Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1982, Az.: 2 StR 407/82
Herabsetzung des Strafrahmens wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten als Ermessensentscheidung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 407/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 19.03.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1982, 523
Verfahrensgegenstand
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Michael G. aus M.-G., geboren am ... 1953 in W., zur Zeit in Haft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. August 1982
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. März 1982, soweit es ihn betrifft,
- 1.
im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieser war allerdings zu ergänzen, da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen Heroin auch zum Zwecke des Eigenverbrauchs bezogen und sich deshalb - tateinheitlich mit dem Handeltreiben - des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - 3 StR 354/80 -).
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Die Kammer hat im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen unter anderem zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, "daß seine Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war" (UA S. 12). Das genügt nicht. Bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Täters läßt § 21 StGB die in § 49 Abs. 1 StGB vorgesehene Herabsetzung des Strafrahmens zu, ohne sie vorzuschreiben. Das Gericht hat demzufolge nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen oder die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nur innerhalb des sonst anzuwendenden Strafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe müssen deshalb Aufschluß darüber geben, für welche dieser Möglichkeiten sich der Tatrichter entschieden hat und welche Erwägungen für seine Entscheidung maßgebend waren (BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - 2 StR 8/80 -). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Dies ist ein Rechtsmangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.
Meyer
Maier
Theune
Niemöller