Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1981, Az.: III ZR 88/79
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 88/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 23028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 20.04.1979
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte nahm seit 1971 bei der Klägerin mehrere Darlehen - zunächst ein Darlehen über 1. 000 DM - auf. Er und seine frühere Ehefrau bevollmächtigten sich mehrfach, gegenüber der Klägerin "gesamtverbindlich für beide Teile zu handeln". Nach den Erklärungen des Beklagten "über Abhebung vom Kreditkonto" in den Jahren 1972 und 1973 betrug sein monatliches Einkommen 950 bis 1. 075 DM. Er hat drei Kinder.
Die Klägerin gewährte dem Beklagten entsprechend einem - durch die von ihm bevollmächtigte Ehefrau auch in seinem Namen geschlossenen - Vertrag ein weiteres Darlehen von 2. 000 DM. Zu diesem Betrag kam der Restsaldo eines früheren Darlehens von 1. 700 DM hinzu. Die Klägerin berechnete an Kreditgebühren 504 DM (= 0,7 % je Laufzeitmonat auf den zusätzlich erhaltenen Betrag). Der Beklagte hatte außerdem eine Verlängerungsgebühr von 222,50 DM, eine Bearbeitungsgebühr von 40 DM und Auslagen von 12 DM sowie für eine von der Klägerin für den Fall des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit des Beklagten genommene Restschuldversicherung 194,70 DM zu zahlen. Der Gesamtkreditbetrag, der sich nach der später erstellten "genauen Abrechnung über den Gesamtkreditbetrag mit neuem Zahlungsplan" unter Abzug einer Gutschrift von 27,30 DM auf insgesamt 4.645,90 DM belief, sollte in einer Rate von 95,90 DM am 30. Dezember 1975 und weiteren 35 Raten von je 130 DM ab 30. Januar 1976 getilgt werden.
Nach dem vorgedruckten Text der Erklärung über die "Abhebung vom Kreditkonto" sollten die Kreditbedingungen der Klägerin gelten. Diese enthalten u.a. folgende Regelungen:
"...
4. Wird der Restsaldo vor Fälligkeit zurückgezahlt, so erstattet die KKB den Kreditnehmern soviel an Kreditgebühren zurück, wie sie bei Aufnahme eines Neukredites in Höhe des Nettorestkreditbetrages für die Restlaufzeit unter Zugrundelegung des zuletzt berechneten Gebührensatzes aufzuwenden hätten. Der Nettorestkreditbetrag ergibt sich aus der Antragssumme zuzüglich einem evtl. Nettorestkreditbetrag aus Vorkredit geteilt durch die Zahl der vereinbarten Raten mal Zahl der noch nicht fällig gewesenen Raten, soweit diese mindestens 15 Tage vor dem vereinbarten Zahlungstermin abgelöst werden. Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht, wenn die Rückzahlungssumme weniger als 200,- DM beträgt oder nur eine restliche Monatsrate bzw. ein Wechsel abgelöst wird. Bei vorzeitiger Ablösung steht der KKB eine Ablösungsgebühr von 2 % des offenen Nettorestkreditbetrages zu, die gegen Gebührenerstattungsansprüche aufgerechnet werden kann.
5. Der Restsaldo ist zur sofortigen Zahlung fällig, wenn die Kreditnehmer mit einer Rate länger als 20 Tage in Verzug geraten.
Ist der Restsaldo infolge Ratenverzugs fällig, so ist die KKB berechtigt, auf den Zeitpunkt dieser Fälligkeit eine Rückrechnung gemäß Ziffer 4 vorzunehmen und ab diesem Zeitpunkt auf den sich hieraus ergebenden Nettorestkreditbetrag Verzugsgebühren in Höhe von 1,8 % p.M. zu verlangen.
6. Bei gerichtlicher Beitreibung durch die KKB hat diese zur Abgeltung des ihr hierdurch entstandenen Aufwandes Anspruch auf Zahlung von bis zu 4 % der anhängig gemachten Hauptforderung.
Darüber hinaus kann die KKB von jedem Kreditnehmer auch Ersatz von Gebühren eines Inkassoinstituts sowie ihrer erstattungsfähigen Kosten einer Rechtsverfolgung gegen andere Kreditnehmer verlangen.
...
8. Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser KKB-Kreditbedingungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt."
Die frühere Ehefrau des Beklagten ist als Mitschuldnerin aus diesem Darlehensvertrag verpflichtet. Zur Tilgung der Darlehensschuld erhielt die Klägerin insgesamt 760,90 DM. Die Klägerin, die seit Juli 1976 keine Zahlungen mehr erhielt, schrieb dem Beklagten im November 1976 für nicht verbrauchte Kreditgebühren 483,60 DM gut. Nach der rechnerisch nicht bestrittenen Schuldaufstellung und Kontoabrechnung der Klägerin ergab sich zum 5. November 1976 unter Berücksichtigung von Mahnkosten sowie Kosten für eine Stundungsvereinbarung ein Saldo von 3.483,20 DM zu Lasten des Beklagten.
Die Klägerin hat diesen Restbetrag (nebst 1,8 % Zinsen je Monat seit dem 1. September 1976) geltend gemacht.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und u.a. vorgetragen, der Darlehensvertrag sei wegen Wuchers nichtig.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, soweit das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 2. 000 DM (nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 12. Februar 1977) verurteilt hat.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfang.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 8. Dezember 1975 sei wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe nach der schon bei Vertragsabschluß vereinbarten Regelung der Verzugsfolgen ein auffälliges Mißverhältnis. Darlehensnehmer wie der Kläger und seine Ehefrau hätten, weil sie in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, wegen des gesteigerten Ausfallrisikos erheblich höhere als die allgemein üblichen Zinsen zu entrichten. Die gewährten Kredite würden, entsprechend dem hohen Ausfallrisiko, in nicht unwesentlichem Umfang notleidend. Die Kreditgeber mäßen bei dieser Art von Kreditgeschäften den Vereinbarungen über die Verzugsfolgen eine wesentliche Bedeutung bei. Bei Kreditgeschäften der vorliegenden Art sei damit zu rechnen, daß der Kreditnehmer schon kurze Zeit nach der Kreditgewährung in Verzug gerate.
Nach den Kreditbedingungen der Klägerin, die Inhalt des Darlehensvertrags zwischen den Parteien geworden seien, habe der Kreditnehmer im Verzugsfall (wenn er mit einer Rate länger als 20 Tage in Verzug geraten sei) den Restsaldo, also den gesamten noch ausstehenden Betrag, sofort zu zahlen. Dazu gehörten auch die bei Eintritt des Verzugs noch nicht verbrauchten Zinsen. Denn die Klägerin sei nach Ziff. 5 ihrer Kreditbedingungen nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, wegen der nicht verbrauchten Kreditgebühren eine Rückrechnung entsprechend Ziff. 4 ihrer Kreditbedingungen vorzunehmen. Die Belastung des Kreditnehmers sei noch weit höher, weil im Verzugsfall nach Ziff. 5 der Kreditbedingungen vom Restsaldo 1,8 % Zinsen monatlich, also 21,6 % Zinsen, jährlich zu zahlen seien. Darüber hinaus fielen dem Kreditnehmer bei gerichtlicher Beitreibung durch die Klägerin noch 4 % vom Restsaldo zur Last. Dabei komme es darauf an, was die Klägerin vom Beklagten aufgrund der Vereinbarungen fordern könne, nicht, was sie tatsächlich verlange.
Die Belastungen des Kreditnehmers stünden in einem auffälligen Mißverhältnis zur Kapitalnutzung, weil die Klägerin den Beklagten für ein Darlehen von höchstens 3.946,70 DM mit etwa 47,40 % Zinsen belastet habe. Dieses Mißverhältnis entfalle auch nicht deshalb, weil im Falle des Verzugs ungewiß sei, zu welchem Zeitpunkt der Darlehensgeber die ihm zustehenden Ansprüche realisieren könne. Zudem sei die in den Darlehensbedingungen der Klägerin vorgesehene Regelung der Verzugsfolgen für einen rechtsunkundigen und geschäftsungewandten Darlehensnehmer nur schwer verständlich und kaum durchschaubar. Er sei damit nicht in der Lage, das Vertragsrisiko insgesamt richtig zu beurteilen.
Auch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers lägen vor. Die Klägerin habe sich unter Ausnützung des Leichtsinns und der Unerfahrenheit des Beklagten für ihre Leistung im Falle des Verzugs einen Vermögensvorteil versprechen lassen, der in krassem Mißverhältnis zu ihrer Leistung stehe. Die Klägerin habe gewußt oder zumindest damit gerechnet, daß sie eine solche Belastung nur jemandem auferlegen könne, der unerfahren sei oder sich in einer Notlage befinde.
Die Nichtigkeit der Vereinbarung über die Verzugsfolgen habe nach § 139 BGB die Nichtigkeit des Darlehensvertrags insgesamt zur Folge. Die Klägerin hätte den Darlehensvertrag ohne die zusammengehörige Vereinbarung über Zinsen und Verzugsfolgen nicht abgeschlossen.
II.
1.
Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976, BGBl I S. 2034), also auch eines Darlehensvertrags, wegen bestimmter Ausbeutungstatbestände, z.B. wegen Ausnutzung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Vertragspartners, setzt voraus, daß Jemand sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die den Wert der Leistung so übersteigt, daß den Umständen nach die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
Das auffällige Mißverhältnis muß danach bei den in Betracht kommenden Geschäften, vermögensrechtlichen Austauschverträgen, auch beim Darlehensvertrag, zwischen der vertraglich gewährten Leistung und der dafür geforderten Gegenleistung bestehen. Dabei sind die objektiven Werte der beiderseitigen Leistungen zu ermitteln und einander gegenüberzustellen (für wucherähnliche Darlehensgeschäfte vgl. die Senatsurteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77 = NJW 1979, 805 und vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78 = NJW 1980, 2301, jeweils m. w. Nachw.).
Die Frage, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, läßt sich in der Regel nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Geschäftsinhalts - unter Berücksichtigung der übernommenen Risiken - beantworten.
2.
Schon bei der Prüfung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung beim Darlehensvertrag kann, wie der Senat schon mehrfach für wucherähnliche Tatbestände entschieden hat (vgl. die o.a. Senatsurteile) die vom Darlehensgeber festgelegte Regelung der Verzugsfolgen erheblich werden. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird beim Darlehensvertrag auch durch solche bedingt versprochenen Vermögensvorteile oder sonstige an bestimmte Voraussetzungen gebundene Leistungen für die Kapitalnutzung oder die Kapitalüberlassung mitbestimmt. Bei der Beurteilung nach § 138 Abs. 2 oder Abs. 1 BGB kommt es insbesondere nicht entscheidend darauf an, wie der Darlehensgeber den vom Darlehensnehmer geforderten Vermögensvorteil bezeichnet, sondern wie dieser als Belastung des Darlehensnehmers tatsächlich wirkt. Die Zinsen, das laufzeitabhängige Entgelt für die Kapitalnutzung auf Zeit, können in einem unlöslichen Zusammenhang mit den vom Darlehensgeber vertraglich festgelegten Leistungen des Darlehensnehmers für den Fall des Rückstands mit der Rückzahlung des Darlehens (der Darlehensraten) stehen. Beide Leistungen können in vergleichbarer Weise der Abgeltung und dem Ausgleich des Ausfallrisikos des Kreditgebers dienen.
Wie die sonstigen Regelungen des Vertragsinhalts beeinflussen insbesondere auch die vertraglichen Bestimmungen über die Verzugsfolgen die Verteilung der vertraglichen Rechte und Pflichten, Lasten und Risiken. Sie sind insoweit für das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wesentlich und können u.a. den Ausschlag dafür geben, ob z.B. wegen drückender Bedingungen im Falle des Zahlungsrückstands ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht (vgl. Canaris ZIP 1980, 709, 713). Dabei ist es unerheblich, ob die vertraglichen Regelungen durch eine Individualabrede, durch einen vorgefertigten Mustervertrag oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt sind. Die Möglichkeit einer Unwirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund einer richterlichen Inhaltskontrolle schließt die Prüfung nicht aus, ob der Vertrag insgesamt das Gepräge eines nach § 138 Abs. 2 oder Abs. 1 BGB nichtigen, insbesondere eines wucherischen oder wucherähnlichen Geschäfts hat (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1978 a.a.O. und vom 17. Mai 1979 - III ZR 118/77 = NJW 1979, 2092, 2093; aA Löwe, NJW 1980, 2078, 2079), wobei unangemessene Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen den Ausschlag geben können (Senatsurteil vom 12. März 1981 - III ZR 92/79 -, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; Palandt/Heinrichs BGB 40. Aufl. Vorbem. 4 b vor AGBG § 8).
3.
Zwar ist danach bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 2 oder Abs. 1 BGB die Verzugskostenregelung, auch eine solche in den vom Darlehensgeber festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu berücksichtigen. Sie ist aber Jedenfalls in der Regel nur Element der Gesamtwürdigung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und ob der Darlehensgeber bei Abschluß des durch ein solches Mißverhältnis gekennzeichneten Vertrags die schwächere Lage des Darlehensnehmers ausgenutzt hat.
Das Berufungsgericht hat die in erster Linie für die Beurteilung nach § 138 Abs. 2 und § 138 Abs. 1 BGB maßgeblichen Hauptleistungen des Darlehensnehmers für die Kapitalnutzung auf Zeit, die bei ordentlicher Erfüllung des Vertrags zu zahlenden Kreditgebühren, wegen eines erhöhten Ausfallrisikos der Klägerin als gerechtfertigt angesehen. Das vom Berufungsgericht angenommene Mißverhältnis zwischen dem gewährten Darlehen und dem, was der Kreditnehmer zurückzuzahlen hat, ergibt sich nur dann, wenn der Verzugsfall schon alsbald nach der Kreditgewährung auftritt. Tritt eine übermäßige Belastung des Kreditnehmers aber nur im Verzugsfall und auch dann nur unter besonderen Umständen auf, so kann hier eine Sittenwidrigkeit des ganzen Vertrags wegen Wuchers oder wegen eines wucherähnlichen Tatbestands nur in Betracht kommen, wenn der Verzugsfall nach dem Zahlungsverhalten des Beklagten bei den früher von ihm bei der Klägerin aufgenommenen Krediten nahelag oder wenn es nach den schon bei Vertragsabschluß erkennbaren Umständen sicher oder in hohem Maße wahrscheinlich war, daß der Beklagte die ihm für diesen Verzugsfall vertraglich aufgebürdeten Leistungen werde erbringen müssen. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Das Berufungsgericht hat zudem die Verzugszinsenregelung nach Ziff. 5 der Kreditbedingungen, die als allgemeine Geschäftsbedingungen vom Revisionsgericht selbst auszulegen ist, fehlerhaft gewürdigt. Die Klägerin kann danach bei Fälligkeit des Restsaldos wegen Ratenverzugs die vereinbarten Verzugsgebühren von 1,8 % monatlich nicht auch aus den unverbrauchten Kreditgebühren erheben, sondern nur aus dem "Nettorestkreditbetrag", der sich bei einer "Rückrechnung" nach Ziff. 4 der Kreditbedingungen ergibt, also der Bestimmung, die die Erstattung nicht verbrauchter Kreditgebühren bei vorzeitiger Darlehenstilgung regelt. Allerdings hat die Klägerin nach ihren Kreditbedingungen die Wahl, ob sie sämtliche Kreditgebühren, auch die unverbrauchten, bei Fälligkeit des Restsaldos wegen Zahlungsverzugs - bis zu einer Rückrechnung nach Ziff. 4 des Kreditbetrags - fordern will.
Damit fehlt es an der gebotenen Würdigung der Umstände, ob der gesamte Darlehensvertrag durch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Voraussetzung des Wuchers oder eines wucherähnlichen Tatbestands gekennzeichnet ist.
4.
Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat noch nicht möglich. Die gebotene Gesamtwürdigung der Umstände kann ergeben, daß der zu prüfende Darlehensvertrag zwischen den Parteien durch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet ist und die Klägerin bei der Festlegung des Vertragsinhalts die wirtschaftlich schwächere Lage des Beklagten in sittenwidriger Weise zu dessen Übervorteilung ausgenutzt hat. Insoweit bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung.
Der Beklagte hatte nach seinen Angaben bei den früheren Kreditaufnahmen bei der Klägerin ein niedriges Einkommen, von dem er offenbar eine Familie mit drei Kindern zu versorgen hatte. Beim Abschluß des Darlehensvertrags vom November 1975 hatte er noch einen Restkredit von 1. 700 DM zu tilgen, während sich der erstmals 1971 aufgenommene Kredit, soweit aus dem Vorbringen der Parteien ersichtlich, auf nur 1. 000 DM belief. Danach kommt in Betracht, daß der Beklagte sich die fortgesetzte Aufnahme teuerer Kredite der Klägerin bis zu der zuletzt vereinbarten Höhe durch erhebliche Verlängerungsgebühren erkaufte und durch Kreditverlängerungen und Krediterhöhungen in die immer stärkere Gefahr der Verschuldung geriet. Die Kredite der Klägerin waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vergleich zu anderen Krediten teuer. Sie lagen wegen eines erhöhten Ausfallrisikos über dem allgemein üblichen Kreditzinsniveau. Dem entsprechen die Erhebungen der Deutschen Bundesbank für November 1975. Damals betrugen die Kreditgebühren für Ratenkredite durchschnittlich 0,33 % monatlich aus dem Anfangsbetrag des Kredits bei einer Streubreite von 0,30 bis 0,65 % monatlich (bei einer durchschnittlichen einmaligen Bearbeitungsgebühr von 2 % des Anfangskreditbetrags, während die Klägerin nach dem Formblatt für die "Abhebung vom Kreditkonto" bis zu 3 % Bearbeitungsgebühren fordern kann). Die Klägerin hat in ihren Vertragsformularen, insbesondere auch in dem zuletzt verwendeten Formblatt über die "Abhebung vom Kreditkonto" den Monatssatz aus dem Anfangsbetrag des Darlehens (0,7 %), nicht aber den effektiven Jahreszins angegeben. Ein geschäftlich unerfahrener und rechtsunkundiger Darlehensbewerber wie der Beklagte oder seine von ihm bevollmächtigte Ehefrau wird dann einen effektiven Jahreszins von 8,4 % (12 × 0,7 %) annehmen. Ihm wird daher nicht zu Bewußtsein kommen, daß es sich um einen im Vergleich zu anderen Ratenkrediten besonders teueren Kredit handelt. Bei einer zutreffenden Vergleichsmöglichkeit mit anderen Krediten hätte er, falls er nur einen so hoch verzinslichen Kredit erlangen konnte, auf eine nur vermeintlich günstige Kreditaufnahme verzichten können, die dazu mit der Gefahr einer zunehmenden Verschuldung einherging.
Hinzu kommen die sonstigen gleichfalls nicht unerheblichen Belastungen, die die Klägerin einem Kreditnehmer bei Vertragsabschluß zusätzlich aufbürdet.
Die effektive Gesamtbelastung und damit die Gefahr der Fälligkeit des Restsaldos wegen Zahlungsverzugs wird insbesondere auch durch die Kosten für die von der Klägerin genommene Restschuldversicherung weiter erhöht. Der Beklagte oder seine Erben erhalten zwar dadurch Versicherungsschutz für den Fall seiner Arbeitsunfähigkeit oder seines Todes. Bei einem Kreditnehmer, der keine sonstigen Sicherheiten stellen kann und bei dem wegen seines geringen Einkommens ein erhöhtes Ausfallrisiko besteht, dient sie jedoch in erheblichem Maße auch dem Sicherungsinteresse des Kreditgebers, der auch mit Rücksicht auf die für ihn damit verbundenen sonstigen Vermögensvorteile ein Interesse an der von ihm für den Kreditnehmer genommenen Restschuldversicherung haben kann. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. März 1981 - III ZR 92/79 - ausgeführt hat, sind die Prämien einer solchen Restschuldversicherung bei Anlegung eines generalisierenden Maßstabes grundsätzlich zur Hälfte in die Gesamtbelastung des Kreditnehmers einzurechnen.
In diesem Gesamtzusammenhang werden auch die Leistungen erheblich, die die Klägerin nach ihren Kreditbedingungen im Verzugsfall, also ohne besondere Kündigung bei einem 20tägigen Rückstand mit einer Darlehensrate, fordern kann, u.a. nach ihrer Wahl auch die gesamten nicht verbrauchten Kreditgebühren, wenn der Kreditnehmer alsbald nach der Kreditaufnahme wegen Ratenverzugs den gesamten Restsaldo mit allen Kreditgebühren zahlen soll. Dazu gehört auch, daß die Klägerin vom Kreditnehmer im Falle gerichtlicher Beitreibung bis zu 4 % der geltend gemachten Hauptforderung beanspruchen kann. Dieser Betrag läßt trotz des Zusatzes "zur Abgeltung des hierdurch entstehenden Aufwands" jeden Zusammenhang mit den tatsächlich vom Kreditnehmer verursachten Kosten vermissen. Ein geschäftlich unerfahrener und rechtsunkundiger Darlehensbewerber wird - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - eine nur in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verzugsfolgenregelung und das damit für ihn verbundene Risiko in der Regel kaum überschauen.
Die Sache bedarf damit unter den aufgezeigten Gesichtspunkten noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen.