Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1982, Az.: IVa ZR 270/80
Klage auf Versicherungsleistungen aus einer Einbruchdiebstahlversicherung im Rahmen einer gebündelten Sachversicherung; Streit um den Beginn des Versicherungsvertrages mit erhöhter Versicherungssumme bei vereinbarter Rückwirkung der Versicherung; Begriff der Rückwärtsversicherung und Sinn der Vorverlegung des Versicherungsschutzes im formellen wie materiellen Sinn; Auslegung des Versicherungsantrags nach dem Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) und Anwendung der Unklarheitenregel; Auslegung des Begriffs "Versicherungsbeginn" nach dem Empfängerhorizont ; Zulässigkeit einer Rückwärtsversicherung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die guten Sitten und Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1982
- Aktenzeichen
- IVa ZR 270/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 14.11.1980
- LG Kaiserslautern - 21.12.1979
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 VVG
- § 5 Abs. 2 VVG
- § 5 Abs. 3 VVG
- § 1 Abs. 1 AGBG
- § 5 AGBG
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 138 BGB
- § 242 BGB
Fundstellen
- BGHZ 84, 268 - 280
- MDR 1982, 916-917 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2776-2779 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kauffrau Roswitha F., P. straße ..., K.
Prozessgegner
A. L. V. AG, T. straße ..., A. ,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Wird im Versicherungsantrag ein zurückliegender Zeitpunkt ohne nähere Erläuterung als Vertragsbeginn angegeben, so ist damit in der Regel der Beginn des Versicherungsschutzes ("materieller Versicherungsbeginn") gemeint (Abweichung von BGH Urt. v. 30.5.1979, IV ZR 138/77 = LM VVG § 2 Nr. 2 = VersR 1979, 709).
- b)
Wissen bei Abschluß einer Rückwärtsversicherung beide Vertragspartner, daß ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so liegt darin ein Abbedingen von § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG, Das ist zulässig, wenn zumindest die nicht fern liegende Möglichkeit besteht, daß der Versicherer - etwa aufgrund vorläufiger Deckungszusage oder einer Schadensersatzpflicht - ohnehin zur Leistung verpflichtet war.
- c)
Weicht der im Versicherungsschein angegebene Vertragsbeginn ohne Hinweis gem. § 5 Abs. 2 VVG vom Antrag ab, so ist die Abweichung auch dann für den Versicherungsnehmer unverbindlich und der Inhalt des Versicherungsantrags als vereinbart anzusehen, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherungsschein widerspricht, um diese - ohne sein Wissen bereits eingetretene - Rechtsfolge zu erreichen.
Der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. November 1980 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 21. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Anspruch auf die Versicherungsleistung aus einer Einbruchdiebstahlversicherung im Rahmen einer gebündelten Sachversicherung gegen die Beklagte als ihren Versicherer geltend.
Zwischen den Parteien bestand seit 1977 eine gebündelte Sachversicherung, die auch eine Einbruchdiebstahlversicherung umfaßte. Sie bezog sich auf das Geschäft der Klägerin in K. und einen Filialbetrieb in L. Die im Laufe der Versicherungszeit wiederholt erhöhte Versicherungssumme betrug seit dem 1. August 1977 insgesamt 315.000,- DM.
Am 8. Juli 1978 beantragte die Klägerin, die Versicherungssumme auf 645.000,- DM für das Geschäft in K. und 205.000,- DM für die Filiale in L. zu erhöhen. In dem von dem Außenbeamten G. der Beklagten aufgenommenen Formularantrag wurde als "Vertragsbeginn" der 10. Juli 1978 angegeben. Die Beklagte verlangte zunächst durch einen anderen Vertreter eine Änderung des Antrages. Diesen geänderten Antrag über die gleichen Versicherungssummen stellte die Klägerin unter dem 4. Dezember 1978. Auch in diesem Antrag wurde als Versicherungsbeginn der 10. Juli 1978 angegeben. Die Beklagte stellte den Versicherungsschein unter dem 24. Januar 1979 aus. Darin ist als Versicherungsbeginn der 30. August 1978 genannt; mit Wirkung von diesem Tage hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben gleichen Datums vorläufige Deckung gewährt. Der Versicherungsschein enthält keinen Hinweis darauf, daß er hinsichtlich des Vertragsbeginns von dem Antrag abweiche. Die Klägerin widersprach dem Versicherungsschein und der darauf beruhenden Prämienberechnung mit Schreiben vom 31. Januar 1979, weil als Versicherungsbeginn nicht entsprechend dem Antrag der 10. Juli 197 angegeben sei.
Bereits in der Nacht zum 22. Juli 1978 war in der Filiale in L. eingebrochen worden. Den Schaden hat die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 1978 gemeldet. Sie beziffert ihn auf 86.335,30 DM. Die Beklagte hat darauf am 14. Dezember 1978 30.000,- DM gezahlt. Eine höhere Entschädigung lehnt sie wegen Unterversicherung ab.
Die Parteien sind darüber einig, daß die Klägerin dann keine höheren versicherungsvertraglichen Ansprüche hat, wenn die Versicherung zur Zeit des Versicherungsfalles nur Über die früher vereinbarte Versicherungssumme von insgesamt 315.000,- DM bestand.
Die Klägerin meint, der Vertrag mit der erhöhten Versicherungssumme sei mit Wirkung vom 10. Juli 1978 zustandegekommen, weil die Beklagte die Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag nicht kenntlich gemacht habe. Jedenfalls müsse die Beklagte sie unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht wegen positiver Vertragsverletzung so stellen, als sei ihr vorläufige Deckung mit Wirkung ab 10. Juli 1978 zugesagt worden.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Grundurteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, der Vertrag über die Erhöhung der Versicherungssumme sei entsprechend dem Antrag der Klägerin mit Wirkung vom 10. Juli 1978 zustandegekommen, denn die Beklagte habe die Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht (§ 5 Abs. 2 und 3 VVG). Der Umstand, daß die Klägerin dem Versicherungsschein ausdrücklich widersprochen habe, könne die Wirkung des § 5 Abs. 3 VVG nicht ausschließen.
Diese Ausführungen macht sich die Revision zu eigen. Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht dem Widerspruch der Klägerin keine Bedeutung beigemessen. Die Klägerin hat damit nur die Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag gerügt. Die Rüge ist gegenstandslos, wenn - wie hier - eine wirksame Abweichung des Vertrages vom Antrag nicht vorliegt. Die Versicherung war nicht mit dem im Versicherungsschein angegebenen Inhalt zustandegekommen, sondern nach der zugunsten des Versicherungsnehmers zwingenden (§ 15 a VVG) Bestimmung des § 5 Abs. 3 VVG entsprechend dem Inhalt des Versicherungsantrages. Der Zweck des Widerspruchs der Klägerin war, dieses Ziel zu erreichen, nicht etwa, das ihrem Willen entsprechende, ohne ihr Wissen bereits vorliegende Ergebnis wieder zu beseitigen (Bruck/Möller VVG 8. Aufl. § 5 Anm. 17; im Ergebnis ebenso Prölss/Martin VVG 22. Aufl. § 5 Anm. 7 B).
II.
Das Berufungsgericht mißt gleichwohl der demnach wirksam vereinbarten Rückwirkung des Versicherungsbeginns zum 10. Juli 1978 für den Anspruch auf die Versicherungsleistung keine Bedeutung bei, weil es sich dabei nicht um den "materiellen" Versicherungsbeginn, sondern nur um den "technischen" Versicherungsbeginn handele. Eine Rückwärtsversicherung mit der Folge, daß die Beklagte auch für vor Abschluß des Vertrages, aber nach dem 10. Juli 1978 eingetretene Versicherungsfälle die vereinbarte erhöhte Leistung erbringen müsse, liege nicht vor.
Dem kann nicht gefolgt werden.
1.
Der Antrag der Klägerin vom 4. Dezember 1978, der auf einem Formular der Beklagten gestellt worden ist, enthält hinter dem vorgedruckten Wort "Vertragsbeginn:" das handschriftlich eingesetzte Datum "10.7.1978". Er entspricht insoweit dem ursprünglichen Antrag vom 8. Juli 1978. Eine Erläuterung, was unter "Vertragsbeginn" zu verstehen ist, enthält der Vordruck nicht.
Grundsätzlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Angabe eines bei Antragstellung bereits verstrichenen Zeitpunktes als Vertragsbeginn verschiedene Bedeutung haben kann: Der Versicherungsnehmer kann Versicherungsschutz auch für solche Versicherungsfälle begehren, die nach dem angegebenen Zeitpunkt, aber schon vor Vertragsschluß eintreten oder eingetreten sind; dann handelt es sich um eine "Rückwärtsversicherung" im Sinne von § 2 Abs. 1 VVG ("materieller Versicherungsbeginn"). Es ist aber auch möglich, daß eine solche Vorverlegung des Beginns der Haftzeit des Versicherers nicht gewollt, sondern lediglich formell ("technisch") der Beginn der Versicherungslaufzeit (und damit der Pflicht des Versicherungsnehmers, Prämien zu entrichten) vorverlegt werden sollte ("technischer Versicherungsbeginn"). Daran kann der Versicherungsnehmer trotz der damit für ihn verbundenen Belastung durch Prämien für eine Zeit, in der er (noch) keinen Versicherungsschutz hat, in bestimmten Versicherungszweigen ausnahmsweise interessiert sein (vgl. unten 3. und 4.). Es bedarf daher der Auslegung, welche Bedeutung der Begriff "Vertragsbeginn" im vorliegenden Fall hatte.
2.
Das Berufungsgericht hat - ohne nähere Begründung - unter Hinweis auf Bruck/Möller VVG § 2 Anm. 16 diese Auslegung dahin getroffen, daß nur der technische Versicherungsbeginn gemeint sei. Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
Es entspricht allerdings herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (RGZ 81, 117, 119; BGHZ 7, 365, 368; 33, 216, 218; 60, 174, 177) [BGH 26.01.1973 - V ZR 47/71]. Um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG handelt es sich bei den vorgedruckten Teilen der von der Beklagten zur Aufnahme von Versicherungsanträgen verwendeten Formulare, auf denen die Klägerin ihre Anträge gestellt hat.
Auch in dem genannten objektiven Rahmen kommt es aber auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders der AGB, hier also eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 60, 174, 177 [BGH 26.01.1973 - V ZR 47/71]; Palandt/Heinrichs BGB 41. Aufl. § 5 AGBG Anm. 3). Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
Zudem handelt es sich hier auch nicht um die Auslegung einer gesetzesähnlichen Klausel von allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern um die einer individuellen Willenserklärung des Klägers über den gewünschten Vertragsbeginn, deren Rahmen der von der Beklagten vorformulierte Begriff "Vertragsbeginn" verwendet worden ist. Somit ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Art von rechtsgeschäftlichem Erfolg die Klägerin - für die Beklagte erkennbar - von dem von ihr im konkreten Einzelfall angegebenen Zeitpunkt ab erreichen wollte. Soweit aber eine individuelle Willenserklärung vorliegt, ist sie nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGHZ 36, 30, 33 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]; 47, 75, 78 [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65]; BGH Urteil vom 18. März 1975 - VI ZR 288/73 - LM BGB § 133 (D) Nr. 7) auszulegen. Die Beschränkung auf einen objektiven, gesetzesähnlichen Auslegungsmaßstab gilt nur, soweit die vorrangige (vgl. § 4 AGBG) individuelle Erklärung nicht entgegensteht.
b)
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Auslegung des Versicherungsantrages nach allgemein anerkannten Auslegungsregeln erkannt hätte. Lagen allerdings keine Anhaltspunkte für eine solche Auslegung vor, so käme es darauf an, welche Bedeutung dem vorformulierten Begriff "Vertragsbeginn" als Bestandteil allgemeiner Geschäftsbedingungen bei objektiver Auslegung unter Berücksichtigung der Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zukommt (vgl. oben a). Dieser Begriff ist aber auch im Fachsinne mehrdeutig, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Bleiben nach Erschöpfung der bestehenden Auslegungsmöglichkeiten entsprechend allgemeinen Grundsätzen nicht behebbare Zweifel, so müssen diese zu Lasten der Beklagten als Verwender der AGB gehen (§ 5 AGBG; BGH Urteil vom 2. Juli 1962 - VIII ZR 92/61 - LM BGB § 157 (A) Nr. 14). Diese gesetzliche Auslegungsregel müßte zu dem Ergebnis führen, daß zu Lasten der Beklagten davon auszugehen wäre, die Klägerin habe erkennbar unter "Vertragsbeginn" nicht nur den "technischen", sondern auch den "materiellen" Versicherungsbeginn verstanden, also Versicherungsschutz mit Wirkung ab 10. Juli 1978 beantragt, und dies sei gemäß § 5 Abs. 3 VVG als vereinbart anzusehen.
c)
Vorrang hat jedoch die Auslegung des individuellen Vertragsantrages der Klägerin. Da das Berufungsgericht diese nicht vorgenommen hat, obliegt sie dem Senat; weitere tatsächliche Feststellungen hierzu erscheinen nicht möglich. Die Auslegung ergibt, daß die Klägerin Versicherungsschutz, also den "materiellen Versicherungsbeginn", ab 10. Juli 1978 beantragt hat.
Der Bundesgerichtshof hatte im Urteil des früheren IV. Zivilsenat vom 30. Mai 1979, IV ZR 138/77 = VersR 1979, 709 ausdrücklich dahingestellt, ob sich die Angabe eines zurückliegenden Zeitpunktes für den Vertragsbeginn in der Regel nur auf den "technischen" Versicherungsbeginn beziehe. Er hat dort allerdings für die Feuerversicherung mit Rücksicht auf § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ausgesprochen, eine Rückwärtsversicherung sei jedenfalls dann ohne ausdrückliche, eindeutige Vereinbarung nicht anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Objekt unter seiner ständigen Kontrolle hat, also in der Regel bereits bei Vertragsschluß weiß, ob der Versicherungsfall eingetreten ist. Der vorliegende Fall gibt Anlaß, die Frage, ob die Angabe eines zurückliegenden Zeitpunktes für den Vertragsbeginn den technischen oder den materiellen Versicherungsbeginn betrifft, neu zu überprüfen und grundsätzlich zu entscheiden.
3.
Bei der Prüfung der Frage, was der Versicherungsnehmer bei seinem Antrag in der Regel meint, muß von dem üblichen Wortsinn und den regelmäßig bestehenden Interessen des Erklärenden ausgegangen werden. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer liegt erfahrungsgemäß der Gedanke ganz fern, unter "Vertragsbeginn" etwas anderes zu verstehen als den Beginn des Versicherungsschutzes, also den "materiellen" Versicherungsbeginn. Dahin allein gehen in der Regel auch seine Interessen. Es kann bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden, der Versicherungsnehmer wolle im Zweifel lediglich einen früheren Beginn seiner Prämienzahlungen ohne eine irgendwie geartete Gegenleistung des Versicherers erreichen. Auf diesen Gesichtspunkt hat bereits Behne (VersR 1951, 140 f.) zutreffend hingewiesen (im Ergebnis nunmehr ebenso Prölss/Martin VVG 22. Aufl. § 2 Anm. 1). Diese im Regelfall vorliegende Interessenlage muß auch Ausgangspunkt der Auslegung der Willenserklärung des Versicherungsnehmers sein.
Ausnahmsweise kann allerdings der Versicherungsnehmer daran interessiert sein, den Vertragsbeginn vorzuverlegen, obwohl er weiß, daß er für die zurückliegende Zeit noch keinen Versicherungsschutz erhält und deshalb für diesen Zeitraum die Prämien ohne eigentliche Gegenleistung des Versicherers entrichtet. So kann ein früherer "technischer" Vertragsbeginn in der Lebensversicherung dazu führen, daß der Prämienberechnung eine niedrigere Altersstufe des Versicherten und damit für die gesamte Laufzeit des Versicherungsverhältnisses eine geringere Prämie zugrunde gelegt wird. Ferner kann in der Krankenversicherung die Vorverlegung des "technischen" Vertragsbeginns dazu führen, daß die Wartezeiten für den Anspruch auf Versicherungsleistungen für bestimmte Krankheiten um den entsprechenden Zeitraum verkürzt werden. Damit wird das Risiko des Versicherungsnehmers in der Anfangszeit des Versicherungsverhältnisses zu Lasten des Versicherers vermindert; auch das stellt einen wirtschaftlichen Vorteil für den Versicherungsnehmer dar.
In solchen Fällen handelt es sich jedoch - gemessen an der Zahl der Versicherungszweige und der Versicherungsverträge aller Art - um Ausnahmen von der Regel, daß der Versicherungsnehmer grundsätzlich allein an einem möglichst frühen materiellen Versicherungsbeginn interessiert ist. Deshalb kann nicht als Regel unterstellt werden, daß der Versicherungsnehmer mit einem als Versicherungsbeginn angegebenen Datum im Versicherungsantrag etwas anderes als den "materiellen" Versicherungsbeginn meint. Der Versicherungsnehmer will in der Regel erkennbar eine echte Rückwärtsversicherung im Sinne von § 2 Abs. 1 VVG beantragen, wenn er einen Zeitpunkt als Versicherungsbeginn angibt, der vor dem des (voraussichtlichen) Vertragsschlusses, also der Vertragsannahme durch den Versicherer, oder gar vor dem des Versicherungsantrages liegt. Der Senat folgt insoweit der von Prölss/Martin a.a.O. mit überzeugender Begründung vertretenen Ansicht.
4.
Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen - wie in der Lebens- und Krankenversicherung - aus besonderen Gründen ein Interesse des Versicherungsnehmers an der Vorverlegung des "technischen" Versicherungsbeginns bestehen kann. Da in der Lebensversicherung eine Rückwärtsversicherung begrifflich nicht in Betracht kommt, kann dort ohnehin nur der "technische" Versicherungsbeginn gemeint sein (vgl. Prölss/Martin a.a.O. m.w.N.). Es geht aber nicht an, die besondere Situation der Lebensversicherung auf die anders geartete Interessenlage anderer Versicherungszweige als Regel zu übertragen.
Ob das ausnahmsweise in der Krankenversicherung bestehende Interesse an einer Abkürzung von Wartezeiten dazu führt, im Zweifel anzunehmen, es sei nur der "technische" Versicherungsbeginn bezeichnet (also das Verhältnis von Regel und Ausnahme bei der Auslegung von Krankenversicherungsanträgen gegenüber anderen Versicherungsanträgen umzukehren), oder ob bei der Auslegung von Krankenversicherungsanträgen eine Regel weder in der einen noch in der anderen Richtung anzunehmen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
5.
Eine Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden nicht zu den unter 4. genannten Ausnahmen gehörenden Fall führt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin eine materielle Rückwärtsversicherung mit Wirkung ab 10. Juli 1978 beantragt hat und daß der Inhalt dieses Antrags - wie unter I ausgeführt - gemäß § 5 Abs. 3 VVG als vereinbart gilt.
Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung bietet der vorliegende Fall nicht. Vielmehr spricht gerade der Umstand, daß der Versicherungsantrag der Klägerin inhaltlich nur eine Wiederholung des insoweit gleichlautenden Antrages vom 8. Juli 1978 - also vor dem Zeitpunkt der beantragten Vertragsänderung - darstellte, für ihren Willen, vom 10. Juli 1978 an Versicherungsschutz zu erhalten. Es ist nicht ersichtlich, warum sie allein wegen einer verzögerten Bearbeitung ihres Versicherungsantrages für die Zwischenzeit auf Versicherungsschutz hätte verzichten, sich aber gleichwohl zur Zahlung der erhöhten Prämie hätte verpflichten wollen.
III.
Das Berufungsgericht erwägt hilfsweise, die Beklagte sei auch dann nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG von ihrer Leistungspflicht in dem hier streitigen Umfange frei, wenn eine Rückwärtsversicherung ab 10. Juli 1978 als vereinbart gelten sollte. Unstreitig habe nämlich die Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses Kenntnis von dem Versicherungsfall gehabt, der in der Nacht vom 21. auf 22. Juli 1978 eingetreten war.
Auch diese Erwägung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Weiß der Versicherungsnehmer einer Rückwärtsversicherung bei Vertragsschluß, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei; hat der Versicherer die gleiche Kenntnis, so hat er auch keinen Anspruch auf die laufende Prämie (§ 2 Abs. 2 Satz 2 VVG). Diese gesetzliche Regelung beruht auf dem Grundgedanken des Versicherungsrechts, daß nur ungewisse Risiken versicherbar sind, nicht dagegen nach Umfang und Zeitpunkt bereits feststehende Schäden. Andernfalls würde die Leistung des Versicherers - soweit sie die Prämie übersteigt - nichts anderes als ein Geschenk an den Versicherungsnehmer darstellen, das wirtschaftlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft, also überwiegend der anderen Versicherungsnehmer des gleichen Versicherers ginge.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ist jedoch grundsätzlich im Rahmen allgemeiner Vertragsfreiheit abdingbar, denn sie gehört nicht zu denjenigen Bestimmungen, die vom Gesetzgeber für zwingend oder auch nur halb zwingend (vgl. §§ 15 a, 34 a VVG) erklärt worden sind. Einer abweichenden Vereinbarung sind jedoch allgemeine gesetzliche Grenzen gezogen, insbesondere durch § 138 BGB. Die Übernahme eines bereits feststehenden, beiden Vertragspartnern bekannten Schadens in einem Versicherungsvertrag auf Kosten der Versichertengemeinschaft wird häufig ein Verstoß gegen die guten Sitten sein (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 2 Anm. 5 b).
2.
Es gibt jedoch Fälle, in denen die Rückwärtsversicherung eines beiden Vertragspartnern bekannten Schadens die anderen Versicherungsnehmer nicht belastet, etwa weil der Versicherer schon vor Vertragsschluß verpflichtet war, eine der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung entsprechende Leistung zu erbringen. Ist das der Fall, so verpflichtet sich der Versicherer nicht zu höheren Leistungen, als er ohnehin erbringen muß; die Vertragsgestaltung unter Abbedingung der in § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG vorgesehenen Folgen stellt dann nichts anderes dar als die einfachste Form der Beurkundung eines bereits bestehenden Rechtszustandes in Verbindung mit einer - ohnehin rechtlich unbedenklichen - Vorausversicherung. Ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) liegt unter diesen Umständen nicht vor (im Ergebnis ebenso Prölss/Martin a.a.O. Anm. 5 b).
3.
Eine Leistungspflicht des Versicherers vor (oder ohne) Abschluß des Versicherungsvertrages kann sich insbesondere aus einer vorläufigen Deckungszusage oder als Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen ergeben. Ob sie besteht und in welchem Umfange, wird freilich oft zweifelhaft sein. Dieser Umstand allein macht eine Leistung des Versicherers aber weder sitten- noch rechtswidrig. Die Lage der Beteiligten unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen, die nach wirksamem Vertragsschluß bestehen würde. Auch dann kann die Leistungspflicht des Versicherers und deren Umfang in gleicher Weise Zweifeln unterliegen. Der Versicherer kann und muß unter Wahrung der Belange der Versichertengemeinschaft - zu denen auch der Verwaltungsaufwand und das Prozeßkostenrisiko im Fall unbegründeter Leistungsverweigerung gehören - zunächst selbst darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Leistung erbringt. Nur eine Leistung in Kenntnis nicht bestehender rechtlicher Leistungspflicht wäre ihm untersagt; unter dieser Voraussetzung freilich könnte eine Rückwärtsversicherung eines bereits eingetretenen Schadens unter Abbedingung von § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG gegen die guten Sitten verstoßen.
4.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin den Antrag auf Erhöhung der Versicherung bereits am 8. Juli 1978 - also vor Eintritt des Versicherungsfalles - gestellt. Der Antrag vom 4. Dezember 1978 stellte nichts anderes als die Wiederholung des früheren Antrages in auf Wunsch der Beklagten geänderten Form dar; in den hier wesentlichen Punkten, nämlich den Versicherungssummen und der Laufzeit, unterscheiden sich die Anträge nicht. Nach der vom Berufungsgericht für glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen G., auf die der Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug nimmt, war im Antrag vom 8. Juli 1978 gerade deshalb der 10. Juli als Vertragsbeginn eingesetzt worden, "damit die Versicherung ab diesem Zeitpunkt das Risiko der Erhöhung in Deckung nehmen kann".
Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß der Zeuge G. der Klägerin aus diesem Anlaß nicht wirksam namens der Beklagten vorläufige Deckung zugesagt hat. Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Antrag der Klägerin insoweit - zumindest vorsorglich für den Fall, daß die Annahme des Vertrages nicht in der den Umständen nach offensichtlich erwarteten kurzen Frist erfolgen würde - einen Antrag auf vorläufige Deckung enthielt, und ob die Beklagte unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, hierüber unverzüglich zu entscheiden. Eine unverzügliche Zusage vorläufiger Deckung hätte auch den eigenen internen Richtlinien der Beklagten entsprochen, die Gegenstand der Verhandlung der Vorinstanzen waren. In dem zu den Gerichtsakten (GA 54/57) vorgelegten Rundschreiben "HA-Vertrag 1/78" heißt es nämlich, daß vorläufige Deckung immer zu erteilen sei, es sei denn, der Versicherungsschein könne sofort ausgestellt werden; der Kunde habe Anspruch auf unverzügliche Erfüllung seines Schutzbedürfnisses. Dem entspricht es auch, daß die Beklagte der Klägerin ohne einen neuen ausdrücklichen Antrag am 30. August 1978 vorläufige Deckung zugesagt hat.
Einer Entscheidung bedarf es insoweit hier nicht. Allein die nicht fernliegende Möglichkeit, daß die Beklagte vor Eintritt des Versicherungsfalles Deckung zugesagt haben oder wegen schuldhafter Verzögerung einer vorgesehenen Zusage zur Leistung oder zum Schadensersatz aufgrund positiver Vertragsverletzung verpflichtet sein konnte, reicht - wie oben ausgeführt - für die Zulässigkeit der Abbedingung des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG im Rahmen der Rückwärtsversicherung aus.
IV.
Nach allem erweist sich das vom Landgericht zugunsten der Klägerin erlassene Grundurteil im Ergebnis als richtig. Die Berufung der Beklagten ist daher unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts auf die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Das Landgericht wird nunmehr über den Betrag der Klageforderung zu entscheiden haben.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs