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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1982, Az.: III ZR 19/81

Eintragung einer gesetzlich nicht zulässigen Firma in das Handelsregister ; Pflichten des Rechtspflegers bei der Eintragung einer Firma ins Handelsregister; Ersatzanspruch aus Amtshaftung wegen unzulässiger Eintragung einer Firma ins Handelsregister; Bestehen der Amtspflicht des Rechtspflegers im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit; Vollständigkeit des Handelsregisters zum Schutz des Publikums vor irreführendem Firmengebrauch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1982
Aktenzeichen
III ZR 19/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 12.12.1980
LG Osnabrück

Fundstellen

  • BGHZ 84, 285 - 292
  • JZ 1982, 641-642 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 911 (Kurzinformation)
  • NJW 1983, 222-223 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 1075-1077

Prozessführer

Kaufmann Wolfgang G., A. (Niederlande), De W.,

Prozessgegner

Land Niedersachsen,
vertreten durch den General Staatsanwalt in O., Postfach, O.,

Amtlicher Leitsatz

Eine Amtspflicht des Rechtspflegers beim Registergericht, die abgeleitete Firma einer Kommanditgesellschaft, die durch Eintritt einer GmbH als einziger persönlich haftender Gesellschafterin in das Handelsgeschäft eines Einzelhandelskaufmanns entstanden ist und dessen Firma fortführt, als unzulässig zu beanstanden oder zu löschen, wenn ihr kein die Rechtsform als GmbH & Co. kennzeichnender Zusatz beigefügt ist, besteht grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zum Schutz des Publikums vor irreführendem Firmengebrauch, nicht auch im Interesse des Einzutragenden.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1982
durch
die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Dezember 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers beim Handelsregister des Amtsgerichts B.

2

Der Kläger war Inhaber des im Handelsregister unter der Firma "Wolfgang G., Brot-Großbäckerei" eingetragenen Unternehmens. Im Jahr 1974 gründete er die "G.-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" und wurde deren alleiniger Geschäftsführer. Im Jahr 1975 errichtete er unter Eintritt der GmbH und der Kauffrau Heinke G. in das bisherige Unternehmen eine Kommanditgesellschaft - künftig: KG. Die GmbH wurde Komplementärin; der Kläger und die Kauffrau Heinke G. wurden Kommanditisten mit Einlagen von je 1.000,00 DM. Die bisherige Firma sollte unverändert beibehalten werden. Der Rechtspfleger trug die beantragte Umwandlung am 7. August 1975 in das Handelsregister ein. Im Geschäftsverkehr trat die - später zahlungsunfähig gewordene - KG sodann unter der alten Firma ohne einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz auf.

3

Am 6. Februar 1976 bestellte der Kläger für die KG bei einer Firma H. und P. Verpackungsmaterial für 15.970,68 DM. Durch Urteil vom 11. Mai 1977 (8 U 257/76) verurteilte das Oberlandesgericht Oldenburg den Kläger aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins zur Zahlung eines - inzwischen beglichenen - Restbetrages von 11.000,00 DM aus dieser Bestellung an die Verkäuferin.

4

Das Landgericht Osnabrück verurteilte die KG und ihre Komplementär-GmbH durch rechtskräftiges Vorbehalts-Teil-Urteil vom 10. Juni 1977 (1 HO 41/77), als Gesamtschuldner für Warenlieferungen vom Oktober bis Dezember 1975 an die West-M.-Handelsgesellschaft mbH - künftig: West-M. - einen Betrag von 69.302,25 DM zu zahlen; die Aufrechnung mit einer behaupteten Gegenforderung von rd. 180.000,00 DM blieb vorbehalten. Der Kläger hat diese Forderung - wie er behauptet - wegen des Urteils vom 11. Mai 1977 auf ein entsprechendes Verlangen der West-M. am 15. Mai 1979 als persönliche Schuld anerkannt.

5

Der Kläger hat vorgetragen, der Rechtspfleger hätte ihn auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1974 (BGHZ 62, 216) und vom 18. September 1975 (BGHZ 65, 103 [BGH 18.09.1975 - II ZB 9/74]) hinweisen müssen, nach denen eine KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, bei Führung einer abgeleiteten Firma verpflichtet ist, einen das Gesellschaftsverhältnis kennzeichnenden Zusatz in die Firma aufzunehmen; andernfalls komme eine Haftung des bisherigen Inhabers aus Rechtsschein in Betracht. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er die wahren Haftungsverhältnisse seines Unternehmens offengelegt. Durch die Umwandlung seines Unternehmens habe er eine ihm sonst drohende persönliche Haftung abwenden wollen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 11.000,00 DM und an die Firma West-M. 30.000,00 DM, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen.

7

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Es hat geltend gemacht, der Rechtspfleger habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Die Entscheidung aus dem Jahre 1974 sei in einem Haftungsprozeß ergangen und zunächst weitgehend abgelehnt worden. Erst die zweite Entscheidung habe die Registergerichte gebunden; eine Hinweispflicht habe aber auch diese nicht begründet.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sein gegen den Kläger erlassenes Versäumnisurteil nach Einspruch aufrechterhalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Der Rechtspfleger hat eine ihm gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht nicht verletzt.

11

1.

Der Rechtspfleger hat allerdings die Amtspflicht gegenüber den unmittelbar Beteiligten und gegenüber allen Personen, deren Rechte und Interessen durch eine gesetzwidrige Eintragung im Handelsregister beeinträchtigt werden können, die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er hat darüber zu wachen, daß Erklärungen von Firmeninhabern, die den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage nicht entsprechen, nicht Aufnahme in das Handelsregister und mit amtlicher Hilfe öffentliche Verbreitung finden (RGZ 127, 153). Er ist hiernach verpflichtet, eine gesetzlich nicht zulässige Firma nicht in das Handelsregister einzutragen.

12

Selbst wenn hier aber die Eintragung der vom Kläger angemeldeten Firma im August 1975 ohne einen auf die Gesellschaftsform einer GmbH & Co. hinweisenden Zusatz unzulässig gewesen wäre (vgl. BGHZ 65, 103 [BGH 18.09.1975 - II ZB 9/74]); begründet dies keinen Ersatzanspruch des Klägers aus Amtshaftung. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden geht nicht auf die Eintragung im Handelsregister zurück. Die Geschäftspartner des Klägers konnten aus dem Register die wirkliche Rechtsform des Unternehmens und damit die wahren Beteiligungsverhältnisse ersehen. Eine Haftung des Klägers für einen durch die Eintragung erweckten Rechtsschein (vgl. Schlegelberger HGB 5. Aufl. § 15 Rdn. 22) wurde daher durch die Eintragung selbst nicht ausgelöst.

13

2.

Der Kläger vermag eine Haftung des beklagten Landes auch nicht daraus herzuleiten, daß er, wenn der Rechtspfleger die Eintragung der Firma ohne einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz abgelehnt hätte, im Geschäftsverkehr die angemeldete Firma nicht verwendet und dadurch eine Haftung kraft Rechtsscheins vermieden hätte.

14

a)

Die Amtspflicht des Rechtspflegers, die abgeleitete Firma einer Kommanditgesellschaft, die durch Eintritt einer GmbH als einziger persönlich haftenden Gesellschafterin in das Handelsgeschäft eines Einzelhandelskaufmanns entstanden ist und dessen Firma fortführt, als unzulässig zu beanstanden oder zu löschen, wenn ihr kein die Rechtsform als GmbH & Co. kennzeichnender Zusatz beigefügt ist, besteht grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zum Schutz des Publikums vor irreführendem Firmengebrauch (Jansen FGG 2. Aufl. § 142 Rdn. 9; vgl. auch Schlegelberger a.a.O. § 37 Rdn. 1; Würdinger in GroßKomm. HGB 3. Aufl. § 37 Anm. 13; Baumbach/Duden HGB 24. Aufl. § 37 Anm. 1). Die für die verschärfte firmenrechtliche Publizität gemäß § 4 Abs. 2 GmbHG, § 4 Abs. 2 AktG sprechenden Gründe - Abwehr der Gefahr der Irreführung, die von der unveränderten Firma ausginge, vgl. BGHZ 65, 103, 105 [BGH 18.09.1975 - II ZB 9/74]/6 - schließen den Schutz des Firmenträgers selbst nicht ein; dieser ist deshalb insoweit nicht "Dritter" im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob eine Ablehnung der begehrten Eintragung durch den Rechtspfleger den Kläger veranlaßt hätte, im Geschäftsverkehr die wahren Beteiligungsverhältnisse offenzulegen. Dies wäre lediglich der "Reflex" einer Amtspflicht gewesen, die nicht (auch) im Interesse des Einzutragenden besteht, bei Verwendung der eingetragenen Firma im Geschäftsverkehr gefahrlos tätig sein zu können. Für einen solchen Schaden, der nicht auf der Verletzung des von dem Schutzzweck der Amtspflicht erfaßten Interesses beruht, wird aus § 839 BGB in Verb. m. Art. 34 GG nicht gehaftet (vgl. die Nachweise bei Kreft BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 246).

15

b)

Im übrigen war aber die Eintragung der Firma der Kommanditgesellschaft ohne einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz am 7. August 1975 auch nicht amtspflichtwidrig.

16

Der Rechtspfleger war gehalten, bei der Bearbeitung des Antrags auf Eintragung der umgewandelten Einzelfirma des Klägers in eine Kommanditgesellschaft auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1974 (BGHZ 62, 216) zu beachten. Dies hat er auch getan. In dem Urteil war ausgesprochen, daß eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist, auch bei einer abgeleiteten Firma verpflichtet sei, einen Zusatz wie etwa "GmbH & Co." in die Firma aufzunehmen. Die Entscheidung war jedoch nicht in dem der verbindlichen Klärung registerrechtlicher Fragen dienenden Vorlegungsverfahren nach § 28 FGG ergangen. Die firmenrechtlichen Ausführungen in dem Urteil betrafen nur Vortragen zu der dort im Mittelpunkt stehenden Haftungsfrage. Die Bedeutung des Urteils vom 18. März 1974 für die registerrechtliche Praxis war daher auch umstritten. Manche Gerichte hatten sich auf den Standpunkt gestellt, der Entscheidung komme für das Registerrecht keinerlei Bedeutung zu (LG Oldenburg NJW 1976, 152 [LG Oldenburg 06.05.1975 - 11 T 3/75]; LG Hannover DB 1975, 1839 [LG Hannover 02.07.1975 - 22 T 3/75]; ebenso das LG Osnabrück als Rechtsmittelgericht des Amtsgerichts B., das noch im Beschluß vom 27. April 1978 die Führung eines das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatzes als nicht erforderlich angesehen hat; vgl. aus dem Schrifttum die Nachweise bei OLG Frankfurt VersR 1980, 565).

17

Erst der im Vorlegungsverfahren nach § 28 FGG ergangene Beschluß des BGH vom 18. September 1975 (BGHZ 65, 103 [BGH 18.09.1975 - II ZB 9/74]) hat die registerrechtliche Lage klargestellt. Danach kann das Registergericht die abgeleitete Firma einer Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin, die keinen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthält, als unzulässig beanstanden und von Amts wegen nach § 142 FGG löschen. Diese Entscheidung konnte der Rechtspfleger aber bei der Eintragung der Kommanditgesellschaft am 7. August 1975 noch nicht berücksichtigen. Als er die vom Kläger angemeldete Umwandlung seines Unternehmens im August 1975 ins Handelsregister eintrug, war er daher nicht verpflichtet, die vom Kläger gewählte Firma aus handelsregisterrechtlichen Gründen als unzulässig zu beanstanden.

18

Der Rechtspfleger ist bei der Eintragung der Kommanditgesellschaft auch nicht willkürlich vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1974 abgewichen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er vor der Eintragung eine Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur Frage des Fehlens eines die Gesellschaftsform andeutenden Zusatzes eingeholt. Die Industrie- und Handelskammer war nach Untersuchung und Auswertung der gerichtlichen Praxis der Ansicht, daß ein Zusatz nicht erforderlich sei. Dieser Auffassung war ersichtlich auch der Notar gewesen, der die Eintragung veranlaßt hatte. Aufgrund dieser gewissenhaften Prüfung konnte der Rechtspfleger davon ausgehen, die Eintragung der vom Kläger für die Kommanditgesellschaft gewählten Firma sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar.

19

3.

Entgegen der Meinung der Revision traf den Rechtspfleger auch nicht die Amtspflicht, den Kläger auf die Möglichkeit einer persönlichen Haftung kraft Rechtsscheins für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft als Folge der beabsichtigten Fortführung der bisherigen Einzelfirma ohne einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz hinzuweisen.

20

a)

Eine solche Hinweispflicht kam zunächst nur im Zusammenhang mit einem Verfahren des Registergerichts wegen unbefugten Firmengebrauchs (§ 37 Abs. 1 HGB, § 140 FGG) oder wegen Löschung der eingetragenen unzulässigen Firma (§ 142 FGG) in Betracht. Der Hinweis hätte in diesem Fall Jedoch nur dem Zweck dienen können, dem Kläger Gelegenheit zu geben, das beabsichtigte Verfahren des Registergerichts gegen den weiteren Gebrauch der Firma abzuwenden (vgl. § 142 Abs. 2 FGG). Keinesfalls war es der Schutzzweck einer solchen Amtspflicht, den Kläger in seinem Interesse von einem weiteren Gebrauch der eingetragenen Firma im Geschäftsverkehr abzuhalten, um einer Haftung wegen Rechtsscheins zu entgehen. Auch insoweit bewendet es bei dem Grundsatz, daß das Einschreiten des Registergerichts nur dem öffentlichen Interesse und dem Schutz des Publikums gegen die Gefahr der Irreführung durch Gebrauch einer unzulässigen Firma dient (vgl. die Nachweise oben 2 a).

21

b)

Für den Rechtspfleger bestand auch nicht aus besonderen, in der Person des Klägers liegenden Gründen die Amtspflicht, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er bei weiterem Gebrauch der eingetragenen Firma im Geschäftsverkehr Gefahr laufe, wegen Rechtsscheins persönlich zu haften. Nach der Rechtsprechung kann allerdings ein Beamter verpflichtet sein, helfend tätig zu werden, wenn er im Einzelfall erkennt oder erkennen muß, daß der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wenn der Betroffene sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden (vgl. die Nachweise bei Kreft a.a.O. § 839 Rdn. 193). Inwieweit diese Einschätzung des Beamten als "Helfer des Staatsbürgers" auf den Rechtspfleger beim Handelsregister für die hier zu prüfende Tätigkeit überhaupt anwendbar ist, bedarf nicht der abschließenden Erörterung. Jedenfalls hat hier der Rechtspfleger das ihm zuzubilligende Ermessen nicht verletzt, wenn er davon absah, den Kläger auf die durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1974 (BGHZ 62, 216) und vom 18. September 1975 (BGHZ 65, 103 [BGH 18.09.1975 - II ZB 9/74]) geschaffene Rechtslage hinzuweisen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1974 war alsbald nach seiner Verkündung nicht nur in der juristischen Fachpresse, sondern auch in den maßgeblichen Wirtschaftszeitungen veröffentlicht und besprochen worden. Außerdem hatten - wie gerichtsbekannt ist, vgl. BGHZ 71, 354, 357 - die Industrie- und Handelskammern die Entscheidung in ihren turnusmäßigen Mitteilungen bekanntgemacht. Der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Rechtsentwicklung zutreffend unterrichtete Rechtspfleger durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, daß der Kläger als Vollkaufmann die vorgenannten Mitteilungen seiner Industrie- und Handelskammer erhalten hatte und deshalb über die Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme kraft Rechtsscheins bei Fortführung der bisherigen Einzelfirma ausreichend unterrichtet war. Es stellt daher schon in objektiver Hinsicht keinen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn der Rechtspfleger bei diesem Sachverhalt davon absah, den Kläger auf die Gefahr einer persönlichen Haftung trotz Eintragung der abgeleiteten Firma ohne einen auf die GmbH hindeutenden Zusatz aufmerksam zu machen (vgl. dazu auch RGWarn. Rspr. 1938, 185 = JW 1938, 1453).

22

4.

Unter diesen Umständen braucht nicht auf die Auffassung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, der Kläger habe hinsichtlich des Ersatzanspruchs in Höhe von 30.000,00 DM einen Schaden nicht ausreichend dargetan. Die Revision mußte unabhängig davon erfolglos bleiben.

Krohn
Tidow
Kröner
RiBGH Boujong kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Krohn
Scholz-Hoppe