Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1980, Az.: 4 StR 129/80
Rüge eines fehlenden Aushangs für einen anberaumten Verhandlungstermin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 129/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 07.09.1979
Verfahrensgegenstand
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.
Prozessführer
Ralf N. aus H.-H., geboren am ... 1954 in H.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Juni 1980
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. September 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das betrifft auch die Verfahrensrügen. Der Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 1980, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, bei. Es sei jedoch noch einmal darauf hingewiesen, daß die Rüge, auf den Ortstermin am Tatort sei an Gerichtsstelle nicht durch einen Aushang hingewiesen worden, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gebietet, daß jedermann aus dem Publikum weiß, wann und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält, es vielmehr genügt, daß für jeden die Möglichkeit besteht, sich ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen, und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist (BGH, Urteile vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75 - und vom 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
Goydke