Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1982, Az.: 2 StR 201/82
Anforderungen an das Vorliegen einer psychischen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 201/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 16.11.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1982, 516-517
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Christiane B. aus G., geboren am ... 1961 in H.,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Mai 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - Aachen vom 16. November 1981, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Jugendrichter) Aachen zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt und die Tat mit Zuchtmitteln geahndet. Ihre Revision dringt mit der Sachrüge durch.
Nach den Urteilsfeststellungen erfuhr die Angeklagte erst auf der Rückfahrt von Holland nach Deutschland, daß die beiden Mitangeklagten Heroin in die Bundesrepublik Deutschland einführen wollten und machte diesen deshalb Vorwürfe. Als der Mitangeklagte S. kurz vor dem Grenzübertritt äußerte, man solle bei einer eventuellen Befragung an der Grenze behaupten, in Eupen gewesen zu sein, um dort einen Freund zu besuchen, gab die Angeklagte dazu keine Erklärung ab. Das Landgericht meint, sie habe, weil sie dem Plan nicht widersprochen habe, bei den Mitangeklagten die "sichere Erwartung" geschaffen, daß sie sich "an die Abmachung halten und so das Risiko, daß der Ankauf des Heroins und seine Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland entdeckt werden könnte, erheblich verringert werde" (UA S. 18). Die Jugendkammer sieht darin offenbar eine psychische Beihilfe.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist neben der physischen auch die psychische Unterstützung der Haupttat als Beihilfe zu bewerten, wobei es genügt, daß der Haupttäter in seinem schon vorhandenen Tatentschluß bestärkt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1980 - 4 StR 129/80). Jedoch setzt auch diese Tatbeteiligung voraus, daß der Angeklagte die Tat entweder durch ein bestimmtes positives Tun fördert oder es trotz bestehender Erfolgsabwendungspflicht unterläßt, den Ablauf der Tat zu verhindern, zu erschweren, abzuschwächen oder für den Täter riskanter zu machen (BGH NJW 1953, 1838 [BGH 27.10.1953 - 5 StR 723/52]; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1950 - 4 StR 14/50, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1951, 144). Durch positives Tun hat die Angeklagte nicht zur Tat beigetragen, denn sie hat nichts getan, was diese objektiv fördern oder die Täter subjektiv unterstützen konnte. Ob bereits eine den Täter psychisch unterstützende körperliche Anwesenheit als Beihilfe durch positives Tun zu bewerten ist (so offenbar BGH, Urteil vom 25. Oktober 1966 - 1 StR 345/66), kann hier offen bleiben, denn das Landgericht hat zu Recht für den vorliegenden Fall hierin keine Beihilfehandlung gesehen. Die der Angeklagten angelastete "Unterstützung" bestand lediglich aus einem Unterlassen, nämlich darin, daß sie dem Ansinnen, beim Grenzübertritt gegebenenfalls bestimmte falsche Angaben zu machen, nicht widersprochen hat.
Eine Verurteilung wegen Beihilfe durch Unterlassen war im vorliegenden Falle aber deswegen nicht möglich, weil die Angeklagte keine Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB innehatte. Eine solche kann nach den bisherigen Feststellungen insbesondere nicht aus vorangegangenem Tun begründet werden.
Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß noch weitere Feststellungen zum Tathergang getroffen werden können. Er hat deshalb das Urteil aufgehoben und, da im Falle einer erneuten Verurteilung allenfalls wiederum Zuchtmittel angeordnet werden könnten, die Sache an den Jugendrichter zurückverwiesen.
Meyer
Maier
Theune
Niemöller