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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1980, Az.: 4 StR 129/80

Rüge eines fehlenden Aushangs für einen anberaumten Verhandlungstermin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1980
Aktenzeichen
4 StR 129/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 07.09.1979

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Prozessführer

Ralf N. aus H.-H., geboren am ... 1954 in H.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Juni 1980
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. September 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das betrifft auch die Verfahrensrügen. Der Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 1980, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, bei. Es sei jedoch noch einmal darauf hingewiesen, daß die Rüge, auf den Ortstermin am Tatort sei an Gerichtsstelle nicht durch einen Aushang hingewiesen worden, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gebietet, daß jedermann aus dem Publikum weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält, es vielmehr genügt, daß für jeden die Möglichkeit besteht, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen, und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGH, Urteile vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75 - und vom 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Salger
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke