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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1982, Az.: 4 StR 355/82

Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei; Bereicherungsabsicht im Sinn der Steuerhehlerei bei Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln; Pflicht des Gerichts zur Feststellung der absichtsbegründenden Umstände; Verminderte Schuldfähigkeit bei langjährigem Drogenmissbrauch und Pflicht des Gerichts die erforderlichen Feststellungen zu treffen; Inhaltliche Bestimmtheit des Ausspruchs über die Einziehung sichergestellter Gegenstände; Mittäterschaft und Beihilfe zum Handeltreiben bei Ankauf von Betäubungsmitteln; Voraussetzungen für die Annahme einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1982
Aktenzeichen
4 StR 355/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14637
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 22.12.1981

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessgegner

Michael Alexander J ..., geboren am .... ... ... in S..., zur Zeit in Haft

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinn des § 374 AO. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern dabei auch ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird.

  2. 2.

    Bei einer auf langjährigen Drogenmissbrauch zurückzuführenden starken Drogenabhängigkeit liegt die Möglichkeit nicht fern, dass die Schuldfähigkeit des Angeklaten bei der Begehung der Tat im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Das Gericht hat dies jedenfalls näher zu prüfen und sich gegebenfalls mit der Frage auseinandersetzen, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch zu machen ist.

  3. 3.

    Der Anspruch über die Einziehung muss die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Juli 1982,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt P... in der Verhandlung,
Bundesanwältin H... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Dezember 1981 wird mit den Feststellungen aufgehoben

  1. 1.

    auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei verurteilt worden ist, sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch,

  2. 2.

    auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe einschließlich des Maßregelausspruchs und der Einziehung.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei, wegen Diebstahls, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betruges zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten und die auf die Verurteilung wegen der Betäubungsmittelstraftat beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstanden das Urteil mit der Sachbeschwerde, die Revision des Angeklagten erhebt außerdem im Hinblick auf die Unterbringungsanordnung eine Verfahrensrüge.

2

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat in vollem Umfang, das des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

3

I.

Die Revision des Angeklagten

4

1.

Der Schuldspruch wegen Diebstahls, Betruges und versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

5

2.

Das gleiche gilt, soweit das Landgericht den Angeklagten des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln für schuldig befunden hat. Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit diesen Straftatbeständen begangener Steuerhehlerei hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

Steuerhehlerei setzt voraus, daß der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern (§ 374 Abs. 1 AO). Eine solche Bereicherungsabsicht des Angeklagten läßt sich den Feststellungen jedoch nicht entnehmen. Das Landgericht sieht den Tatbestand der Steuerhehlerei als verwirklicht an, 'soweit er das Heroin abgegeben hat' (UA 13). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aber nur einmal ein Gramm Heroin 'zum Einkaufspreis von 200,-- DM' an einen Dritten abgegeben, im übrigen jedoch die jeweils zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Bungert erworbenen Betäubungsmittel, soweit sie nach der Aufteilung ihm zustanden, selbst verbraucht (UA 7). Eine Bereicherungsabsicht des Angeklagten ist in dieser Abgabe 'zum Einkaufspreis' nicht erkennbar.

7

Auch sonst sind keine Umstände festgestellt, denen eine solche Absicht entnommen werden könnte. Das gilt insbesondere, soweit der Angeklagte die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum erworben hat. Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet nämlich für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne des § 374 AO. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern dabei auch ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (vgl. BGH NStZ 1981, 147; BGH, Beschluß vom 9. August 1979 - 4 StR 407/79, jeweils m.w.Nachw.). Hierfür ist, soweit der Erwerb zum Eigenverbrauch in Betracht kommt, jedoch nichts ersichtlich.

8

Allenfalls könnte ein solches Interesse vorgelegen haben, wenn und soweit der Angeklagte beim gemeinsamen Erwerb der Betäubungsmittel mit Bungert, der nach der Aufteilung 'einen Teil verkaufte' (UA 7), zu dessen dabei erstrebten Gewinn beitragen wollte. Denn ein wirtschaftliches Interesse ist stets zu bejahen, wenn und soweit die Betäubungsmittel zur gewinnbringenden Weiterveräußerung erworben werden (vgl. BGH NStZ 1981, 147). Feststellungen in dieser Richtung hat das Landgericht jedoch nicht getroffen.

9

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei verurteilt worden ist. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, der allein 'wegen des Betäubungsmitteldelikts' ergangen ist (UA 16). Auf die im Hinblick auf die Unterbringung erhobene Verfahrensrüge braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß § 246 a StPO für die Unterbringungsanordnung die Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung zwingend vorschreibt.

10

3.

Auch im übrigen hält der Rechtsfolgenausspruch der Nachprüfung nicht stand.

11

a)

Das Landgericht geht bei der Strafzumessung, ohne sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen, davon aus, daß der Angeklagte 'für die Taten voll verantwortlich' ist (UA 14). Das begegnet durchgreifenden Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte 'etwa ab 1968' regelmäßig Betäubungsmittel eingenommen und 'etwa ab 1970' Heroin gespritzt (UA 3). Er hat 'mindestens die letzten 11 Jahre seines Lebens nur mit dem Drogenkonsum und in Gefängnissen zugebracht' (UA 16). Er hat 'nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft im September 1980 sofort wieder Heroin gespritzt' (UA 3) und beschlossen, 'sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit Heroin oder andere Betäubungsmittel zu beschaffen' (UA 7). Das Landgericht bezeichnet ihn deshalb als 'im Tatzeitpunkt stark drogenabhängig' (UA 15) und als 'im Übermaß von Drogen abhängig' (UA 16). Bei dieser auf langjährigen Drogenmißbrauch zurückzuführenden starken Drogenabhängigkeit liegt die Möglichkeit nicht fern, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (vgl. hierzu die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1981, 881, 883). Das Landgericht mußte dies jedenfalls näher prüfen und sich gegebenenfalls mit der Frage auseinandersetzen, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch zu machen ist.

12

b)

Zur Beanstandung gibt auch die Einziehungsanordnung Anlaß. Das Landgericht beschränkt sich darauf, die 'bei dem Angeklagten ... sichergestellten Gegenstände' einzuziehen, ohne diese in der Urteilsformel näher zu bezeichnen. Der Ausspruch über eine Einziehung muß jedoch die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt aaO).

13

Das Urteil muß sonach auch im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

14

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

15

1.

Da das Rechtsmittel auch zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 301 StPO), ist auf dieses das Urteil schon aus den unter Ziff. I dargelegten Gründen aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen der Betäubungsmittelstraftat in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt worden ist, einschließlich des Maßregelausspruchs und des Ausspruchs über die Einziehung, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

16

2.

Darüber hinaus hat die Revision aber auch Erfolg, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt ist. Die Feststellungen zu der Betäubungsmittelstraftat reichen nicht aus, um eine erschöpfende strafrechtliche Würdigung der Handlungen des Angeklagten zu ermöglichen.

17

a)

Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte B... 'insgesamt mindestens 20 Mal nach Frankfurt' gefahren sind, wo sie 'gemeinsam' jeweils etwa 5 Gramm Heroin gekauft haben, das sie dann 'untereinander' geteilt haben. Während der Angeklagte, abgesehen von der - bereits dargelegten - Abgabe eines Grammes zum Einkaufspreis, das Heroin stets selbst verbrauchte, verkaufte B... einen Teil davon (UA 7). Bei diesem Sachverhalt liegt die Möglichkeit nicht fern, daß sich Bungert hinsichtlich dieses Teils des Heroins schon beim Ankauf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 25, 290, 291 sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5, 6). Sofern dem Angeklagten bekannt war, daß B... das Heroin zum Teil weiterverkaufte, kann er sich durch seine Mitwirkung beim Ankauf der Mittäterschaft oder - was näher liegt - der Beihilfe zu diesem Handeltreiben schuldig gemacht haben. Das Landgericht hätte jedenfalls den Sachverhalt in dieser Richtung erforschen und sich gegebenenfalls bei der rechtlichen Würdigung hiermit auseinandersetzen müssen.

18

b)

Das Landgericht verneint das Vorliegen eines besonders schweren Falles des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, weil 'die einzelnen vom Angeklagten ... erworbenen Teilmengen keine nicht geringe Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG' darstellten (UA 13). Es geht dabei offensichtlich von den Teilmengen aus, die bei der Aufteilung zwischen Bungert und dem Angeklagten auf diesen entfallen sind. Da beide aber die 'etwa fünf Gramm' Heroin jeweils 'gemeinsam' erworben haben (UA 7), ist anzunehmen, daß sie bis zur Aufteilung auch gemeinsam Besitz an dem Heroin hatten. In diesem Fall ist jedem die Betäubungsmittelmenge ungeteilt zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1976 - 2 StR 295/76). Der Angeklagte kann deshalb durchaus im Besitz einer nicht geringen Menge Heroin gewesen sein. Das Landgericht hätte auch in dieser Hinsicht den Sachverhalt erforschen und sich gegebenenfalls mit dieser Frage näher auseinandersetzen müssen. Im übrigen kann unter Umständen auch schon eine Menge von nur drei Gramm qualitativ guten, besonders reinen Heroins als nicht geringe Menge im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 10. März 1980 - 3 StR 56/80).