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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.08.1967, Az.: 1 StR 281/67

Notwendigkeit zur Angabe der den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen in der Revisionsbegründung; Anforderungen an die Feststellung der zum Raubvorsatz gehörenden Absicht rechtswidriger Zueignung; Beurteilung der Zueignungsabsicht bei vorläufiger Wegnahme der Sache als "Pfand"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.1967
Aktenzeichen
1 StR 281/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten (Allgäu) - 14.09.1966

Verfahrensgegenstand

schwerer Raub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. August 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanstalt Dr. ... in der Vorhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit beide wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind, hinsichtlich des Angeklagten S. ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung, den Angeklagten S. ferner eines in Mittäterschaft begangenen versuchten Betruges für schuldig erachtet. S. ist hierwegen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten Gefängnis, D. zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

2

Dieses Urteil wird von der Revision des Angeklagten D., soweit er betroffen ist, ohne Einschränkung, von der Revision des Angeklagten S. dagegen allein hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes angegriffen. Während D. Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften rügt, erhebt S. nur die Sachbeschwerde.

3

1.

Die vom Angeklagten D. vorgebrachte Verfahrensrüge ist unzulässig, da seine Revisionsbegründung die in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebene Abgabe der den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen vermissen läßt.

4

2.

Beide Beschwerdeführer haben jedoch mit der Sachrüge Erfolg.

5

Zur äußeren Tatseite hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß die Angeklagten durch eine gemeinschaftliche Handlung den Hilfsarbeiter B. unter Verwendung einer Schlagrute körperlich verletzt und ihm mit Gewalt bzw. unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bewegliche Sachen weggenommen haben, die ihnen nicht gehörten, wobei einer von ihnen eine Waffe, nämlich die erwähnte Schlagrute, mit sich führte. Hiernach sind neben den äußeren Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung auch die objektiven Merkmale des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllt.

6

Die Feststellungen zum inneren Tatbestand genügen jedoch nicht, um den Schuldvorwurf räuberischen Vorgehens zu rechtfertigen. Das Landgericht geht davon aus, daß beide Angeklagte gegen B. eine Forderung geltend machen wollten, die sie aus der Entziehung eines im gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendeten Kraftwagens herleiteten (UA 10, 11, 25), und daß sie mit der Wegnahme von Wertgegenständen den Erwerb von "Sicherheiten" anstrebten, als Bantele sich zur Erfüllung außerstande sah (UA 11, 21, 22). Hieraus konnte die zum Raubvorsatz gehörende Absicht rechtswidriger Zueignung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Wer sich eigenmächtig ein Pfand nimmt, kann zwar in Zueignungsabsicht handeln, wenn sein Wille schon bei der Wegnahme auf eine unbefugte Veräußerung oder sonstige Verwertung, also auf eine mit Ausschließung des Eigentümers verbundene Verfügung über die Substanz der fremden Sache, gerichtet ist (RGSt 12, 88, 90; so auch Zutreffend Jagusch in LK 8. Aufl. Bd. 2 Bem. D V 2 d (S. 323) vor § 242 StGB mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). An einer solchen Absicht fehlt es aber, wenn der Täter zunächst nur den Willen hat, die weggenommenen Sachen vorläufig als Pfand zu besitzen, um dadurch seinen Schuldner zur Zahlung zu veranlassen, oder wenn er sie in Besitz nimmt, um bei Ausbleiben der Zahlung die ordnungsmäßige Verwertung im Wege der Zwangsvollstreckung zu betreiben (HGSt 12, 89/90; vgl. auch BGH LM StGB § 249 - Nr. 15). Das Vorliegen dieser Möglichkeiten wird durch den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen. Wenn das Urteil an einer Stelle ausführt, die Angeklagten hätten die weggenommenen Sachen so lange behalten wollen, bis sie von Bantele sonstigen Schadensersatz erhalten hätten, ihr Wille sei "also" dahin gegangen, sieh den wirtschaftlichen Wert der Sachen zunutze zu machen und sie notfalls - wenn sie nicht ausgelöst würden - zu verwerten (UA 22), so bleibt gerade auch hier die entscheidende Frage offen, ob die Angeklagten nicht mit ihrem Vorgehen allein den Zweck verfolgt hatten, auf ihren Schuldner Druck auszuüben, um seine Zahlungsbereitschaft zu erhöhen, und sich zugleich Faustpfänder für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Schuldverhältnisses zu sichern. Näheren Ausführungen hierzu war die Strafkammer auch nicht dadurch enthoben, daß sie bei beiden Angeklagten ein Unrechtsbewußtsein feststellt (UA 24); denn dieses bezieht sich ersichtlich nur auf Anlaß und nähere Umstände der Wegnahme, nicht aber auf die - im einzelnen gerade unerörtert gebliebene - Art und Weise der geplanten Verwertung.

7

Soweit die Angeklagten eines gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung als schuldig erkannt worden sind, muß das Urteil somit aufgehoben werden; dasselbe gilt für die gegen den Angeklagten S. ausgesprochene Gesamtstrafe. In diesem umfang muß die Sache, die insofern noch weiteren Erörterungen - u.U. auch zur Anwendung des § 240 StGB - zugänglich ist, gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesen werden.

8

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird bemerkt, daß die Voraussetzungen eines Mittätervorsatzes bei dem Angeklagten D. vor allem im Hinblick auf das Vorhandensein eines eigenen Interesses an gemeinschaftlicher Tatausführung gegebenenfalls klarer dargelegt werden sollten, als das bishe geschehen ist (vgl. die voneinander abweichenden Feststellungen UA 9/10 über die Eigentumsverhältnisse an dem von B. unbefugt benutzten Kfz). Außerdem werden nähere Ausführungen über Rechtsgrund, Art und Umfang der Forderung, deren Sicherung die Angeklagten - nach den bisherigen Feststellungen erstrebt haben, nicht zu umgehen sein.

Hübner
Fischer
Mai
Pikart
Pfeiffer