Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1982, Az.: III ZR 21/81
Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages wegen Sittenwidrigkeit; Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Vergleich zwischen Vertrag- und Marktzins; Effektiver Jahreszins; Bearbeitungsgebühren; Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 21/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 17.12.1980
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
K.-B. KGaA, Sitz D.
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Günter S. und Willy W., bearbeitende Stelle: K. Rechtsabteilung Nord Postfach 103429.
Prozessgegner
Herr Manfred B., E. Straße 131, S.-B.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Ratenkreditvertrag ist als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn bei Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ein ganz bestimmtes Zahlenverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins ist dabei aber nicht ausschließlich entscheidend.
- 2.
Im Rahmen der vorzunehmenden Äquivalenzprüfung können die effektiven Jahreszinsen gegenüberstellt werden, die sich aus den Kreditbedingungen des zu überprüfenden Vertrages einerseits und dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins andererseits ergeben. Neben den laufzeitabhängigen Kreditgebühren sind dabei auch die einmaligen Bearbeitungsgebühren und die Auslagen der Bank zu berücksichtigen.
- 3.
Ein Kredit mit Restschuldversicherung kann nicht ohne weiteres den Krediten ohne Restschuldversicherung, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesen werden, gegenübergestellt werden. Für den Marktvergleich muss entweder die anrechenbare Restschuldversicherungsprämie bei dem zu überprüfenden Kredit abgesetzt oder beim Marktzins zugeschlagen werden.
- 4.
Ein Kreditvertrag, der bei einer Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, kann nicht deswegen milder beurteilt werden, weil eine andere Berechnung, die beim Marktzins wie beim Vertragszins die Restschuldversicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied beider verringert. Der Abschluss einer Restschuldversicherung kann im Rahmen der Gesamtwürdigung allenfalls als zusätzliche Belastung des Kreditnehmers ins Gewicht fallen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte und seine Ehefrau erhielten am 5. Juli 1976 von der klagenden Kreditbank einen Teilzahlungskredit, der ab 1. August 1976 in 36 Monatsraten zurückgezahlt werden sollte. Das von beiden Eheleuten unterschriebene Kreditantragsformular enthielt folgende Berechnung:
Antragssumme 4.000,- DM Kreditgebühr 0,7 % pro Monat 1.008,- DM Restschuld-Versicherung 108,- DM Bearbeitungsgebühr 2 % 80,- DM Auslagen der Bank 6,- DM Gesamtkreditbetrag 5.202,- DM.
Im Vertragstext erkannten die Kreditnehmer die AGB der Klägerin und ihre auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Kreditbedingungen an.
Noch vor Fälligkeit der ersten Rate wurde der Kredit am 29. Juli 1976 um 2.000 DM aufgestockt. In dem von beiden Eheleuten unterschriebenen Formular waren die neuen Gebühren nicht im einzelnen ausgerechnet, sondern nur festgelegt, daß für den Restsaldo des Vorkredits in Höhe von 5.202 DM Je Monat Laufzeitverlängerung eine Gebühr von höchstens 0,85 %, für den zusätzlichen Kredit von 2.000 DM je Laufzeitmonat Kreditgebühren von 0,68 % und Bearbeitungsgebühren von höchstens 3 % zu zahlen seien; die erste Rückzahlungsrate sollte am 1. August 1976 fällig sein.
Mit Datum vom 27. August 1976 erhielt der Beklagte von der Klägerin folgende Abrechnung:
Restkredit | 5.202,00 DM |
---|---|
Abhebung | 2.000,00 DM |
Kreditgebühren 0,68 % für 48 Monate | 652,80 DM |
Verlängerungsgebühren 0,68 % | |
für 13 Monate | 450,80 DM |
Restschuldversicherung | |
(298,20 - 102,60) | 195,60 DM |
Bearbeitungsgebühr | 60,00 DM |
Der neue Gesamtkredit von | 8.561,20 DM |
sollte nunmehr in 48 Monatsraten ab 1. September 1976 zurückgezahlt werden.
Am 13. Februar 1978 stellte die Klägerin den Kredit wegen Zahlungsverzugs fällig. Mit der Klage hat sie Rückzahlung eines Restbetrages von 5.680,30 DM nebst Verzugszinsen von 1,8 % pro Monat ab 1. März 1978 verlangt. Dabei sind zugunsten des Beklagten Zahlungen von 2.631,40 DM und eine Gutschrift von 787,60 DM für nicht verbrauchte Kreditgebühren per 12. April 1978 berücksichtigt, zu seinen Lasten Mahnkosten von insgesamt 147,60 DM, Recherchekosten von 72 DM und Verlängerungsgebühren von 318,70 DM.
Das Landgericht hat mit der Begründung, beide Darlehensvertrage seien wegen Sittenwidrigkeit nichtig, den Beklagten nur aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Zahlung von 3.630,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Juni 1978 verurteilt. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren vollen Klageantrag weiter, während der Beklagte Zurückweisung der Revision begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hält sämtliche Darlehensvereinbarungen der Parteien für sittenwidrig und daher nichtig. Seine Begründung entspricht im Ansatz der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie - nach Verkündung des angefochtenen Urteils - in der Entscheidung BGHZ 80, 153 zusammengefaßt und bestätigt worden ist. Danach kann die Frage, ob ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände entschieden werden. Besonderes Gewicht hat dabei die Prüfung, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Rahmen dieser Äquivalenzprüfung die effektiven Jahreszinsen gegenüberstellt, die sich aus den Kreditbedingungen des zu überprüfenden Vertrages einerseits und dem in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Schwerpunktzins andererseits ergeben. Grundsätzliche Bedenken gegen die Aussagekraft der Zinsstatistik lassen sich weder daraus herleiten, daß diese Statistik sich auf Kredite bis zu 5.000 DM mit einer Laufzeit bis zu 24 Monaten beschränkt, noch damit begründen, daß sie wesentlich durch die Meldungen der Universalbanken und Sparkassen bestimmt wird. Zwar unterscheiden sich diese Institute in ihrer Kosten- und Risikostruktur von den Teilzahlungskreditbanken, zu denen die Klägerin gehört. Diese Unterschiede begründen aber keinen Sondermarkt, sondern sind nur bei der Würdigung zu berücksichtigen, wann im Einzelfall bei einer Teilzahlungsbank ein überschreiten des Schwerpunktzinses zu einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt.
Auch Schwankungen des Schwerpunktzinses nehmen ihm nicht seine Funktion als Vergleichsmaßstab im Rahmen der Gesamtwürdigung. Wenn das Festhalten der Klägerin an einem Zinssatz trotz allgemeiner Zinssenkung dazu führt, daß ein bestimmter Kreditnehmer für eine vergleichbare Leistung erheblich mehr bezahlen muß als von ihm zum gleichen Zeitpunkt bei der überwiegenden Zahl der übrigen Banken verlangt worden wäre, so kann dieser Umstand bei der Überprüfung des betreffenden Vertrages nicht außer Betracht bleiben.
2.
Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses sind neben den laufzeitabhängigen Kreditgebühren auch die einmalige Bearbeitungsgebühr und die Auslagen der Bank zu berücksichtigen. Im Ansatz nicht zu beanstanden ist es auch, wenn das Berufungsgericht die Hälfte der Restschuldversicherungsprämie als Teil der Gesamtbelastung in die Berechnung einbezogen hat; der Senat hat diese generalisierende Behandlung in seiner Entscheidung BGHZ 80, 153 grundsätzlich gebilligt.
Zu beachten ist jedoch, daß bei einem Marktvergleich nur entsprechende Kredite gegenübergestellt werden können. Ein Vergleich der vom Kreditnehmer zu tragenden Belastungen ist nur sinnvoll, wenn die zu vergleichenden Kredite ihm auch die gleichen Vorteile bieten. Deswegen kann ein Kredit mit Restschuldversicherung nicht ohne weiteres den Krediten ohne Restschuldversicherung, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesen werden, gegenübergestellt werden. Für den Marktvergleich muß vielmehr entweder die anrechenbare Restschuldversicherungsprämie bei dem zu überprüfenden Kredit abgesetzt oder beim Marktzins zugeschlagen werden (BGHZ 80, 153, 169/70). An dieser Auffassung hält der Senat jedenfalls für die Restschuldversicherung fest, weil sie nicht nur der kreditgewährenden Bank, sondern auch dem Kreditnehmer Vorteile bietet. Ob für die Vermittlungskosten etwas anderes gelten muß, weil die Einschaltung eines Kreditvermittlers im weitaus überwiegenden Interesse der kreditgebenden Bank liegt (vgl. v. Olshausen NJW 1982, 909, 910, 912 zu II und V), braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Vertrag der Parteien ohne Vermittlung geschlossen wurde.
a)
Bleibt die Restschuldversicherung beim Vergleich zwischen Vertrag- und Marktzins auf beiden Seiten unberücksichtigt, so ergibt sich folgendes:
aa)
Bei der ersten Kreditgewährung vom 5. Juli 1976 hat der Beklagte für einen Nettokredit von 4.000 DM mit einer Laufzeit von 36 Monaten 1.008,- DM Kreditgebühren, 80,- DM Bearbeitungsgebühr und 6,- DM Auslagen, insgesamt also 1.094,- DM zu zahlen. Nach der vom Berufungsgericht benutzten Annäherungsformel (Uniformmethode)
Gesamtbelastung × 2.400/Nettokredit × (Laufzeitmonate + 1),
die hier für einen Vergleich genügt und auch von der Revision nicht angegriffen wird, ergibt sich danach ein effektiver Jahreszins von 17,74 %.
Bei der Vergleichsberechnung aufgrund eines Marktzinses von 0,33 % pro Monat betragen die Kreditgebühren 0,33 % × 4.000 × 36 = 475,20 DM. Zusammen mit der Bearbeitungsgebühr von 2 % = 80 DM ergibt sich eine Gesamtbelastung von 555,20 DM und damit ein effektiver Jahreszins von 9 %. Der von der Klägerin verlangte effektive Jahreszins überstieg also den Marktzins um 97 %.
bb)
Nach der Aufstockungsvereinbarung vom 29. Juli 1976 erhöhte sich die Nettokreditsumme um 2.000 DM auf 6.000 DM bei einer Laufzeit von 49 Monaten. Dafür verlangte die Klägerin von der Beklagten in ihrer Abrechnung vom 27. August 1976:
Gesamtkosten des ersten Vertrages 1.094,00 DM Verlängerungsgebühr 450,80 DM neue Kreditgebühr 652,80 DM neue Bearbeitungsgebühr 60,00 DM 2.257,60 DM.
Dabei hatte die Klägerin einen einheitlichen Gebührensatz von 0,68 % berechnet. Die am 29. Juli 1976 vereinbarten Vertragsbedingungen sahen jedoch Verlängerungsgebühren bis zu 0,85 % vor. Dieser Satz ist der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde zu legen; denn für die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 29. Juli 1976 kommt es darauf an, welche Rechte sich die Klägerin darin ausbedungen hatte, nicht darauf, was sie später tatsächlich forderte (vgl. BGHZ 82, 121, 128) [BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]. Geht man von 0,85 % aus, so erhöht sich die Verlängerungsgebühr auf 0,85 % × 5.094 × 13 - 562,89 DM, die Gesamtbelastung auf 2.369,69 DM. Der vereinbarte effektive Jahreszins betrug danach 18,95 %.
Die Vergleichsberechnung aufgrund eines Marktzinses von 0,33 % pro Monat ergibt folgende Belastung:
Gesamtkosten des ersten Vertrages | 555,20 DM | |
---|---|---|
Verlängerungsgebühr 0,33 % × 4.555,20 DM × 13 | = | 195,42 DM |
neue Kreditgebühr 0,33 % × 2.000 × 49 | = | 323,40 DM |
neue Bearbeitungsgebühr 2 % × 2.000 | = | 40,00 DM |
1.114,02 DM. |
Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Klägerin in der Revisionsverhandlung, bei dieser Marktzinsberechnung müsse wegen der längeren Laufzeit des aufgestockten Kredits die Bearbeitungsgebühr auf 3 % erhöht werden, das sei marktüblich. Dieses Vorbringen ist neu und wiederspricht der eigenen Berechnung der Klägerin noch in der Revisionsbegründung.
Bei einer Gesamtbelastung von 1.114,02 DM ergibt sich ein effektiver Jahreszins von 8,91 %. Der vereinbarte Jahreszins lag also um rund 113 % über dem Marktzins.
cc)
Diese Zahlen rechtfertigen, auch wenn der von der Klägerin geforderte effektive Jahreszins den Marktzins beim ersten Vertrag nicht um volle 100 % übersteigt, doch für beide Verträge die Feststellung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, das im Zusammenhang mit weiteren Umständen zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB führen kann. Der Senat hat es bereits im Urteil BGHZ 80, 153 abgelehnt, die Entscheidung über die Sittenwidrigkeit eines Teilzahlungskreditvertrages von einem ganz bestimmten Zahlenverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins abhängig zu machen. Auch bei einem unter 100 % liegenden Überschreiten des Marktzinses können, zumal wenn weitere Umstände hinzutreten, die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB vorliegen. Maßgebend bleibt eine Gesamtwürdigung aller Geschäftsumstände.
b)
Das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung ändert sich auch nicht, wenn die Restschuldversicherungsprämie - sowohl beim Vertragszins wie auch beim Marktzins - berücksichtigt wird. Dadurch verschiebt sich zwar das rechnerische Verhältnis der beiden effektiven Jahreszinssätze zueinander zugunsten der Klägerin (vgl. v.Olshausen NJW 1982, 909, 910), auch wenn man - entsprechend der von der Revision im Anschluß an Scholz (WM 1981, 538, 540) vertretenen Auffassung - nicht nur die eine Hälfte der Restschuldversicherungsprämie als Belastung des Kreditnehmers ansetzt, sondern außerdem die andere Hälfte als Erhöhung der Nettokreditsumme in die Berechnung des effektiven Jahreszinses aufnimmt, weil die Restschuldversicherung auch den eigenen Interessen des Kreditnehmers dient, die Prämie aber sofort voll allein vom Kreditgeber bezahlt wird.
Ein Vertrag, der bei einer Berechnung des effektiven Jahreszinses ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, kann bei der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB nicht deswegen milder beurteilt werden, weil eine andere Berechnung, die beim Marktzins wie beim Vertragszins die Restschuldversicherungsprämie berücksichtigt, den Unterschied beider verringert. Der Charakter eines Darlehensvertrages wird durch die verschiedenen Rechenmethoden beim Marktvergleich nicht verändert; der Abschluß einer Restschuldversicherung kann im Rahmen der Gesamtwürdigung allenfalls als zusätzliche Belastung des Kreditnehmers ins Gewicht fallen; seine Berücksichtigung kann hier aber nicht einen sonst als sittenwidrig zu bewertenden Vertrag wirksam machen.
3.
Mit Recht hat das Berufungsgericht in die Gesamtwürdigung auch die sich aus ihren Kreditbedingungen ergebenden Sonderrechte der Klägerin, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges einbezogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Sonderregelungen in Verbindung mit dem weit überhöhten effektiven Jahreszins die Belastung des Beklagten ins Unangemessene und Untragbare steigerten.
Entscheidend ist dabei auch hier, welche Rechte sich aus dem Wortlaut der Kreditbedingungen herleiten lassen, nicht dagegen, welche Rechte die Klägerin im Einzelfall oder in der Regel tatsächlich geltend macht und inwieweit ihre Ansprüche einer gerichtlichen Überprüfung standhalten; denn schon darin, daß die von der Klägerin festgelegten Kreditbedingungen ihr überhaupt eine Handhabe zu Forderungen bieten, liegt eine Belastung des Kreditnehmers, die im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht außer Betracht bleiben kann.
Im einzelnen enthalten die Kreditbedingungen der Klägerin, mit denen sich der Senat bereits mehrfach beschäftigt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1981 - III ZR 88/79 = WM 1981, 516; vom 7. Mai 1981 - III ZR 2/79 - und vom 8. Juli 1982 - III ZR 35/81 - und - III Z 60/81 -), in der Fassung vom 1. Dezember 1975 folgende Regelungen:
a)
Nach Ziff. 5 der Kreditbedingungen steht der Klägerin bei vorzeitiger Ablösung des Kredits eine Ablösungsgebühr von 2 % des Nettorestkreditbetrages zu (vg hierzu Senatsurteil vom 7. Mai 1981 - III ZR 2/79 - zu 3 b).
b)
Nach Ziff. 6 der Kreditbedingungen wird bereits dann, wenn der Kreditnehmer mit einer Rate länger als 20 Tage im Verzug ist, der gesamte Restsaldo fällig. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch diese Bestimmung als besonders belastend angesehen (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1981 - III ZR 2/79 - zu 3 c und vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 zu 5 b).
Nach Verzugseintritt ist die Klägerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Rückrechnung der nichtverbrauchten Gebühren vorzunehmen und von da an Verzugszinsen in Höhe von 1,8 % pro Monat zu berechnen, allerdings nicht - wie mit der Klage verlangt - von der gesamten Restschuld, sondern nur von dem jeweils noch offenen "Nettorestkreditbetrag", der sich nach Ziff. 5 der Kreditbedingungen auf den noch nicht zurückgezahlten Teil des Auszahlungsbetrages beschränkt.
c)
Nach Ziff. 7 der Kreditbedingungen hat die Klägerin bei gerichtlicher Beitreibung ohne Rücksicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten einen Anspruch auf Zahlung von bis zu 4 % der anhängig gemachten Hauptforderung. Darüber hinaus - also zusätzlich und nicht etwa alternativ - kann sie auch Ersatz von Gebühren eines Inkassoinstituts sowie der Kosten der Rechtsverfolgung, auch gegen andere Kreditnehmer, verlangen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1981 - III ZR 2/79 - und vom 8. Juli 1982 - III ZR 60/81 - zu 5 c).
4.
Hinzu kommt, daß der Beklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts das volle Ausmaß seiner Gesamtbelastungen nicht erkannt und sich nur wegen seiner wirtschaftlich schwächeren Lage darauf eingelassen hat.
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin mit der Revision auch gegen den Vorwurf, sie habe sich der Erkenntnis dieser Umstände zumindest leichtfertig verschlossen und durch die Art ihrer Vertragsformulare dem Kreditnehmer keine hinreichende Klarheit über seine Belastungen verschafft.
a)
Die bloße Zinsangabe in einem Monatssatz vom Anfangskreditbetrag leistet bei beiden Kreditverträgen Irrtümern über die wahre Zinshöhe Vorschub; nur die in § 1 Abs. 4 VO über Preisangaben vom 10. Mai 1973 (BGBl I 461) vorgeschriebene Angabe des effektiven Jahreszinses gibt dem Kreditnehmer eine hinreichende Basis zum Vergleich zwischen Krediten mit verschiedener Laufzeit, Höhe und Kostenberechnung.
Bei der zweiten Vereinbarung vom 29. Juli 1976 kommt hinzu, daß in dem Vertragsformular die einzelnen Kostenbeträge nicht ausgerechnet sind und nicht einmal der Gesamtbetrag der neuen Rückzahlungsverpflichtung angegeben wird; das hat das Berufungsgericht mit Recht im Rahmen der Gesamtwürdigung als schwerwiegend bewertet, weil der allein sachkundige Kreditgeber gerade bei derartigen Aufstockungen dem Kreditnehmer im besonderen Maße Aufklärung schuldet.
b)
Wesentliche Vertragsbestimmungen über die Sonderrechte der Klägerin im Falle der vorzeitigen Kredittilgung, des Verzuges oder der gerichtlichen Geltendmachung sind auf der Rückseite der Vertragsformulare abgedruckt, während der Kreditnehmer nur auf der Vorderseite zu unterschreiben hatte. Dort findet sich zwar ein Hinweis auf die "umseitigen Kreditbedingungen", aber nur ohne jede optische Hervorhebung in einem vielzelligen vorgedruckten Antragstext. Der unmittelbar über der Unterschrift in großem Druck hervorgehobene Hinweis "Wer diesen Vertrag ungelesen oder blanko unterschreibt, ist dennoch an den Inhalt gebunden" erweckt eher den Eindruck, der Vertragsinhalt sei auf der Vorderseite abschließend geregelt.
Im übrigen erschließt sich das Ausmaß der im Falle des Verzuges möglichen zusätzlichen Belastungen selbst einem geschulten, sorgfältigen Leser der Kreditbedingungen auf der Rückseite nur schwer. Das Verständnis eines geschäftsunerfahrenen Kreditnehmers wird durch Umfang und Art der Kreditbedingungen überfordert.
5.
Die Gesamtwürdigung läßt die Kreditverträge als sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam erscheinen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Kreditbedingungen der Klägerin für die Kreditnehmer zwar noch günstiger als die anderer Teilzahlungsbanken. Deswegen hat der Senat in seinem Urteil vom 8. Juli 1982 - III ZR 35/81 - einen Vertrag mit den gleichen allgemeinen Kreditbedingungen, aber einem effektiven Jahreszinssatz, der (ohne Restschuldversicherungsprämie) den Marktzins nur um knapp 50 % übersteigt, für wirksam erklärt. Bei den vorliegenden Verträgen übersteigt der verlangte Zinssatz den Marktzins aber so erheblich, daß - auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten der Teilzahlungsbanken - die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB bejaht werden müssen, wenn man die Belastungen des Beklagten durch die sonstigen Kreditbedingungen und die übrigen Geschäftsumstände in die Würdigung einbezieht. Damit entfallen alle vertraglichen Ansprüche der Klägerin. Ihre Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts mußten im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krohn
Kröner
Scholz-Hoppe
Halstenberg