn im Zusammenhang sowohl mit den Angaben der Zeugen, daß der Angeklagte unter Alkoholbeeinflussung gestanden habe, aber nicht betrunken gewesen sei als auch mit der Einlassung des Angeklagten, der seinen Zustand als "schon besoffen" und "nicht mehr ganz klar im Kopf, wobei er aber noch gesehen habe, wo er hinfahre", beschrieben hat (UA 16), und es sieht in beidem, was kaum nachvollziehbar ist, eine gewisse Ähnlichkeit. Jedenfalls bedurfte bei dieser Sachlage die Verneinung auch der Voraussetzungen des § 21 StGB eingehender und eindeutiger Begründung. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte im Jahre 1978 eine offene Trümmerfraktur im Stirnbereich erlitten und das Riechvermögen verloren hatte (UA 5), der Sachverständige Prof. Dr. H. zwar andere "hier relevante Folgeschäden" ausgeschlossen hat (UA 5, 16), sich mit der naheliegenden Frage einer Alkoholunverträglichkeit nach möglicher Hirnverletzung (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl., S. 311) nach den Urteilsgründen jedoch nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat.
Das Schwurgericht begründet seine Entscheidung insbesondere mit dem (im einzelnen dargelegten) Gesamtverhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat und mit seiner Alkoholgewöhnung. Zielstrebiges Handeln und planmäßiges Vorgehen haben aber für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert (vgl. BGHSt 1, 384, 385; BGH in Blutalkohol 1965/66 S. 530; BGH, Urteil vom 7. November 1967 - 5 StR 462/67 - bei Dallinger MDR 1968, 200; BGH, Urteile vom 10. Januar 1969 - 4 StR 509/68 -, vom 8. Oktober 1969 - 4 StR 355/69 -, vom 21. Oktober 1981 - 2 StR 264/81 - und vom 11. Mai 1982 - 1 StR 818/81 -). Gerade in Fällen rauschbedingter Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit erfaßt der Täter vielfach noch die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlungen, verfügt jedoch nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen (BGH, Urteil vom 23. März 1977 - 2 StR 8/77 -). Selbst erfahrene, alkoholgewohnte Trinker können sich meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. Rauch, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, 1974 II S. 219 1. Sp.); bei ihnen ist deshalb planvolles, folgerichtiges und situationsangepaßtes Verhalten nicht ohne weiteres ein Anzeichen für das Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Hemmungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 16. März 1982 - 1 StR 35/82 -). Dem situationsangepaßten Verhalten nach der Tat kommt außerdem auch deshalb nur ein beschränkter Beweiswert für die uneingeschränkte Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat zu, weil der Täter durch seine Tat ernüchtert worden sein kann. Das gilt besonders für einen Täter, der sich, wie der Angeklagte, sein Verhalten nachträglich überhaupt nicht erklären kann (UA 10, 15). Zu alledem verhält sich das Urteil mit keinem Wort. Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht bei seiner Entscheidung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
Dieser sachlichrechtliche Mangel des Urteils führt nicht nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, sondern ergreift hier auch den Schuldspruch. Zu den inneren Erfordernissen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, daß der Täter sich bei Begehung der Tat derjenigen Umstände bewußt gesen ist, die den Antrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machen (BGH LM StGB § 211 Nr. 2 BGHSt 6, 329; BGH NJV 1967, 1140; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 3 StR 447/80 - und Beschluß vom 7. Mai 1981 - 1 StR 159/81). Eine solche Feststellung kann ohne genaue Kenntnisse des Umfangs der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht zuverlässig getroffen werden. Gerade bei Taten, die sich, wie hier, ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation in Sekundenschnelle entwickeln, bedarf die Feststellung, daß der Täter sich bei der Tat der Umstände bewußt gewesen sei, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen, besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH VRS 56, 139, 140 m.w.Nachw.).
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke