Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.1975, Az.: II ZB 9/74
Löschung einer Firma wegen eines Inhaberzusatzes; Erfoderlichkeit eines klarstellenden Zusatzes in die Firma der Kommanditgesellschaft deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist; Bestandsschutz einer unzulässigen Firma
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1975
- Aktenzeichen
- II ZB 9/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main
- LG Marburg - 27.05.1974
- AG Kirchhain
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 65, 103 - 106
- DB 1976, 41 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1976, 175-177
- GmbHR 1975, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1976, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1975, 1151
Sonstige Beteiligte
Kommanditgesellschaft Konrad H., Inh. Rolf H., Metallwarenfabrik, Stadt A.
Industrie- und Handelskammer in K.
Amtlicher Leitsatz
Das Registergericht kann die abgeleitete Firma einer Kommanditgesellschaft, die durch Eintritt einer GmbH als einzige persönlich haftende Gesellschafterin in das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns entstanden ist und dessen Firma fortführt, als unzulässig beanstanden und von Amts wegen löschen, wenn ihr kein die Rechtsform als GmbH & Co. KG kennzeichnender Zusatz beigefügt wird (Bestätigung von BGHZ 62, 216).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. September 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts - 3. Zivilkammer - in Marburg (Lahn) vom 27. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Gründe
I.
Die Firma "Konrad H. Inh. Rolf H. Metallwarenfabrik" war seit 13. April 1955 für den Einzelkaufmann Rolf Herbst im Handelsregister eingetragen. Rolf H. hat im Jahr 1972 zusammen mit seinen Kindern eine Kommanditgesellschaft gegründet, in die als persönlich haftende Gesellschafterin die "Rolf H. GmbH" eingetreten ist; Herr H. und seine Kinder sind Kommanditisten. Die Änderungen wurden am 12. April 1973 in das Handelsregister eingetragen, unter anderem in Spalte 3 (Geschäftsinhaber, Persönlich haftende Gesellschafter) die GmbH anstelle von Rolf H. Die Kommanditgesellschaft hat die Firma des übernommenen Einzelkaufmanns - Unternehmens unverändert fortgeführt und ist mit ihr im Handelsregister eingetragen.
Nachdem der Amtsrichter auf Betreiben der verfahrensbeteiligten Industrie- und Handelskammer wegen des nicht mehr zutreffenden Inhaber Zusatzes gegen die Komnanditgesellschaft ein Amtslöschungsverfahren nach§ 142 FGG eingeleitet und die Löschung der Firma angedroht hatte, hat der Rechtspfleger den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Kommanditgesellschaft ist erfolglos geblieben. Die Vorinstanzen haben im wesentlichen angeführt, die unveränderte abgeleitete Firma könne wegen des Inhaberzusatzesüber die tatsächlichen Haftungsverhältnisse täuschen und sei daher unzulässig. Die Kommanditgesellschaft hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die das vorlegende Oberlandesgericht Frankfurt (Main) für unbegründet hält. Hierbei stellt es nicht auf die Unzulässigkeit des Inhaberzusatzes ab. Vielmehr muß nach seiner Ansicht allgemein eine Kommanditgesellschaft, deren einziger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, die von ihr fortgeführte Firma eines Einzelkaufmanns mit einem die geänderten Haftungsverhältnisse kennzeichnenden Zusatz versehen. Es sieht sich an einer Entscheidung aber durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. August 1966 gehindert (BayObLGZ 1966, 276 = NJW 1966, 2173) und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben.
1.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem vorgenannten Beschluß die Auffassung vertreten, eine Kommanditgesellschaft könne auch dann, wenn ihr einziger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH sei, eine Einzelkaufmannsfirma als abgeleitete Firma ohne einen die Veränderung anzeigenden Zusatz fortführen. Von dieser Entscheidung müßte das vorlegende Gericht abweichen, da nach seiner Ansicht in der abgeleiteten Firma zum Ausdruck kommen muß, daß hinter der Gesellschaft keine unbeschränkt haftenden natürlichen Personen stehen.
2.
Die Zulässigkeit der Vorlage wird nicht dadurch berührt, daß es auf die streitige Rechtsfrage möglicherweise nicht ankommt, weil die Löschung der Firma schon wegen des Inhaberzusatzes berechtigt wäre. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die zum Gegenstand der Vorlage gemachte Rechtsfrage sei für die Entscheidung erheblich, bindet den Senat (vgl. Jansen, FGG 2. Aufl. § 28 Rdn. S). Der Zulässigkeit steht auch nicht das Senatsurteil BGHZ 62, 216 entgegen, denn es beruht nicht auf den firmenrechtlichen Ausgangserwägungen für die dort für künftige gleichartige Fälle angekündigte Rechtsscheinhaftung.
III.
In der Sache kann die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde keinen Erfolg haben, da das Landgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, daß der Widerspruch gegen die Löschungsandrohung unbegründet ist.
1.
Die Beschwerdeführerin ist mit einer unzulässigen abgeleiteten Firma im Handelsregister eingetragen, weil diese Firma nicht erkennen läßt, daß es sich um eine Kommanditgesellschaft handelt, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Mach der eingehend begründeten Entscheidung BGHZ 62, 216 ist hierzu die Aufnahme eines klarstellenden Zusatzes in die Firma der Kommanditgesellschaft erforderlich. Der Senat hält an dieser Auffassung trotz vereinzelter Kritik im Schrifttum fest, die vornehmlich darauf hinausläuft, daß die GmbH & Co. KG bei der Firmenfortführung diskriminiert werde (zum Meinungsstand vgl. Wiedemann in ZGR 1975, 354). Dies ist nicht der Fall. Das Erfordernis eines klarstellenden Zusatzes wird vielmehr nur der Tatsache gerecht, daß die Gründe für die verschärfte firmenrechtliche Publizität gemäß § 4 Abs. 2 GmbHG, § 4 Abs. 2 Akt G auch dann zutreffen und zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften nötigen, wenn eine GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft ist. Dieser firmenrechtlichen Verpflichtung wird durch die Angabe der Haftungsverhältnisse auf den Geschäftsbriefen der Kommanditgesellschaft und die Zeichnung unter Hinzufügung der Firma der Komplementär-GmbH nicht genügt.
2.
Auf einen Bestandsschutz für die unzulässige Firma könnte sich die Beschwerdeführerin auch dann nicht berufen, wenn sie die Firma schon seit langem unbeanstandet geführt hätte. Denn mit dem lediglich die Rechtsform anzeigenden Zusatz, der ernsthafte Zweifel an der Firmenkontinuität nicht zu begründen vermag, ist keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des in der Firma verkörperten Goodwill verbunden. Jedenfalls ist diese aus den inhaltlichen Schranken des Firmenrechts folgende Beeinträchtigung so gering, daß sie gegenüber der Gefahr der Irreführung, die von der unveränderten Firma ausginge, nicht als Eingriff in schützwürdige Interessen angesehen werden kann und deshalb hingenommen werden muß (vgl. Wiedemann, a.a.O., 358, 363 f).
3.
Das Amtslöschungsverfahren hat seinen Ausgang genommen von der Beanstandung des Inhaberzusatzes nach der Umwandlung des Einzel kaufmannsunternehmens in eine GmbH & Co. KG. Die Löschungsankündigung im Beschluß des Registergerichts vom 1. Februar 1974 bezieht sich zutreffend auf die ganze Firma und nicht nur auf den als unzulässig angesehenen Inhaberzusatz (vgl. Jansen a.a.O.,§ 142 Rdn. 12 bei Fußn. 60). Da die Firma schon aus den zuvor aufgezeigten Gründen gegen sachliches Recht verstößt, kann dahingestellt bleiben, ob sie wegen des Inhaberzusatzes ebenfalls unzulässig ist. Die Verfahrensbeteiligten hatten hinreichend Gelegenheit, zu den gegenüber den Tatsacheninstanzen erweiterten rechtlichen Ausgangsfragen Stellung zu nehmen, wobei sich die Notwendigkeit für eine weitere Sachaufklärung nicht ergab.
Bevor das Registergericht die Firma löscht, wird es jedoch noch die Verfahrensbeteiligten dazu hören müssen, ob der notwendige Firmenzusatz: GmbH & Co. (oder ähnlich) Einfluß auf die Zulässigkeit der Beibehaltung des Inhaberzusatzes hat, damit die Gesellschafter der Beschwerdeführerin für den Fall der Anmeldung einer Firmenänderung und das Registergericht bei der Entscheidungüber die Eintragung auch diesen Zusammenhang beachten können. Die Beurteilung, welche Gestaltungsmöglichkeiten hierbei in Frage kommen, ist erst einmal Sache des Registergerichts. Ausgangspunkt für die Beurteilung hat allerdings zu sein, daß der vom Senat für erforderlich gehaltene Zusatz eine sich im Rahmen des § 22 HGB haltende Korrektur ist, die nicht dazu zwingt, zugleich nach § 19 Abs. 2 HGB den vollen Namen der Komplementär-GmbH in die Firma der Kommanditgesellschaft aufzunehmen. Die verschiedentlich erörterte Kennzeichnung des Zusatzes durch Klammern, Anführungszeichen oder Gedankenstriche wird zumindest in der Regel nicht erforderlich sein, um eine von seiner Verwendung ausgehende Gefahr der Irreführung zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Richter Fleck
Richter Dr. Kellermann
Richter Bundschuh
Richter Dr. Skibbe