Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.08.1982, Az.: 1 StR 410/82
Vergehen eines schweren Raubes eines Jugendlichen; Vergehen einer Beihilfe zum schweren Raub; Zwang zur Rückzahlung von geliehenem Geld; Gewaltsame Inpfandnahme von Geräte zwecks Schuldentilgung; Voraussetzung der "rechtswidrig Zueignung"; Mangelndes Unrechtsbewusstsein bezüglich anwendbaren Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.08.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 410/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 22.01.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1983, 329
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
1. Norbert G. aus N., dort geboren am ... 1958, zur Zeit in Haft
2. Howard S. aus N., geboren am ... 1961 in N.
3. Wolfgang R. aus K., geboren am ... 1959 in L., zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Bei eigenmächtiger Pfandnahme fehlt es an der Zueignungsabsicht i. S. des § 249 StGB, wenn der Täter zunächst nur den Willen hat, die Inbesitznahme als Druckmittel zu benutzen, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen und die Sache sodann zurückzugeben.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten G.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten S.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... für den Angeklagten R. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für
Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten G., R. und S. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Januar 1982 - auch soweit es die Angeklagten M., Ri., B. und L. betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten G. wegen schweren Raubes und den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum schweren Raub zu Freiheitsstrafen, den Angeklagten S. wegen Beihilfe zum Raub zu Jugendstrafe verurteilt. Die Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts geltend machen, führen zum Erfolg.
1.
Das Landgericht hat der Verurteilung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Angeklagte G. verlangte von dem US-Soldaten B. die Rückzahlung von 2.000 DM, die er ihm für die Beschaffung einer Stereoanlage gegeben hatte. B. hatte das Geld abredewidrig für andere Zwecke verwendet und war nicht willens und nicht in der Lage, den Betrag zurückzuerstatten. G. befürchtete, B. würde sich in Kürze in die USA absetzen und dort für ihn unerreichbar werden mit der Folge, daß das Geld endgültig verloren sei. Er beschloß, sich im Wege der Selbsthilfe Sicherheiten zu verschaffen und zu diesem Zweck die in B.s Wohnung befindlichen neuwertigen Stereogeräte als Pfand zu nehmen, notfalls auch unter Anwendung von Gewalt. Er wollte B. auf diese Weise zur Rückzahlung der 2.000 DM zwingen. Im Falle der Zahlung - die er für ungewiß hielt - hätte er die Geräte zurückgegeben; andernfalls wollte er die Geräte "versilbern" und seine Forderung auf diese Weise realisieren. Ein erster Versuch der Wegnahme, unternommen von G. und M. am Mittag des 16. Juli 1981, schlug fehl. Mit Hilfe der übrigen, von S. vermittelten Angeklagten gelang es jedoch am Abend des gleichen Tages, B. in seiner Wohnung zu überfallen, ihn mit Pistolen in Schach zu halten und die Geräte im Gesamtwert von ca. 4.000 DM gegen seinen Willen abzufahren und in die Wohnung des M. zu bringen. Alle Angeklagten glaubten, zur Inpfandnahme der Geräte berechtigt zu sein; sie hielten jedoch die "Art und Weise" ihres Vorgehens nicht für rechtens.
2.
Der Raub setzt wie der Diebstahl voraus, daß der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er die Sache aus dem fremden in den eigenen Gewahrsam überführt, die Absicht hat, die Sache "sich rechtswidrig zuzueignen". Das Wesen der Zueignung besteht darin, daß der Täter die Sache selbst oder doch den von ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGH NJW 1977, 1460 mit weiteren Nachweisen). Ob bei der eigenmächtigen Pfandnahme diese Voraussetzung gegeben ist, ist Frage des Einzelfalls: Der Täter handelt in Zueignungsabsicht, wenn sein Wille schon bei der Wegnahme auf eine unbefugte Veräußerung oder sonstige eigenmächtige Verwertung, also auf eine mit Ausschließung des Eigentümers verbundene Verfügung über die fremde Sache gerichtet ist. An einer solchen Absicht fehlt es, wenn der Täter zunächst nur den Willen hat, die Inbesitznahme als Druckmittel zu benutzen, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen und die Sache sodann zurückzugeben, oder wenn er sie lediglich als Sicherheit in Besitz nimmt, um sie beim Ausbleiben der geschuldeten Leistung auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege (§ 809 ZPO) der Zwangsvollstreckung zuzuführen (RGRspr. 3, 453; RGSt 12, 88; BGH LM Nr. 15 zu § 249 StGB = NJW 1955, 1764 (L); BGH, Urt. v. 1.8.1967 - 1 StR 281/67 bei Dallinger MDR 1968, 18; BGH, Urteile v. 31.7.1979 - 1 StR 304/79 und v. 6.5.1980 - 1 StR 103/80; OLG Celle NJW 1970, 1139 [OLG Celle 19.02.1970 - 1 Ss 32/70]; OLG Hamm MDR 1972, 706 [OLG Hamm 09.03.1972 - 2 Ss 752/71]; Heimann-Trosien LK 9. Aufl. § 242 Rdn. 61; z.T. abw. Mohrbotter NJW 1970, 1857).
Diese Grundsätze hat das Landgericht an sich nicht verkannt, die Zueignungsabsicht jedoch mit Formulierungen bejaht, die unklar sind und daher auch in einem anderen, den Angeklagten günstigen Sinn verstanden werden können. Außer Betracht bleibt hierbei die Zueignung eines einzelnen Gerätes (UA S. 25, 40); diese beruht offensichtlich auf einem Entschluß, der erst nach der Wegnahme gefaßt worden ist und daher den Tatbestand des § 249 StGB nicht erfüllen kann. Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Rückführungswille des Täters "beachtlich" (UA S. 39) ist, sondern allein darauf, ob er zur Zeit der Tat ernsthaft vorgelegen hat. Das kann nach den bisherigen, allerdings ergänzungsbedürftigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden. Danach ging es dem Angeklagten G. von Anfang an in erster Linie darum, von seinem Schuldner Bargeld zu erhalten; er nahm die Geräte lediglich als Pfand in Verwahrung und war bereit, dieses im Fall der Zahlung zurückzugeben (vgl. UA S. 15, 16, 18, 21, 23). Wenn er die Geräte "gegebenenfalls" (UA S. 40) auch selbst versilbern wollte, so kann das bedeuten, daß er die künftige Verwertung für einen bestimmten Fall zwar ins Auge gefaßt hat, sich die endgültige Entscheidung hierüber aber vorbehalten und die Sachherrschaft des Eigentümers bis dahin anerkennen wollte. Unter dieser Voraussetzung hätte der für den Begriff der Zueignung erforderliche Wille, dem Berechtigten seine Verfügungsgewalt auf Dauer zu entziehen (Heimann-Trosien a.a.O. Rdn. 43 m.N.), im Zeitpunkt der Wegnahme noch nicht vorgelegen. Hierbei können auch Art und Wert des Sicherungsgutes, die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie die (vorgesehene) Dauer des Besitzes eine Rolle spielen.
Fraglich ist nach dem angefochtenen Urteil insbesondere auch, was die Angeklagten unter "Inpfandnahme" und "Art und Weise" der Inpfandnahme verstanden haben (UA S. 16, 20, 22, 33). Die Klärung dieser Frage kann für den inneren Tatbestand von wesentlicher Bedeutung sein.
Die Gründe, die Anlaß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geben, betreffen nicht die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Der Senat hat sie aufrecht erhalten.
Die Aufhebung muß sich gemäß § 357 StPO auch auf diejenigen Angeklagten erstrecken, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben.
Ulsamer
Schikora
Foth
Granderath